Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung der Klage bei Inobhutnahme KI-Titel
Verwaltungsverfahren · Inobhutnahme · Kostenverteilung · SGB VIII · Erledigungserklärung
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; zugleich entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten.
Billigem Ermessen entspricht es, wenn die Klägerin die Kosten trägt. Das ergibt sich aus der Berücksichtigung der Kostentragungsregelung in § 155 Abs. 2 VwGO, wonach die Klägerseite die Kosten zu tragen hat, wenn sie die Klage zurücknimmt. Eine vergleichbare Situation liegt vor, denn die Klägerin hat die Verfolgung ihres ursprünglichen Rechtsschutzziels mit der Abgabe einer Erledigungserklärung aufgegeben, ohne dass hierzu aus verwaltungsprozessualer Hinsicht Anlass bestand. Insbesondere hatte sich - entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht - das von ihr im vorliegenden Verfahren verfolgte Rechtsschutzziel nicht infolge der Entscheidung des OLG Celle im parallel geführten familiengerichtlichen Verfahren rechtlich erledigt. Eine familiengerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht berührt die rechtliche Wirksamkeit einer Inobhutnahme nämlich nicht unmittelbar. Jedenfalls in Fällen, in denen das Familiengericht einem bisher personensorgeberechtigten Adressaten einer Inobhutnahmeverfügung das Sorgerecht vollständig oder in Teilen entzieht, bleibt vielmehr die Inobhutnahme als jugendhilferechtlicher Zugriff auf die/den betroffenen Minderjährigen und als Rechtsgrundlage zur vorläufigen Regelung von deren/dessen Lebensverhältnissen rechtlich notwendigerweise weiterhin so lange existent, bis einer der in § 42 Abs. 4 SGB VIII geregelten Fälle eintritt. Insbesondere auch dann, wenn ein vom Familiengericht berufener (Amts-)Vormund oder (Amts-)Pfleger mit einer Fortführung der im Rahmen der Inobhutnahme implementierten Fremdunterbringung der/des Minderjährigen einverstanden ist, führt das nicht etwa rechtlich per se zum Wegfall der Inobhutnahme, wie unmittelbar aus § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a) SGB VIII ersichtlich ist.
Unabhängig davon greift eine Inobhutnahme nicht nur in das Sorgerecht, sondern auch in das Umgangsrecht eines Elternteils ein und zeitigt insoweit diesem gegenüber weiterhin auch dann unmittelbare Rechtswirkungen, wenn ihm zwischenzeitlich das Sorgerecht entzogen worden ist.
Gründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, liegen nicht vor.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).