EuGH Zweite Kammer Beschluss zitiert von 1

Beamte – Ausschreibung eines Auswahlverfahrens

Sari Kristiina Jouhki gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Rechtsmittel – Beamte – Ausschreibung eines Auswahlverfahrens – Nichtzulassung zu einem Auswahlverfahren – Offensichtlich unzulässiges und offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel

Europarecht Rechtsmittel

Verfahren

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61998O0435

Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 30. März 2000. - Sari Kristiina Jouhki gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beamte - Ausschreibung eines Auswahlverfahrens - Nichtzulassung zu einem Auswahlverfahren - Offensichtlich unzulässiges und offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-435/98 P. Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-02229

Schlüsselwörter Rechtsmittel - Gründe - Gründe, die offensichtlich unzulässig sind oder denen offensichtlich jede Grundlage fehlt - Zurückweisung (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c und Artikel 119)