Haftanordnung zur Erzwingung der Vermögensauskunft KI-Titel
Zwangsvollstreckung · Vermögensauskunft · § 802g ZPO · Haft · Nichterscheinens
Orientierungssatz
Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache
(…)
Gläubigerin
Verfahrensbevollmächtigte:
(…)
gegen
(…)
Schuldner
war Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumt auf (…) 16, (…) Uhr durch OGV (…)
wegen einer Forderung gemäß
Amtsgericht Hünfeld, (…), Vollstreckungsbescheid vom (…)
Auf Antrag der Gläubigerin wird gegen den Schuldner gemäß § 802g ZPO die Haft angeordnet, um die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO zu erzwingen, weil der Schuldner in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.
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