Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO KI-Titel
Verfahrenseinstellung · § 153 StPO · Kostenverteilung · Staatskasse · Auslagen
Strafrecht
Tenor
1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Angeklagten xxx mit Zustimmung der Verteidigung, des Angeklagten xxx und der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Der Angeklagte xxx hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Gründe
1
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 467 Abs. 1. und 4 StPO.