VGH Hessen 1. Senat Urteil LS

Wenn zwischen Kreistag, Kreisausschuß und Landrat wegen eines Kreistagsbeschlusses Vergleichsverhandlungen …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Wenn zwischen Kreistag, Kreisausschuß und Landrat wegen eines Kreistagsbeschlusses Vergleichsverhandlungen aufgenommen worden sind, ist der Lauf der in § 34 Abs. 2 Satz 2 HKO genannten Frist zur Beanstandung unterbrochen.

2. Nach Inkrafttreten des o.a. Ges. vom 25.10.1953 steht einem Landrat neben seinem Gehalt und der Dienstaufwandentschädigung eine Fahrkostenentschädigung dann nicht zu, wenn ihm ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird.