OVG Niedersachsen Urteil LS

§ 53 Abs 6 S 1 AuslG (AuslG 1990) erfaßt nur konkrete Gefahren, die dem Ausländer gerade zielstaatsbezogen …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

§ 53 Abs 6 S 1 AuslG (AuslG 1990) erfaßt nur konkrete Gefahren, die dem Ausländer gerade zielstaatsbezogen drohen. Gefahren für Leib und Leben eines Ausländers, die ihre Ursache in seiner Konstitution haben (hier: HIV-Erkrankung) können dagegen eine Duldung nach § 55 Abs 3 AuslG (AuslG 1990) rechtfertigen.