EuG Vierte Kammer Urteil zitiert von 1

Wettbewerb – Kartelle

Stempher BV und Koninklijke Verpakkingsindustrie Stempher CV gegen Europäische Kommission

Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Geldbußen – Verjährung – Nachweis der Zuwiderhandlung

Europarecht Für nichtig erklärt

Tenor

Tenor

1. Die Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) wird für nichtig erklärt, soweit sie die Stempher BV und die Koninklijke Verpakkingsindustrie Stempher CV betrifft.

2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung und auf Abänderung der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke)