OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 2

Zu der in § 66ff SGB I geregelten Mitwirkung des Leistungsberechtigten gehört es nicht, sich in bestimmter …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Zu der in § 66ff SGB I geregelten Mitwirkung des Leistungsberechtigten gehört es nicht, sich in bestimmter Weise zu verhalten und durch dieses Verhalten Tatsachen zu schaffen, deren Angabe der Sozialleistungsträger dann verlangen darf.