LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme iS des § 43 Nr 2 SGB V liegt vor, wenn die Maßnahme unmittelbar und …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme iS des § 43 Nr 2 SGB V liegt vor, wenn die Maßnahme unmittelbar und zielgerichtet auf die Behinderung einwirken soll. Eine Maßnahme, die auf eine Behinderung einwirken soll, erfordert einen entsprechend geschulten Therapeuten.

2. Die Teilnahme am Hauptschulunterricht oder der Unterricht durch einen Nachhilfelehrer, der zwar pädagogisch, nicht aber medizinisch ausgebildet ist, ist keine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, sondern eine Leistung zur allgemeinen sozialen Eingliederung.