OVG Rheinland-Pfalz 10. Senat Beschluss zitiert von 1

Kosten des Berufungsverfahrens

Verwaltungsrecht

Orientierungssatz

Wer die Berufung zurücknimmt hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.(Rn.1)

Gründe

1

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem er die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. Dezember 2013 zurückgenommen hat (§ 155 Abs. 2 VwGO).

2

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 1 GKG).