BGH 5. Strafsenat Beschluss

Verwerfung von Revisionen wegen fehlender Rechtsfehler KI-Titel

BGH, Beschluss vom 18. Juli 2023 - 5 StR 178/23

Strafrecht Rechtsmittel verworfen

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. Dezember 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Revision des Angeklagten J. mit einer Verfahrensrüge geltend macht, dass ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Einvernahme des Zeugen M. als Beweisantrag nur nach Maßgabe des § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO hätte abgelehnt werden dürfen, ist diese Beanstandung jedenfalls unbegründet. Die Strafkammer ist zutreffend von einem bloßen Beweisermittlungsantrag ausgegangen, dem nachzukommen ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht gebot.