BVerfG 2. Kammer des Zweiten Senats Einstweilige Anordnung

Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien

Verfassungsrecht

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 17. Oktober 2018 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.