Läßt eine die Verkündung von Rechtsnormen regelnde Vorschrift alternative Formen der Verkündung zu, so …
Leitsatz
1. Läßt eine die Verkündung von Rechtsnormen regelnde Vorschrift alternative Formen der Verkündung zu, so entspricht sie nur dann rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn sie bestimmt, daß zumindest in einer der alternativen Verkündungsformen auf jede Verkündung, die in einer anderen Verkündungsform erfolgt, hingewiesen werden muß.
2. Die Gemeinde kann einen Anspruch auf einen Erschließungsbeitrag nur dann geltend machen, wenn die nach § 132 BBauG erforderliche Satzung entweder vor dem in § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG genannten Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage verkündet worden und in Kraft getreten ist oder wenn die Satzung bei einer späteren Verkündung mit einer bis zu diesem Zeitpunkt reichenden Rückwirkung gilt.
3. Die Rückwirkung einer Beitragssatzung darf nicht über den für einen Beitragsanspruch geltenden Verjährungszeitraum hinausgehen.
4. Eine Satzungsbestimmung, die über den Verjährungszeitraum hinausgehende Rückwirkung vorsieht, ist insoweit ungültig, wie die Rückwirkung über diesen Zeitraum hinausgehen sollte.
5. Zur Frage, ob ein Beitragsbescheid auf eine erst nach seinem Erlaß verkündete Beitragssatzung gestützt werden kann, wenn die Satzung mit einer entsprechenden Rückwirkung gilt.
6. Die Gemeinde braucht bei einem Eckgrundstück nicht allein deswegen von der Erhebung des Erschließungsbeitrags für eine Straßenfront abzusehen, weil sie dies in derselben Straße bei einem anderen Eckgrundstück getan hat.