Bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung ist grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag des …
Arbeitsrecht
Leitsatz
Bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung ist grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag des Wertes der Änderung auszugehen. Höchstbetrag ist jedoch die durch § 12 Abs 7 ArbGG gezogene Grenze.