LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS zitiert von 1

Die Erklärung einer Krankenkasse gegenüber einem Krankenhaus, vorläufige Leistungen nach § 43 Abs 1 SGB I zu …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Die Erklärung einer Krankenkasse gegenüber einem Krankenhaus, vorläufige Leistungen nach § 43 Abs 1 SGB I zu erbringen, ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Auf sie finden die Vorschriften des BGB entsprechende Anwendung.

2. Die Krankenkasse kann ihr Zahlungsversprechen nach § 43 Abs 1 SGB I gegenüber einem Krankenhaus unter der aufschiebenden Bedingung abgeben, daß ihr bei Einwilligung des betroffenen Versicherten dessen Krankenunterlagen zur Verfügung gestellt werden.