Dies gilt zunächst, soweit man die Anträge nach §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als …
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 81,48 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die sinngemäß gestellten Anträge des Antragstellers vom 23. Juni 2026,
1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den auf Grundlage der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Juni 2026 gepfändeten Betrag in Höhe von 325,92 Euro vorläufig zurückzuzahlen, 2. hilfsweise die Vollstreckung einstweilen auszusetzen,
bleiben nach jeder erdenklichen Betrachtungsweise erfolglos.
1. Dies gilt zunächst, soweit man die Anträge nach §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als kombinierte Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und auf Aufhebung der Vollziehung auslegt, weil einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig über § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen ist.
Zwar wäre ein solcher Antrag im Grundsatz statthaft, da sowohl Pfändungs- als auch Einziehungsverfügungen Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache angegriffen werden können (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. April 2026 - VG 3 L 617/25 -, n. v., S. 2 BA; VG Cottbus, Beschluss vom 1. November 2024 - VG 6 L 2/23 -, juris Rn. 7, Beschluss vom 28. März 2023 - VG 6 L 103/22 -, juris Rn. 6, Beschluss vom 13. August 2021 - VG 6 L 266/20 -, juris Rn. 5) und die mit dem Widerspruch des Antragstellers verbundene aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO entfallen ist, da es sich um eine Maßnahme der Vollstreckung handelt, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg).
Die angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung hat sich aber im Rechtssinne erledigt, so dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht mehr statthaft ist. Erledigung tritt ein, wenn von der Pfändungs- und Einziehungsverfügung keine belastende Wirkung mehr ausgeht. Das ist dann der Fall, wenn die gepfändete Forderung durch die Drittschuldnerin an den Pfändungsgläubiger ausgezahlt wurde. So liegt es hier. Mit der Zahlung des Betrags an die Antragsgegnerin als Pfändungsgläubigerin war die Forderung erloschen, der Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung insgesamt beendet (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 VG 6 L 103/22 , juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2023 OVG 11 S 10/23 , juris Rn. 24; Beschluss vom 9. September 2016 OVG 12 S 53.16 , juris Rn. 2; BFH, Beschluss vom 11. April 2001 VII B 304/00 , juris Rn. 11; VG Schleswig, Beschluss vom 20. August 2018 4 B 58/18 , juris Rn. 12).
In dieser Situation gehen von der Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch sonst keine Wirkungen mehr aus, die der Annahme einer Erledigung entgegenstünden. Insbesondere bildet sie nicht den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zahlung, und zwar weder für die Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde noch für den Beigeladenen als Forderungsinhaber. Denn jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Vollstreckungsbehörde nicht mit dem Forderungsinhaber identisch ist, beschränken sich die Wirkungen der Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf den hoheitlichen Zugriff auf eine dem Vollstreckungsschuldner gegenüber einem Dritten zustehende Forderung. Sie gibt dem Vollstreckungsgläubiger hingegen keinen materiellrechtlichen Anspruch darauf, das Erlöste behalten zu dürfen. Diese Frage beantwortet sich vielmehr nach dem materiellen, bestandskräftig festgestellten oder vollziehbaren Anspruch selbst, betrifft hier also allein das Verhältnis des Antragstellers zum Beigeladenen, an den die Antragsgegnerin den eingezogenen Betrag auch weitergeleitet hat. Für das Recht des Beigeladenen zum Behalten der Zahlung ist wiederum die Pfändungs- und Einziehungsverfügung, an der er weder als Urheber, Verpflichteter oder Nutznießer unmittelbar beteiligt ist, unerheblich; vielmehr bilden insoweit die der Vollstreckung zugrundeliegenden Festsetzungsbescheide den Rechtsgrund (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2021 2 A 1480/20 , juris Rn. 55).
Ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wegen Erledigung des Verwaltungsakts nicht statthaft, so scheidet auch die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aus, da diese als Annexregelung die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO oder deren Feststellung voraussetzt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2016 - OVG 12 S 53.16 -, juris Rn. 2; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. August 2019 - 3 MB 16/18 -, juris Rn. 5 m. w. N.).
