OVG NRW 10. Senat Beschluss

Baugenehmigung für Gewächshausanlage und Gebäude ohne erdrückende Wirkung KI-Titel

Baugenehmigung · erdrückende Wirkung · Nachbarschutz · Rücksichtnahme · Baurecht

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wir­kung der Klage 11 K 3456/26 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 14. Januar 2026 für den Neubau einer Gewächshaus­anlage, eines zweistöckigen Bürogebäudes sowie einer Mehrzweckhalle auf den Grundstücken Gemarkung O., Flur 1, Flurstücke 10 und 45 (T.-straße 63, R.; im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, abgelehnt, weil die Baugenehmigung nach summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften verletze.

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Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

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Ohne Erfolg macht der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren geltend, es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor, weil das Vorhaben für ihn erdrückende Wirkung habe.

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Die Annahme einer erdrückenden Wirkung ist Ausnahmefällen vorbehalten, in denen sich die bauliche Situation im Verhältnis der betroffenen Grundstücke nach den kon­kreten Umständen als extrem darstellt.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2026 - 10 A 699/24 -, juris Rn. 28, und vom 20. Januar 2026 - 10 B 1332/25 -, juris Rn. 7.

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An einem solchen Ausnahmefall fehlt es hier mit Blick auf die Lage des Grundstücks des Antragstellers zweifellos. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, das Vor­haben befinde sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht 300 Meter von seinem Grundstück entfernt, sondern werde lediglich durch den W.-straße von diesem getrennt. Die genehmigten baulichen Anlagen sollen ausweislich eines Ab­gleichs der genehmigten Bauvorlagen mit TIM-online mehrere hundert Meter vom Wohngebäude des Antragstellers entfernt errichtet werden. Hinzu kommt, dass sie aufgrund des dazwischenliegenden bewaldeten Bereichs unter Berücksichtigung ih­rer nicht übermäßigen Höhe vom Grundstück des Antragstellers teilweise nicht ein­mal sichtbar sein dürften. Sein Einwand, das Bauvorhaben dominiere aufgrund sei­nes Alleinstellungscharakters die vorhandene Wohnbebauung am W.-straße, reicht für sich genommen nicht aus, den Ausnahmefall einer erdrückenden Wirkung anzu­nehmen. Entgegen der Annahme des Antragstellers vermögen die dem Vorhaben zugehörigen Ackerflächen, die näher an sein im Außenbereich gelegenes Wohnge­bäude heranreichen, eine erdrückende Wirkung schon von vornherein nicht zu be­gründen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).