LG Münster · Nordrhein-Westfalen Zivilkammer Beschluss

Berichtigung von Tatbestandsangaben zu Fahrradverhalten auf Radweg KI-Titel

ZPO § 320 · Tatbestandsberichtigung · Rechtsfahrgebot · Fahrradverkehr

Zivilrecht

Tenor

Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 28.11.2022 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 5 im Absatz der mit "Die Beklagten behaupten" beginnt am Ende die folgenden Sätze eingefügt werden:

Gründe

1

Die Beklagten bestreiten eine Pflichtverletzung des Verstorbenen, des vormaligen Beklagten zu 1). Er habe sich dem Rechtsfahrgebot entsprechend mit seinem Fahrrad am rechten Rand des Radweges gehalten.