Zuständigkeitsrüge der Handelskammer verfristet KI-Titel
Zuständigkeit · Verfristung · GVG · Handelskammer · Klageerwiderungsfrist
Zivilrecht Antrag zurückgewiesen
Tenor
Der Antrag des Beklagten zu 3 vom 06.09.2019 auf Verweisung an die Zivilkammer wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Mit Schriftsatz vom 06.09.20219, bei Gericht eingegangen am 13.09.2019 (Bl. 85) hat der Beklagte die Zuständigkeit der Handelsklammer gerügt.
2
Auch wenn bereits diese Rüge aus Antrag auf Verweisung an die Zivilkammer ausgelegt wird, war der Antrag nach § 97 I GVG verfristet, § 101 I GVG. Dieser ist nicht binnen der mit Verfügung vom 01.08.2019 bis 06.09.2010 verlängerten Klageerwiderungsfrist eingegangen ist.