Zulässigkeit von Tatbestandsberichtigungsantrag bei Beschluss KI-Titel
Tatbestandsberichtigung · Beschluss · ZPO § 320 · ArbGG · Zustellung
Tenor
Der „Tatbestandsberichtigungsantrag“ der Klägerin vom 03. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin ist bereits unzulässig.
Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist zulässig (§ 320 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG), wenn er binnen zwei Wochen nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils gestellt wird.
Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da es sich bei dem Beschluss vom 07. Januar 2020 um kein Urteil handelt. § 320 ZPO ist bei Beschlüssen, die jedenfalls nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind, grundsätzlich unanwendbar, da es sich um ein Korrelat zu § 314 ZPO handelt, der auf Beschlüsse grundsätzlich nicht übertragbar ist [Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 329 Rdnr. 47].
Die Entscheidung erlässt die Vorsitzende allein, weil keine der Parteien eine mündliche Verhandlung über den Antrag auf „Tatbestandsberichtigung“ beantragt hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG).