OVG NRW 12. Senat Beschluss

Zulassung der Berufung wegen Fachrichtungswechsel beim BAföG KI-Titel

BAföG · Fachrichtungswechsel · Berufungszulassung · VwGO · Hochschulstudium

Verwaltungsrecht

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil ihr Vorbringen zu § 5a Satz 1 BAföG ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts begründet, die Klägerin habe einen Fachrichtungswechsel vorgenommen, indem sie

- nach der Aufgabe ihres neun Monate lang betriebenen Masterstudiums „Internationale Beziehungen“ an der Wirtschaftsakademie in C. - ein Masterstudium an der S. -Universität in C1. in dem Fach „Ethics - Economics, Law and Politics“ zum Wintersemester 2015/2016 aufgenommen habe.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.