LG Hamburg 27. Zivilkammer Beschluss

Kostenfestsetzung bei Honorarklage KI-Titel

Kostenfestsetzung · ZPO § 106 · Honorarklage · Außergerichtliche Kosten · Gerichtskosten

Zivilrecht

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gemäß § 106 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 23.05.2018 zu erstattenden Kosten werden auf

634,80 €

(in Worten: sechshundertvierunddreißig 80/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 05.06.2018 festgesetzt.

Gründe

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Auf die Anträge der Klagepartei vom 31.05.2018 und der Beklagtenpartei vom 21.06.2018 wird Bezug genommen. Die Kosten des mitwirkenden Patentanwalts waren nach nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um eine Patentstreitigkeit gehandelt hat, sondern um eine Honorarklage. Es wurden daher auf Beklagtenseite EUR 2295,00 bei der Ausgleichung berücksichtigt.

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Ausgleichung

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Ausgleichung Gerichtskosten

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Die Gerichtskosten betragen insgesamt:293,00 €
Davon tragen:
Klagepartei117,20 €Beklagtenpartei175,80 €
Kläger verauslagte979,00 €Beklagte verauslagte0,00 €
der Gegenseite zu erstatten0,00 €der Gegenseite zuerstatten175,80 €
5

Der nicht verbrauchte Kostenvorschuss von 686,00 € abzüglich 1,00 € für unnötige Mehrfachfaxe wurde zurückerstattet an den Kläger.

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Die Ausgleichung von Gerichtskosten führt somit zu einer Erstattung an d. Klagepartei

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in Höhe von175,80 €
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Ausgleichung außergerichtliche Kosten

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Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:

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KlageparteiBeklagtenpartei
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Anwaltskosten2.295,00 €Anwaltskosten2.295,00 €
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Die außergerichtlichenKosten betragen insgesamt4.590,00 €
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Davon tragen:
Klagepartei40 %Beklagtenpartei60 %
Außergerichtliche Kosten1.836,00 €Außergerichtliche Kosten2.754,00 €
abzüglich eigene Kosten2.295,00 €abzüglich eigene Kosten2.295,00 €
der Gegenseite zu erstatten0,00 €der Gegenseite zu erstatten459,00 €
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Zusammenfassung Berechnung

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Gerichtskosten175,80 €zu erstatten von der Beklagtenpartei
außergerichtliche Kosten459,00 €zu erstatten von der Beklagtenpartei
Summe634,80 €zu erstatten von der Beklagtenpartei