EuGH Siebte Kammer Beschluss

Art. 119 der Verfahrensordnung

Goldman Management Inc. gegen Europäische Kommission und Republik Bulgarien

Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Unterlassung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Bulgarien einzuleiten – Unterlassung der bulgarischen Regierung, im Rahmen eines innerstaatlichen Rechtsstreits zu handeln – Ersatz des vermeintlich aufgrund dieser Untätigkeiten erlittenen Schadens – Offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsmittels

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Goldman Management Inc. trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 16. November 2009, Goldman Management/Kommission und Bulgarien (T-354/09), mit dem das Gericht die Klage zum einen auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig versäumt hat, gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, und dass dieser Mitgliedstaat selbst es rechtswidrig versäumt hat, auf von der Klägerin in einem rein innerstaatlichen Rechtsstreit gestellte Anträge hin tätig zu werden, sowie zum anderen auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin aufgrund dieser doppelten Untätigkeit erlitten haben soll, abgewiesen hat