FG Niedersachsen Urteil LS

Mieten Eheleute gemeinsam Räumlichkeiten an, die ausschließlich von einem Ehegatten als außerhäusliches …

Steuerrecht

Leitsatz

Mieten Eheleute gemeinsam Räumlichkeiten an, die ausschließlich von einem Ehegatten als außerhäusliches Arbeitszimmer genutzt werden, so ist nicht zwischen grundstücksorientierten und nutzungsorientierten Aufwendungen zu unterscheiden.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der abziehbaren Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer.

Die Kläger sind verheiratet. Sie wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute erzielten jeweils hauptsächlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger erzielte diese Einkünfte (im Streitjahr Einnahmen i.H.v. 125.093 €) aus einer Tätigkeit als Entwickler im Softwarebereich. Daneben erzielte der Kläger geringe negative Einkünfte (./. 449 €) aus selbständiger Arbeit als Berater, die noch Ausfluss einer im Vorjahr ausgeübten Tätigkeit sind.

Die angemietete Wohnung der Kläger befindet sich in einem Mehrfamilienhaus. In dieser lebten sie im Streitjahr zusammen mit ihren Kindern. Es handelt sich um ein dreistöckiges Mehrfamilienhaus mit 5 Wohnungen. Die Kläger bewohnen eine Wohnung im zweiten Obergeschoss. Die Vermietung erfolgt durch ein in Österreich lebendes Ehepaar. Von denselben Vermietern mieteten die Kläger ab April 2020 eine weitere Wohnung im selben Haus an. Diese befindet sich im Dachgeschoss und wurde vom Kläger im Streitjahr allein als Arbeitszimmer genutzt. Beide angemieteten Wohnungen sind nicht direkt miteinander verbunden und jeweils nur über das allgemeine, auch von anderen Bewohnern des Hauses genutzte Treppenhaus zugängig. Die Fläche der als Arbeitszimmer angemieteten Wohnung beträgt 60 m2. Die monatliche Miete beläuft sich auf 690 € zzgl. 60 € Nebenkosten. Aus dem Mietvertrag ergibt sich, dass Mieter der Wohnung im Dachgeschoss der Kläger und die Klägerin sind und sie für die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner haften (§ 29 des Mietvertrages).

Mit der Steuererklärung machte der Kläger im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei den Werbungskosten unter anderem Aufwendungen für ein Arbeitszimmer i.H.v. 10.831 € geltend. Dieser Betrag ermittelt sich wie folgt:

Miete (12x690 €)8.280,00 €NK Vorauszahlungen (12x60 €)720,00 €NK Nachzahlung für 2022, Abrechnung v. 16.4.23418,52 €Gas Vorauszahlungen 01-02.23 (2x 52,00€)104,00 €Gas Vorauszahlungen 03-05.23 (3x 110,03€)330,09 €Gas Abrechnung v. 20.10.23-199,21 €Gas Vorauszahlungen 06-08.23 (3x108,03)324,09 €Gas Vorauszahlungen 09-11.23 (3x86,98)260,94 €Gas Vorauszahlungen 12.23 (1x66,98)66,98 €Strom Vorauszahlungen 01-03.23 (3x65,00)195,00 €Strom Vorauszahlungen 04-06.23 (4x63,00)189,00 €Strom Abrechnung v. 20.7.23-102,85 €Strom Vorauszahlungen 08-12.23 (5x49,00)245,00 €Summe10.831,56 €

Die Zahlung dieser Aufwendungen erfolgte jeweils vom gemeinsamen Konto der Ehegatten.

Im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung stellte der Beklagte unter anderem eine Rückfrage zu den Kosten für das Arbeitszimmer und bat um Vorlage eines ausgefüllten Fragebogens bezüglich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Dem kam der Kläger nach. Er erklärte, dass es sich bei dem Arbeitszimmer um den Raum handele, den er in den Vorjahren auch schon für die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit verwendet habe. Seit dem Streitjahr sei er bei der deutschen Tochtergesellschaft seines amerikanischen Arbeitgebers angestellt. Zuvor habe er seine Tätigkeit gegenüber dem amerikanischen Unternehmen im Rahmen einer selbständigen Arbeit erbracht. Auch dafür habe er dieses Arbeitszimmer genutzt. Er erbringe den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit aus diesem Zimmer.

