VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Auch bei der Errichtung eines Bauwerks, das weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig ist, müssen die …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Auch bei der Errichtung eines Bauwerks, das weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig ist, müssen die Bestimmungen des materiellen Baurechts eingehalten werden.

2. Der Abbruch eines solchen Bauwerks kann angeordnet werden, wenn ein Verstoß gegen das materielle Baurecht vorliegt.

3. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die §§ 29 ff. BBauG nicht auf anzeigepflichtige Bauwerke Anwendung finden können. Eine Heranziehung dieser Vorschriften entfällt damit stets auch dann, wenn ein Vorhaben weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig ist.

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