Berufung gegen Mangelbeseitigung bei Mietverhältnis zurückgewiesen KI-Titel
Annahmeverzug · Mangelbeseitigung · ZPO § 522 Abs. 2 · Mietverhältnis · Wohnungsbegehung
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 15.12.2025, Aktenzeichen 642 C 96/25, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2. Die Anschlussberufung der Kläger ist wirkungslos.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf € 17.845,84 festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Rechtsmittel des Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 20.04.2026 verwiesen.
Die Schriftsätze des Beklagten vom 02.02.2026 und 05.02.2026 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung. Auch angesichts des eingereichten Schriftverkehrs zwischen der Prozessbevollmächtigten und der Hausverwaltung der Kläger geht die Kammer von einem Annahmeverzug des Beklagten mit der Mangelbeseitigung aus.
Zunächst hat die Hausverwaltung der Kläger dem Beklagten einen Termin zur Mangelbeseitigung am 01.12.2023 angeboten. Nachdem die Prozessbevollmächtigte des beklagten diesen Termin abgelehnt hat, hat die Hausverwaltung sie mit Schreiben vom 17.12.2024 um Terminvorschläge zur Mangelfeststellung gebeten und insoweit weiträumige Terminvorschläge gemacht. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 21.12.2024 mitgeteilt, dass sie nunmehr in den Urlaub fahre und ein Termin deshalb nicht vor dem 06.01.2025 möglich sei. Eine Öffnung der Wohnung durch eine alternative Person hat sie dabei nicht vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 13.01.2025 bat die Hausverwaltung die Prozessbevollmächtigte des Beklagten nochmals um kurzfristige Terminvorschläge zur Wohnungsbegehung, da der zuständige Schornsteinfeger mitgeteilt habe, dass entgegen der Angaben des Beklagten gar keine Stilllegung der Heizung erfolgt sei. Die Prozessbevollmächtigte verwies mit Schreiben vom gleichen Tag darauf, dass eine Wohnungsbegehung bereits mit den Klägern selbst im Oktober 2024 stattgefunden habe. Weitere Termine zur Begehung schlug sie nicht vor. Mit Schreiben vom „10.02.2024“, wohl 2025, bat die Hausverwaltung der Kläger die Prozessbevollmächtigte erneut um Hergabe von Terminvorschlägen zur Wohnungsbegehung. Mit Schreiben vom 03.03.2025 verwies diese erneut auf die bereits erfolgte Begehung. Am 04.03.2025 erinnerte die Hausverwaltung an ihre Bitte zur Terminabsprache zur Begehung der Wohnung mit dem Ziel der evtl. Mangelfeststellung und -beseitigung und drohte die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsrückstandes an. Mit Schreiben vom 19.03.2025 nahm die Prozessbevollmächtigte des Beklagten Stellung zu den ausbleibenden Mieten, nicht aber auch zur begehrten Begehung der Wohnung.
In diesem Verhalten kann nichts anderes als die Verweigerung der Mitwirkung bei der Mangelbeseitigung gesehen werden, welche zum Verlust des Minderungsrechts des Beklagten geführt hat. Die Kläger haben mehrfach und deutlich versucht, einen Termin abzusprechen zur Begehung der Wohnung zur Mangelfeststellung und -beseitigung. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat jedoch keinerlei Terminvorschläge gemacht, sondern immer wieder auf eine erfolgte Besichtigung der Wohnung im Oktober 2024 verwiesen. Eine bereits erfolgte Besichtigung kann jedoch kein Grund sein für die Ablehnung der nochmaligen Begehung der Wohnung zur Mangelfeststellung und -beseitigung, zumal die Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Kläger ja gerade immer wieder zur Mangelbeseitigung aufgefordert hat. Weshalb sie einerseits um Mangelbeseitigung bittet, andererseits aber nicht die Begehung der Wohnung ermöglicht, erschließt sich nicht.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
III.
Die Anschlussberufung der Kläger verliert gem. § 524 Abs. 4 ZPO mit Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege ihre Wirkung.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
V.
Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem Wert für den Räumungsanspruch (5.036,16 €), die Höhe der Mietrückstände (4.434,12 € + 2.463,40 €) und den Wert des Anspruchs auf Zahlung der künftigen Nutzungsentschädigung (5.912,16 €).