Im Einkommensteuerbescheid vom 6. Dezember 2025 wich der Beklagte von der Erklärung ab und berücksichtigte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur teilweise. Die Gesamtkosten i.H.v. 10.831,56 € teilte er in grundstücksbezogene und in nutzungsbezogene Aufwendungen auf. Als grundstücksbezogene Aufwendungen sah er die Miete (8.280 €) sowie aus der Nebenkostenabrechnung die Gebäudeversicherung (216,68 €) und die Grundsteuer (58,70 €) an und kam so auf einen Betrag von 8.555,38 €. Diesen Betrag kürzte er um die Hälfte und berücksichtigte hiervon lediglich 4.277,69 € als Werbungskosten. Die Kürzung um 50 % beruhe darauf, dass die Ehegatten gemeinsam Mieter der Wohnung seien und die Zahlungen vom gemeinsamen Konto der Ehegatten erfolgt seien. Die verbleibenden Zahlungen i.H.v. 2.277,56 € ordnete der Beklagte als nutzungsorientierte Aufwendungen (Gas, Strom und sonstige Betriebskosten) ein und berücksichtigte diese in voller Höhe. Insgesamt berücksichtigte der Beklagte von den geltend gemachten Aufwendungen für das außerhäusliche Arbeitszimmer somit 6.554,56 € als Werbungskosten.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein, der jedoch keinen Erfolg hatte. Der Beklagte wies ihn mit Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2026 als unbegründet zurück und nahm dabei Bezug auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15 (BFHE 260, 252 [BFH 29.11.2017 - X R 8/16], BStBl II 2018, 355 [BFH 06.12.2017 - VI R 65/15]). Beide Kläger seien Mieter der Dachgeschosswohnung. Mangels anderer Vereinbarung sei davon auszugehen, dass die Mietsache den Klägern jeweils zur Hälfte zuzurechnen sei. Zudem seien die Zahlungen von einem gemeinsamen Konto der Kläger erfolgt. Folglich habe der Kläger nur die Hälfte der grundstücksbezogenen Aufwendungen getragen, sodass seine persönliche Leistungsfähigkeit auch nur insoweit gemindert worden sei. Darüber hinaus liege nicht berücksichtigungsfähiger Drittaufwand vor.

Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Berücksichtigung sämtlicher geltend gemachter Aufwendungen für das außerhäusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten weiter.

Der Mietvertrag sei formal zwar von beiden Ehegatten abgeschlossen worden. Dies beruhe jedoch lediglich auf den Umständen des konkreten Vermietungsverhältnisses. Die Vermieter seien einfach dieselben, die den Klägern auch die zu Wohnzwecken genutzte Wohnung vermieten. Über steuerliche Folgen der Anmietung durch beide Ehegatten habe man sich keine Gedanken gemacht. Zwischen den Klägern habe aber von Anfang an Einigkeit darüber bestanden, dass die Anmietung ausschließlich aus beruflichen Gründen des Klägers erfolge und die Räumlichkeiten von ihm allein genutzt würden. Ebenso habe Einvernehmen darüber bestanden, dass die Kosten ausschließlich vom Kläger getragen werden sollten. Die Zahlungen seien aus Praktikabilitätsgründen vom gemeinsamen Konto der Ehegatten erfolgt. Der Kläger habe kein Bankkonto, das ausschließlich auf seinen Namen laufe. Die Klägerin habe durch die Überweisungen vom gemeinsamen Konto keine eigene Schuld tilgen wollen. Zwischen den Eheleuten wäre klar gewesen, dass es sich um das alleinige Arbeitszimmer des Ehemanns gehandelt habe. Der Beklagte habe die Aufwendungen zu Unrecht in grundstücksbezogene und nutzungsbezogene Aufwendungen aufgeteilt. Entscheidend sei, wer die Aufwendungen wirtschaftlich getragen habe und in seiner Leistungsfähigkeit gemindert sei. Dies sei der Kläger. Die Aufwendungen seien ausschließlich durch seine berufliche Tätigkeit veranlasst gewesen. Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des BFH vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15 (BFHE 260, 252 [BFH 29.11.2017 - X R 8/16], BStBl II 2018, 355 [BFH 06.12.2017 - VI R 65/15]) verweise, beträfe diese einen anderen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. Der vorliegende Sachverhalt sei vielmehr vergleichbar mit der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 9. September 2022 3 K 2483/20 E (EFG 2022, 1825).