Ob der Vollzug seitens der Antragsgegnerin unter Verletzung von Vollstreckungsvorschriften erfolgt ist, kann der Antragsteller danach nur noch und vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen im Wege der von ihm unter dem Aktenzeichen VG 3_____ auch erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage klären lassen, für welche allerdings nach der Rechtsprechung vorläufiger Rechtsschutz, und zwar auch über § 123 Abs. 1 VwGO, gerade nicht gewährt werden kann (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 VG 6 L 103/22 , juris Rn. 10; Beschluss vom 30. März 2020 - VG 6 L 590/19 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2016 OVG 12 S 53.16 , juris Rn. 2; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. August 2019 3 MB 16/18 , juris Rn. 5, juris; VG Schwerin, Urteil vom 17. April 2019 4 A 275/19 SN , juris Rn. 30).
2. Soweit man das vom Antragsteller im Eilverfahren verfolgte Rückerstattungsbegehren als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO versteht, bleibt auch ein solcher Antrag erfolglos.
Allerdings steht die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO der Zulässigkeit eines solchen Antrags nicht entgegenstehen, da dem Antragsteller ein Vorgehen nach § 80 Abs. 5 VwGO aus den oben Genannten Gründen gerade verwehrt ist, so dass er den von ihm in der Hauptsache geltend gemachten Erstattungsanspruch vorläufig nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung sichern kann (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 30. März 2020 - VG 6 L 590/19 -, juris Rn. 11).
Die Antragsgegnerin dürfte indes zu Recht darauf hingewiesen haben, dass sie hinsichtlich des bereits an den Beigeladenen ausgekehrten Betrags in Höhe von 248,30 Euro nicht die richtige Antragsgegnerin ist, etwaige Erstattungsansprüche insoweit vielmehr gegenüber dem Beigeladenen zu verfolgen wären (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2021 2 A 1480/20 , juris Rn. 57). Das mag aber dahinstehen. Denn jedenfalls hinsichtlich der bei ihr entstandenen Vollstreckungskosten in Höhe von 77,62 Euro, die mit eingezogen und bei der Antragsgegnerin verblieben sind, wird diese richtigerweise in Anspruch genommen und ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der von einem Antragsteller geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, also eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind von ihm glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.
§ 123 Abs. 1 VwGO erlaubt dem Gericht grundsätzlich nur vorläufige Maßnahmen. Erstrebt ein Antragsteller wie hier eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine dementsprechende einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht. Dies setzt jedenfalls voraus, dass dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohten (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. September 2024 VG 3 L 420/24 , n. v., S. 2 f. BA; st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 10. Februar 2011 - 7 VR 6.11 -, juris Rn. 6, jeweils m. w. N.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 2 S 87.13 -, juris Rn. 2, VG Cottbus, Beschluss vom 30. März 2020 - 6 L 590/19 –, juris Rn. 13).
Daran fehlt es vorliegend. Dass die Rückzahlung des überwiesenen Betrags an den Antragsteller besonders dringlich wäre, ist weder ersichtlich noch von diesem dargetan. Der alleinige Hinweis, dass die Pfändung „seine finanziellen Mittel und seinen Lebensunterhalt“ betroffen habe, reicht hierfür nicht aus, zumal es sich mit 325,92 Euro um einen relativ überschaubaren Betrag handelt. Soweit der Antragsteller die unverzügliche Rückerstattung begehrt, scheint es ihm auch seinem Vorbringen nach vor allem „ums Prinzip“ zu gehen. Insoweit ist ihm indes zuzumuten, das Hauptsachverfahren abzuwarten.
3. Der Hilfsantrag bleibt nach alledem gleichfalls erfolglos. Das hilfsweise Begehren auf Aussetzung der Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Dies gilt ungeachtet auch mit Blick auf die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO bestehender Zulässigkeitsbedenken jedenfalls deshalb, weil angesichts der Beendigung der Vollstreckung keine Rechtsschutzbedürfnis mehr für deren Aussetzung besteht.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht erstattungsfähig sind, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sowohl in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabesachen als auch in Vollstreckungsverfahren beträgt der Streitwert regelmäßig ¼ des Streitwertes der jeweiligen Hauptsache (vgl. Ziffer 1.5 sowie Ziffer 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), so dass sich vorliegend ausgehend von dem vollstreckten Betrag in Höhe von 325,92 Euro ein Streitwert von 81,48 Euro ergibt. Der Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO betrifft den hierbei bereits berücksichtigten Betrag und wirkt sich insoweit nicht streitwerterhöhend aus. Gleiches gilt für den Hilfsantrag.
Rechtsmittelbelehrung: