Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist statthaft entsprechend §§289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 11 Abs. 1 Satz …
Tenor
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 22.02.2006, Az.: 27 IK 7/00, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
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Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist statthaft entsprechend §§289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 11 Abs. 1 Satz 2 RPflG; denn der Schuldner ist durch den angefochtenen Ankündigungsbeschluß beschwert, indem seinem Begehren nach einem Beginn der Treuhandphase mit Eröffnung und nicht erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht stattgegeben worden ist (vgl. hierzu Ahrens in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., §291 Rd. Nr. 8). Sie ist auch im übrigen zulässig, §4 InsO. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg:
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Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des InsOÄG v. 26.10.2001 (BGBl. I 2710) eröffnet worden sind, finden nachArt. 103 a EGInsO die bis dahin geltenden Vorschriften weiter Anwendung; bei ihnen beträgt die Laufzeit der Abtretungserklärung sieben Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl.: Ahrens in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., §287, Rn. 89 h; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., §287, Rn. 42). Auch die vom Schuldner zitierte Kommentarstelle bei MüchKomm-Stephan, InsO, §287, Rn. 66 widerspricht dem nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.