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2023 vom 6. Oktober 2025 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2026 dahingehend zu ändern, dass zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Werbungskosten des Ehemanns weitere 4.277 € berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und verweist im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kläger den Mietvertrag für das außerhäusliche Arbeitszimmer gemeinsam abgeschlossen hätten. Eine Aufteilung in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen sei zwingend geboten, um eine sachwidrige Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern zu vermeiden. Bei der Anmietung einer Wohnung erlangten die Mieter zwar kein Eigentum, jedoch erfolge die Anmietung aufgrund des "Innehabens" einer Wohnung. Die anteiligen Mietzahlungen der Klägerin stellten daher nichtabziehbaren Drittaufwand dar. Die Tatsache, dass die Klägerin diese Zahlungen auf eine eigene zivilrechtliche Schuld geleistet habe, schließe eine Minderung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Klägers insoweit aus und begründe einen Drittaufwand der Klägerin. Dieser sei bei den Werbungskosten des Klägers nur zu berücksichtigen, wenn die Zahlung im Rahmen eines abgekürzten Zahlungsweges erfolgt sei, woran es hier fehle.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage hat Erfolg.

Der streitige Bescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO).

Zu Unrecht hat der Beklagte nicht sämtliche Aufwendungen für das außerhäusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt. Es sind weitere 4.277 € als Werbungskosten zu berücksichtigen.

1. Werbungskosten sind die mit der Erhaltung, Sicherung und dem Erwerb von Einnahmen verbundenen Aufwendungen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG). Werbungskosten im Bereich der nichtselbständigen Arbeit müssen durch den Beruf veranlasst sein, d.h. es muss ein objektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Beruf bestehen und sie müssen subjektiv zur Förderung des Berufs bestimmt sein (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteile vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368; vom 1. Juli 1994 VI R 67/93, BFHE 175, 85, BStBl II 1995, 273 und vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15, BFHE 260, 252 [BFH 29.11.2017 - X R 8/16], BStBl II 2018, 355 [BFH 06.12.2017 - VI R 65/15] sowie Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).

Der gesetzlich nicht definierte Begriff Aufwendungen wird dabei im allgemeinen Sinn von Ausgaben verstanden. Hierunter fallen Vermögensabflüsse in Geld oder Geldeswert (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 m.w.N.).

Zu den Werbungskosten können auch Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer gehören, die nicht der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterfallen (BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 160/99, BFHE 202, 101, BStBl II 2003, 515 und vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776).

Unter den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers fällt ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428; vom 28. August 2003 IV R 53/01, BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55 und vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776). Die Häuslichkeit beruflich genutzter Räumlichkeiten bestimmt sich danach, ob sie sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als dem Wohnbereich und damit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zugehörig darstellen. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig nur dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der unmittelbar zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Davon ist auszugehen, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15, BFHE 260, 252 [BFH 29.11.2017 - X R 8/16], BStBl II 2018, 355 [BFH 06.12.2017 - VI R 65/15] m.w.N.).

2. Die Voraussetzungen zum Abzug der geltend gemachten Zahlungen als Werbungskosten liegen hier vor.

a) Es handelt sich um Aufwendungen, da Vermögensabflüsse in Geld erfolgten.

b) Diese Aufwendungen sind für die Nutzung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers des Klägers angefallen und unterliegen daher nicht der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

aa) Die Aufwendungen sind für die Nutzung eines Arbeitszimmers angefallen, da der Kläger in den angemieteten Räumlichkeiten ausschließlich beruflichen Tätigkeiten zur Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nachgegangen ist.

bb) Es handelt sich auch um ein außerhäusliches Arbeitszimmer.

Zwar befinden sich die Räumlichkeiten im selben Haus, in dem die Kläger auch eine angemietete Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Allerdings befinden sich die vom Kläger als Arbeitszimmer genutzten Räumlichkeiten in einer anderen, separat angemieteten und auf einem anderen Stockwerk gelegenen Wohnung. Zwischen dem Wohnbereich und dem Arbeitsbereich des Klägers besteht keine direkte räumliche Verbindung. Zwischen ihnen liegt ein nicht der ausschließlichen Nutzung der Kläger vorbehaltenes Treppenhaus, was beide Bereiche hinreichend voneinander trennt.

Zwischen den Beteiligten besteht auch kein Streit darüber, dass es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelt.

c) Es besteht ein objektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den vom Kläger erzielten Einnahmen, denn die Aufwendungen sind angefallen, damit der Kläger die angemieteten Räumlichkeiten für seine Tätigkeit im Softwarebereich nutzen kann. Sie förderten damit die berufliche Tätigkeit des Klägers, aus der er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte.

d) Die hier im Streit stehenden Aufwendungen sind ausschließlich Aufwendungen des Klägers. Es handelt sich nicht anteilig um Aufwendungen der Klägerin. Die vom Beklagten vorgenommene hälftige Zuordnung angeblich grundstücksbezogener Aufwendungen der Ehefrau - um die es hier geht - erfolgte zu Unrecht.

aa) Dies beginnt bereits bei der vom Beklagten vorgenommenen Aufteilung der für die Nutzung des außerhäuslichen Arbeitszimmers angefallenen Kosten in grundstücksbezogene und in nutzungsbezogene Aufwendungen. Eine solche Aufteilung ist weder vom Gesetz vorgesehen noch nötig. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG spricht einzig von Aufwendungen, ohne eine Unterscheidung nach deren Zweckrichtung zu machen. Relevant ist einzig der Veranlassungszusammenhang für diese Aufwendungen, welcher im Streitfall unter Bezug auf die obigen Ausführungen in der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch den Kläger liegt.

bb) Soweit der Beklagte bei seiner Aufteilung Rückgriff auf die Argumentation des BFH in seinem Urteil vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15 (BFHE 260, 252 [BFH 29.11.2017 - X R 8/16], BStBl II 2018, 355 [BFH 06.12.2017 - VI R 65/15]), nimmt, ist dies verfehlt. Das Urteil betrifft einen gänzlich anderen Sachverhalt, in dem die Ehefrau Miteigentümerin des außerhäuslichen Arbeitszimmers des Ehemannes war, die Anschaffungskosten mittels einer gemeinsamen Darlehensaufnahme finanziert wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten beglichen wurden. In dem vom BFH entschiedenen Fall stellte sich die Frage, ob die auf ihren Anschaffungskosten für ihren Miteigentumsanteil beruhenden Absetzungen für Abnutzung (AfA) der Ehefrau steuerlich beim Ehemann als Werbungskosten berücksichtigt werden konnten, obwohl den Aufwendungen der Ehefrau insoweit keine der Einkunftserzielung unterliegenden korrespondierenden Einnahmen gegenüberstanden.

Vorliegend liegt die Sache jedoch anders. Hier geht es nicht um Aufwendungen der Klägerin für den Erwerb von Miteigentum an der vom Kläger für seine berufliche Tätigkeit genutzten Wohnung. Es besteht daher kein Bedürfnis, die Werbungskosten insoweit zu korrigieren, als sie für einen eigenen Vermögenserwerb geltend gemacht wurden. Ein solcher liegt nämlich nicht vor.

cc) Daraus folgt, dass es erst recht im Streitfall keine Notwendigkeit gibt, die gesamten Aufwendungen in nutzungsbezogene und grundstücksbezogene Aufwendungen aufzuteilen. Vorliegend haben die Kläger keine grundstücksbezogenen Aufwendungen, da sie keinerlei (Mit-)Eigentum an den Räumlichkeiten haben oder erwerben. Angefallen sind lediglich Aufwendungen, welche die Nutzung der Räumlichkeiten ermöglicht haben.

dd) Die Aufwendungen sind auch kein Drittaufwand. Sie sind nicht der Klägerin, auch nicht aufgrund ihrer Stellung als Mitmieterin, zuzurechnen.

(1) Zwar ist die die Klägerin neben dem Kläger zivilrechtlich formal auch Mieterin der Räumlichkeiten. Nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähiger Drittaufwand liegt aber nur dann vor, wenn ein Dritter (hier die Klägerin) Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen (des Klägers) veranlasst sind. Aufwendungen eines Dritten können dann allerdings im Falle der sog. Abkürzung des Zahlungswegs als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu werten sein (BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782). Aufwendungen sind auch nicht nur im Fall der Abkürzung des Zahlungswegs dem Steuerpflichtigen zurechenbar, sondern ebenso, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet (BFH-Urteil vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623). Dies gilt allerdings nicht bei Dauerschuldverhältnissen (BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301, BStBl II 2000, 314).

(2) Im Streitfall muss jedoch nicht auf die Rechtsinstitute des sog. abgekürzten Vertragswegs oder des sog. abgekürzten Zahlungswegs zurückgegriffen werden. Es kommt in der vorliegenden Konstellation nur darauf an, wessen Schuld mit den Zahlungen getilgt wurde. Das war vorliegend ausweislich der Ausführungen der Kläger die Schuld des Klägers. Da der Kläger hier die Aufwendungen als eigene Schuld trug, bedurfte es eines Rückgriffs der Vermieter auf die Klägerin nicht.

Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens, dass die Mietzahlungen einzig das Vermögen des Klägers mindern sollten. Für die Klägerin gab es trotz ihrer vertraglichen Verpflichtung keine Veranlassung, diese Zahlungen zu tätigen. Sie hatte kein eigenes Interesse an der Nutzung der Wohnung, die einzig durch den Kläger erfolgte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie von den Vermietern auf Zahlung der Miete in Anspruch genommen wurde. Schließlich ergibt sich aus den vorgelegten Verbrauchsabrechnungen für Strom und Gas, dass einzig der Kläger Nutzer der Wohnung war, da er nämlich der alleinige Vertragspartner hinsichtlich der Verbrauchskosten war. Soweit der Beklagte vorträgt, dass die Aufnahme der Klägerin als Mieterin der Wohnung nicht nachvollziehbar sei, so haben die Kläger dies für das Gericht verständlich dahingehend erläutert, dass man sich über die Mieterstellung beider Kläger grundsätzlich keine Gedanken gemacht habe und sie darauf zurückzuführen sei, dass die Vermieter den Vertrag so vorgelegt hätten, da die Kläger gemeinsam auch Mieter der ebenfalls von diesen Vermietern angemieteten und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten im selben Haus sind. Das Gericht hält es für nachvollziehbar, dass sich die Kläger über mögliche steuerliche Folgen keine Gedanken gemacht haben und hält dies nach allgemeiner Lebensanschauung für steuerliche Laien - wie sie die Kläger sind - auch für verständlich. Als maßgebend erweist sich, dass der Kläger die Aufwendungen zu tragen hatte und getragen hat.

ee) Schließlich ist es unschädlich, dass die Zahlungen von Miete und Nebenkosten von einem gemeinsamen Konto der Kläger erfolgten. Zahlungen von einem gemeinsamen Konto von Ehegatten gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden (BFH-Urteil vom 21. Februar 2017 VIII R 10/14, BFHE 257, 267, BStBl II 2017, 819). Zwar sind die Klägerin und der Kläger formal zivilrechtlich vertragliche Gesamtschuldner, aber sie trafen im Streitfall die besondere Vereinbarung, dass die Schuld aus dem Mietverhältnis nur vom Kläger getragen werden sollte. Damit sind die Zahlungen als solche des Klägers zu qualifizieren.

3. Die hier vertretene Rechtsansicht führt entgegen der Meinung des Beklagten auch zu keiner sachwidrigen Ungleichbehandlung von Eigentümern - um die es in dem BFH-Urteil vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15 (BFHE 260, 252 [BFH 29.11.2017 - X R 8/16], BStBl. II 2018, 355) ging - und Mietern.

Es fehlt an der Notwendigkeit, Eigentümer und Mieter gleich zu behandeln. Der sachgerechte Unterschied liegt bereits darin, dass die Eigentümer die grundstücksbezogenen Aufwendungen im Rahmen einer Vermögensumschichtung tätigen und in die Bildung eigenen Vermögens (Eigentumserwerb) investieren, ohne dass der Vermögenszuwachs zu laufenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt. Bei Mietern hingegen führen ihre Aufwendungen gegebenenfalls - wie im Streitfall - zu Werbungskosten, die auf Seite der Vermieter jedoch mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung korrespondieren und somit steuerlich beachtlich sind.

II. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

IV. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen. Zwar steht die Entscheidung nicht im Widerspruch zur Entscheidung des BFH vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15 (BFHE 260, 252 [BFH 29.11.2017 - X R 8/16], BStBl II 2018, 355 [BFH 06.12.2017 - VI R 65/15]), da es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt (vgl. dazu die Ausführungen unter I. 2. d) bb) und I. 3.). Die Finanzverwaltung wendet das Urteil nach Auskunft des Beklagten aufgrund verschiedener Ländererlasse (wovon der des Senators für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Februar 2022, VV BR FinSen 2022-02-22 900-S 2145-1/2014-1/2016-1586061/2021 in juris und DStR 2022, 840 veröffentlicht ist) generell auch auf Mietverhältnisse an und sieht auch dort grundstücksbezogene Aufwendungen, die sie - bei einer wie im Streitfall gegebenen Konstellation - nicht zum Werbungskostenabzug zulässt. Das Gericht misst der vorliegenden - die Vorgehensweise der Finanzverwaltung in Frage stellende - Entscheidung daher eine grundsätzliche Bedeutung zu.