LG München II · Bayern Beschluss

Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO KI-Titel

Verfahrenseinstellung · § 153 StPO · Kostenverteilung · Staatskasse · Auslagen

Strafrecht

Tenor

1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Angeklagten xxx mit Zustimmung der Verteidigung, des Angeklagten xxx und der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Der Angeklagte xxx hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 467 Abs. 1. und 4 StPO.