Zu der in § 66ff SGB I geregelten Mitwirkung des Leistungsberechtigten gehört es nicht, sich in bestimmter …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Zu der in § 66ff SGB I geregelten Mitwirkung des Leistungsberechtigten gehört es nicht, sich in bestimmter Weise zu verhalten und durch dieses Verhalten Tatsachen zu schaffen, deren Angabe der Sozialleistungsträger dann verlangen darf.