Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 10. April 2000. - Karl L. Meyer gegen Kommission der …
Karl L. Meyer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Europäische Investitionsbank
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61999B0361
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 10. April 2000. - Karl L. Meyer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Europäische Investitionsbank. - Offensichtliche Unzulässigkeit. - Rechtssache T-361/99. Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite II-02031
Leitsätze Schlüsselwörter Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidriges Verhalten - Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission oder die Europäische Investitionsbank - Kein rechtswidriges Verhalten - Schadensersatzantrag - Offensichtliche Unzulässigkeit (Artikel 226 EG, 237 Buchstabe a EG und 288 EG) Leitsätze $$Nach ständiger Rechtsprechung liegt in dem Umstand, daß die Kommission - und entsprechend die Europäische Investitionsbank - kein Vertragsverletzungsverfahren einleitet, keine Rechtswidrigkeit; er kann demnach weder bei der Kommission noch bei der Bank eine außervertragliche Haftung auslösen. Daraus folgt, daß die Anträge auf Schadensersatz, die in Wirklichkeit auf die Feststellung gerichtet sind, daß die Kommission und die Bank es unterlassen hätten, gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, offensichtlich unzulässig sind. (vgl. Randnr. 13)