ArbG Hamburg 14. Kammer Beschluss

Zulässigkeit von Tatbestandsberichtigungsantrag bei Beschluss KI-Titel

Tatbestandsberichtigung · Beschluss · ZPO § 320 · ArbGG · Zustellung

Arbeitsrecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Der „Tatbestandsberichtigungsantrag“ der Klägerin vom 03. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin ist bereits unzulässig.

2

Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist zulässig (§ 320 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG), wenn er binnen zwei Wochen nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils gestellt wird.

3

Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da es sich bei dem Beschluss vom 07. Januar 2020 um kein Urteil handelt. § 320 ZPO ist bei Beschlüssen, die jedenfalls nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind, grundsätzlich unanwendbar, da es sich um ein Korrelat zu § 314 ZPO handelt, der auf Beschlüsse grundsätzlich nicht übertragbar ist [Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 329 Rdnr. 47].

4

Die Entscheidung erlässt die Vorsitzende allein, weil keine der Parteien eine mündliche Verhandlung über den Antrag auf „Tatbestandsberichtigung“ beantragt hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG).