Vorläufige Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 mit Wahlpflichtfach Kunst KI-Titel
Eilbedürftigkeit · Anordnungsanspruch · Schulzulassung · vorläufiger Rechtsschutz · Verwaltungsverfahren
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Z…-Schule (Wahlpflichtfach Kunst) aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ein Anordnungsgrund ist zwar gegeben, da den Antragstellerinnen ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 24. August 2026 beginnen wird, nicht zugemutet werden kann.
Ein Anordnungsanspruch ist indes nicht glaubhaft gemacht. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. im Schuljahr 2026/2027 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der Z…-Schule (Wahlpflichtfach Kunst) beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerinnen ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 700), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2026 (GVBl. S. 787), und der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2026 (GVBl. S. 61). Danach ist die Z…-Schule eine Integrierte Sekundarschule und zugleich eine Schule besonderer pädagogischer Prägung.
2. An der Z…-Schule werden gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP Lerngruppen neigungsorientiert jeweils mit Schülerinnen und Schülern gleicher oder ähnlicher Interessen gebildet (Profilzüge). Dabei ist jeweils ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich und ein Zug musisch-künstlerisch geprägt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 Aufnahme VO-SbP). Die Zuordnung in die verschiedenen Profilzüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für das in der Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtfach (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Dabei kann an der Z…-Schule nur ein Wahlpflichtfach gewählt werden (§ 14 Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Vorliegend hat die Antragstellerin zu 2. ihre Tochter, die Antragstellerin zu 1., für die Aufnahme in eine Klasse mit dem Wahlpflichtfach Kunst angemeldet.
Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Jahrgangsstufe 7 der Z…-Schule für das Schuljahr 2026/2027 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie in den vergangenen Schuljahren wurden auch für dieses Schuljahr – neben zwei Zügen der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB; vgl. hierzu § 3 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP) – vier neigungsorientierte Profilzüge eingerichtet (s. Einrichtungsvermerk, Generalordner Bl.1, Dienstbesprechung Generalordner Bl. 30 f.). Die vier eingerichteten Züge sind in Orientierung an den Wahlpflichtfächern Kunst, Musik, Wirtschaft-Arbeit-Technik (WAT) und Mathematik-Informatik-Naturwissenschaften-Technik (MINT) organisiert; danach ist für jedes Wahlpflichtfach jeweils ein (ganzer) Zug vorgesehen. Damit wurde der Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG entsprochen, wonach an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschritten werden soll. Auch ist den Anforderungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO Genüge getan, wonach an Integrierten Sekundarschulen in den Jahrgangsstufen 7 bis 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf.
3. Die Aufnahme in einen Profilzug der Z…-Schule setzt auch bei freien Kapazitäten voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindesteignung besitzt (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Dabei stellt die Schule die individuelle Eignung der Bewerberkinder für das jeweils gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 6 Aufnahme VO-SbP). Dazu führt die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft mit allen Schülerinnen und Schülern profilbezogen standardisierte Auswahlgespräche anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP). Grundlage der Eignungsfeststellung ist hierbei der von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelte und von dieser genehmigte Kompetenzkatalog (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP).
Die Mindesteignung erreichen alle Schülerinnen und Schüler, die 5 von 12 möglichen Punkten aufweisen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Abweichend von Satz 2 weisen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Mindesteignung bei Erreichen von 3 Punkten und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von einem Punkt (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP) auf. Für die Ermittlung dieser Punktzahlen werden für die fachbezogenen Kompetenzen bis zu 6 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Für die für das jeweilige Wahlpflichtfach relevanten Noten des letzten Halbjahreszeugnisses sowie für die Teilnahme an zusätzlichen inner- und außerschulischen Veranstaltungen werden jeweils bis zu 3 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP).
Von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Mindesteignung besitzen, werden nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorrangig diejenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie im Anschluss nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP im Umfang von bis zu 10 Prozent besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG aufgenommen. Die danach verbleibenden Schulplätze werden für jedes Profil gesondert absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben, wobei bei Punktsummengleichheit das Los entscheidet (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP ist dabei zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können. Nur 20 Bewerberinnen und Bewerber konnten in diesem Jahr dieser Gruppe zugerechnet werden. Die Schule konnte damit die 25-Prozent-Quote im Schuljahr 2026/2027 nicht vollständig ausschöpfen.
4. Den zu vergebenden 26 Schulplätzen im Wahlpflichtfach Kunst standen 72 Anmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem von den Erziehungsberechtigten angegebenen Wunsch „Kunst“ gegenüber. Mit den angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern war sodann jeweils ein Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen.
a) Für die standardisierten Gespräche zur Eignungsfeststellung gilt, dass sie nach einem vorab festgelegten gleichförmigen Ablauf und mit einem vorab festgelegten einheitlichen, zumindest aber vergleichbaren Inhalt durchgeführt sowie nach einem einheitlichen, vorab festgelegten Maßstab bewertet werden müssen (s. dazu ausführlich: VG Berlin, Beschuss vom 31. Juli 2019 – VG 14 L 220/19 –, juris Rn. 16 ff. und VG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2025 – VG 20 L 247/25 –, EA. S. 5 f.). Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Inhalte, wie etwa Fragen oder Aufgaben, in jedem Gespräch identisch sind. Sichergestellt sein muss aber, dass alle in den Gesprächen ermittelten Ergebnisse am Ende unmittelbar miteinander vergleichbar sind (vgl. u.a. VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2018 – VG 14 L 198/18 –). Um diese Vergleichbarkeit zu gewährleisten und eine gegebenenfalls nachfolgende (gerichtliche) Kontrolle zu ermöglichen, ist überdies zu verlangen, dass die entsprechenden Gesprächsvorgaben und Bewertungsmaßstäbe ebenso wie die wesentlichen Züge des Zustandekommens der (Bewertungs-) Ergebnisse in einer Art und Weise dokumentiert werden, die es dem Gericht im Nachhinein erlaubt, die Auswahlentscheidung und das Zustandekommen der ihr zugrundeliegenden Bewertungsergebnisse nachzuvollziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris, Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2019 – VG 14 L 253.19 –, juris Rn. 18). Zwar hat sich die gerichtliche Kontrolle dabei – wie auch sonst in vergleichbaren Prüfungs- und Beurteilungssituationen – auf die Überprüfung zu beschränken, ob bei der Durchführung der Auswahlgespräche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Bewertung willkürlich erscheint (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2019 – VG 14 L 201/19 –, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O. Rn. 7). Auch diese begrenzte gerichtliche Prüfung setzt jedoch voraus, dass die wesentlichen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft offengelegt und dokumentiert werden, so dass das Gericht sie – selbstverständlich ohne eine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der jeweiligen Fachkraft zu setzen – auf ihre Plausibilität sowie insbesondere auf das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte sowie die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfen kann (ähnlich bereits: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2012 – VG 14 L 125.12 –).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass dann, wenn nicht eine einzige Person – wie z.B. der Schulleiter oder die Schulleiterin (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP a.F. sowie Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 8) – die Auswahlgespräche führt, sondern mehrere Personen daran beteiligt sind, die Schulleitung die betreffenden Lehrkräfte vorab mit der Gesprächsführung beauftragt (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) und ihnen dabei konkrete Vorgaben zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Auswahlgespräche sowie insbesondere auch den anzuwendenden Bewertungsmaßstäben machen muss. Dies ist vor allem erforderlich, um eine für alle beteiligten Bewerberkinder abstrakt die gleichen Erfolgschancen bietende Gesprächsdurchführung sicherzustellen (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2014 – VG 14 L 165.14 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 4).
Inhaltliche Vorgaben für die standardisierten Auswahlgespräche an der Z…-Schule ergeben sich zunächst aus dem nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorgesehenen Kompetenzkatalog, der für das Schuljahr 2024/2025 überarbeitet worden ist (s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2023 – OVG 3 S 88/23 –, juris Rn. 5). Dieser unterscheidet zwischen drei Bewertungsbereichen mit den Bezeichnungen „für das WPF relevante Noten des letzten Halbjahreszeugnisses“ (im Folgenden: Bewertungsbereich I), „Fachbezogene Kompetenzen“ (im Folgenden: Bewertungsbereich II) und „Zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“ (im Folgenden: Bewertungsbereich III).
Eine Konkretisierung dieser Vorgaben aus dem Kompetenzkatalog im Sinne einer weiteren Standardisierung enthält der „Auswertungsbogen Aufnahmegespräch“ für das Wahlpflichtfach Kunst, auf dem in einer Tabelle drei horizontale Felder vorgesehen sind mit den Überschriften „Bewertungsbereich“, „Kriterien“, „Erreichte Punkte“. Der „Bewertungsbereich“ ist seinerseits (vertikal) in die drei Felder „Für das WPF relevante Noten des letzten Halbjahreszeugnisses“, „Fachbezogene Kompetenzen“ und „Zusätzliche inner- und außerschulische Erfahrungen der letzten zwei Jahre“ unterteilt.
b) Im Bewertungsbereich I, der vorsieht, dass die Notensumme aus der Note im Fach Kunst (doppelt) und der Gesamtnote im Fach Deutsch gebildet wird, können bis zu 3 Punkte erzielt werden. Dabei sieht der „Auswertungsbogen Aufnahmegespräch“ für das Wahlpflichtfach Kunst die Vergabe von 3 Eignungspunkten bei einer Notensumme von 3-4, die Vergabe von 2 Eignungspunkte bei einer Notensumme von 5-6 und die Vergabe von einem Eignungspunkt bei einer Notensumme von 7-9 vor. Ab der Notensumme 10 und höher wird kein Eignungspunkt vergeben.
c) Die Vorgaben für den Bewertungsbereich II mit der Überschrift „Fachbezogene Kompetenzen“ sind im Kompetenzkatalog in zwei Unterbereiche weiter unterteilt: Zum einen in den Unterbereich „Nachweis praktischer Kenntnisse durch qualitative Bewertung einer vorgelegten Kunstmappe (7 Arbeiten) und Erläuterungen dazu im Gespräch“ und zum anderen in den Unterbereich „Nachweis vielseitiger künstlerischer Fertigkeiten (über die Kunstmappe)“. Im ersten Unterbereich können 0 bis 4 Punkte und für den zweiten Unterbereich 0 bis 2 Punkte, insgesamt mithin 0 bis 6 Punkte erzielt werden.
Der Auswertungsbogen Aufnahmegespräch enthält für diesen Bewertungsbereich in der Spalte „Kriterien“ im ersten Unterbereich (Kompetenzen im künstlerischen Arbeiten) erläuternde Ausführungen dazu, wann ein sehr niedriges Niveau (0 Punkte), ein niedriges Niveau (1 Punkt), eine mittlere Qualität der Arbeiten (2 Punkte), eine gute Qualität der Arbeiten (3 Punkte) oder eine sehr hohe Qualität der Arbeiten (4 Punkte) anzunehmen ist. Im zweiten Unterbereich (Vielseitigkeit der vorgelegten künstlerischen Arbeiten) ist ausgeführt, wann Arbeiten mit 0 Punkten (drei oder weniger Techniken aus zwei Bereichen), mit 1 Punkt (vier verschiedene Techniken aus zwei Bereichen) oder mit 2 Punkten (fünf verschiedene Techniken aus drei Bereichen) zu bewerten sind.
Hiermit korrespondieren die Bewertungsvorgaben in der Protokollanlage auf der Rückseite des Auswertungsbogens. Dort findet sich eine Tabelle mit den (horizontalen) Feldern „Bereich“, „Technik/Anzahl“, „sehr niedriges Niveau = 0 Punkte“, „niedriges Niveau = 1 Punkt“, „mittlere Qualität = 2 Punkte“, „gute Qualität = 3 Punkte“ und „sehr hohes Niveau = 4 Punkte“. Die Spalte „Bereich“ enthält weitere sieben (vertikale) Unterteilungen (Malerei, Zeichnung, Plastische Arbeiten, Druck, Collagen, Foto/Film, Anderes). In der Spalte „Technik/Anzahl“ sind 20 verschiedene Techniken (exemplarisch) aufgeführt, die angekreuzt werden können. Zudem besteht die Möglichkeit, weitere Techniken oder Bereiche handschriftlich einzutragen. Das festgestellte Niveau bzw. die festgestellte Qualität jeder bewerteten Arbeit wird – zum Beispiel durch ein Kreuz oder einen Kringel – in dem entsprechenden Feld vermerkt.
In der auf der Protokollanlage vorgesehenen Auswertung wird die Summe der in den verschiedenen Bereichen dokumentierten Punkte durch die Anzahl der Arbeiten dividiert und so eine Punktzahl für „Niveau/Qualität“ ermittelt, die in den Auswertungsbogen in den Unterbereich „Nachweis praktischer Kenntnisse“ der fachbezogenen Kompetenzen übertragen wird. Die Anzahl der in der Protokollanlage vermerkten Techniken und Bereiche findet Berücksichtigung in der zweiten Unterkategorie in diesem Bewertungsbereich (Vielseitigkeit der vorgelegten künstlerischen Arbeiten). Je Kind fließen maximal sieben Arbeiten in die Bewertung ein. Auf der Protokollanlage zum Bewertungsbereich II findet sich überdies der Hinweis:
„Beurteilung der vorgelegten künstlerischen Werke nach folgenden Kriterien:
- Eigenständigkeit im Ausdruck, kreative Auswahl und Anwendung von Gestaltungsmitteln
- Motivation und Intensität der künstlerischen Auseinandersetzung
- sachgerechte Anwendung von künstlerischen Techniken und Verfahren
- Originalität der Bildideen, Komplexität und Verständlichkeit der inhaltlichen Auseinandersetzung mit Motiven und Themen
- Kompetenz, über die vorgelegten Arbeiten zu kommunizieren“.
Diese Bewertungsvorgaben erfüllen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach Auffassung der Kammer die dargestellten rechtlichen Anforderungen an die notwendige Standardisierung des Aufnahmegesprächs sowohl hinsichtlich des vorab festgelegten Inhalts der Bewertungsmaßstäbe als auch hinsichtlich der Dokumentation (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 9. November 2023, a.a.O.; VG Berlin, Beschluss vom 4. September 2024 – VG 20 L 197/24 –, juris Rn. 26).
Insbesondere bieten die im Auswertungsbogen definierten Maßstäbe für die Vergabe der jeweiligen Punkte grundsätzlich Gewähr für ein einheitliches Bewertungsvorgehen. Die in der Protokollanlage aufgeführten Kriterien („Eigenständigkeit im Ausdruck“ etc.) bilden den inhaltlichen Rahmen dessen, was im Bewertungsbereich II in die Bewertung einfließen darf. Die Verfahrensabläufe, u.a. die Dauer des Gesprächs, die Berücksichtigung von Belegen über schulische und außerschulische Erfahrungen, die in einer gewissen Zeitspanne mit entsprechender Stundenzahl stattgefunden haben müssen und nicht älter als zwei Jahre sein dürfen, sowie eine Frist für die Vorlage von Belegen wurden verbindlich beschrieben. Die Bewertung des Niveaus und der Qualität der jeweils vorgelegten Arbeit unterliegt demgegenüber der fachlich-pädagogischen Einschätzung der jeweils beauftragten Fachlehrkraft, der – wie bereits ausgeführt – insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Die beauftragten Lehrkräfte wurden vor der Durchführung der Auswahlgespräche ausweislich der „Tischvorlage zur Dienstbesprechung vom 03.03.2026“ und den Hinweisen zu den Aufnahmebedingungen an der Z…-Schule (Bl. 31 f. Generalordner) über die festgelegten Vorgaben informiert. Die Teilnahme an der Dienstbesprechung haben sie durch Unterschrift bestätigt (Bl. 33 Generalordner). Das Ergebnis der Bewertung einer jeden einzelnen künstlerischen Arbeit ist zudem in der Protokollanlage festgehalten.
Daher bestehen auch hinsichtlich der Transparenz des Auswahlverfahrens und dessen Nachvollziehbarkeit auf der Grundlage der Dokumentation keine Bedenken. Soweit die Antragsteller monieren, dass hinsichtlich des Bewertungsbereichs II keine Bewertungsnotizen, Kriterien, Fotos und Protokolle vorhanden sind, geht diese Rüge ins Leere. Eine umfassende Protokollierung erfordert weder die Aufnahmeverordnung noch kann dies aus verfassungsrechtlichen Gründen verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1994 – BVerwG 6 B 65/93 –, juris amtl. Ls. und Rn. 5). Dementsprechend fordert § 2 Abs. 4 Satz 3 Aufnahme VO-SbP auch nur die Dokumentation der Ergebnisse des standardisierten Aufnahmeverfahrens, nicht der Einzelheiten ihres Verlaufs (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2025 – OVG 3 S 97/24 –, juris Rn. 11). Dies ist hier mit der ausreichend aussagekräftigen Protokollanlage erfolgt. Eine Verschriftlichung der Überlegungen, die einer Einzelbewertung zugrunde liegen, ist nicht erforderlich. Überdies liegt diese im Bereich der fachlich-pädagogischen Einschätzung der gesprächsführenden Fachlehrkraft, der – wie bereits ausgeführt – insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht.
d) Die im Kompetenzkatalog für den Bewertungsbereich III aufgelisteten Vorgaben lauten:
- „– Teilnahme an AGs, Wahlunterricht o.Ä. im künstlerischen Bereich
- – Teilnahme an außerschulischen Angeboten mit ausdrücklichem künstlerischem Schwerpunkt (z.B. Bildnerische Werkstätten, Kunstzirkel, Kurse an Jugendkunstschulen); berücksichtigt werden Angebote mit einer Dauer von mind. 6 Monaten, die regelmäßig stattfinden (mind. 2 Std. pro Woche) und einen zeitlichen Gesamtumfang von 40 Zeitstunden nicht unterschreiten. Einmalige Wochenend- und Ferienkurse werden nicht anerkannt.“
Dieser Bereich kann mit 0 bis 3 Punkten bewertet werden. Ergänzend ist in den Anmerkungen zum Kompetenzkatalog in Fußnote 1 u.a. bestimmt, dass innerhalb der im Kompetenzkatalog bezeichneten Bereiche weitere vergleichbare Tatbestände berücksichtigt werden können, die eine Eignung erwarten lassen. Fußnote 9 sieht vor, dass die nachgewiesenen Teilnahmen nicht älter als 2 Jahre sein dürfen und nach Fußnote 10 erfolgt die Bepunktung gestuft nach der Teilnahmedauer.
Auch für den Bewertungsbereich III enthält der „Auswertungsbogen Aufnahmegespräch“ eine Konkretisierung im Sinne einer weiteren Standardisierung. Dort ist definiert, wann 0 Punkte (keine bewertungsrelevanten Erfahrungen) und wann nach der Feststellung „belegter Teilnahme an Kursen“ mit Blick auf den zeitlichen Umfang 1 Punkt (belegte Teilnahme an Kursen in einem zeitlichen Umfang von insgesamt mindestens sechs Monaten oder einem Schulhalbjahr – mindestens 2 Stunden pro Woche bzw. 40 Stunden –), 2 Punkte (belegte Teilnahme an Kursen in einem Umfang von insgesamt mindestens zwölf Monaten oder einem Schuljahr – mindestens 2 Stunden pro Woche bzw. 80 Stunden –) und 3 Punkte (belegte Teilnahme an Kursen von insgesamt vierundzwanzig Monaten oder zwei Schuljahren – mindestens 2 Stunden pro Woche bzw. 160 Stunden –) zu vergeben sind.
Mit den Hinweisen zu den Aufnahmebedingungen an der Z…-Schule (Generalordner Bl. 31), die dem Dokument „Anmeldegespräche 2026 – Tischvorlage zur Dienstbesprechung vom 03.03.2026“ (Generalordner Bl. 30) beigefügt sind, werden die Vorgaben ebenfalls weiter konkretisiert und standardisiert. Diese geben u.a. vor, wie mit nachgereichten Unterlagen umzugehen ist. Darin heißt es u.a.:
„…Die Nachweise müssen die genaue Dauer sowie ein Ausstellungsdatum erhalten. Nachweise über außerschulische Erfahrungen ohne diese Angaben können nicht berücksichtigt werden. (…) In Kunst (…) wird die Dauer der für die Bepunktung berücksichtigten Kurse o.Ä. addiert. Die Teilnahme an einer auf dem Zeugnis nachgewiesenen AG wird dabei mit 6 Monaten bzw. einem Schulhalbjahr bewertet.“
e) Mit Blick auf Eignungsfeststellungsverfahren dringen die Antragstellerinnen – wie bereits dargestellt – nicht damit durch, dass hier einheitliche Prüfungsanforderungen fehlen. Auch begegnet es keinen Bedenken, dass die Eignungsfeststellung anhand der im „Auswertungsbogen Aufnahmegespräch“ zum Wahlpflichtfach Kunst aufgeführten Kriterien erfolgt. Denn diese konkretisieren und standardisieren – wie ausgeführt – die Vorgaben aus dem Kompetenzkatalog, ohne dass hierbei vom Kompetenzkatalog nicht gedeckte weitere Kriterien eingeführt werden. Einer besonderen Ermächtigungsgrundlage für den Auswertungsbogen bedarf es damit nicht. Ferner ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass im Bewertungsbereich III des Auswertungsbogens Stunden und Zeitgrenzen vorgegeben werden. Denn bereits im Kompetenzkatalog finden sich Mindestanforderungen zum zeitlichen Umfang und zur Stundenzahl, wobei in Fußnote 10 ausdrücklich bestimmt wird, dass eine Bepunktung nach der Teilnahmedauer erfolgt.
5. Nach dem hier dargestellten Verfahren erfüllten 54 der 72 angemeldeten Bewerberinnen und Bewerber die Mindesteignung. Damit lag für das Wahlpflichtfach Kunst eine Übernachfrage vor, sodass die Plätze in der nach § 14 Abs. 4, Abs. 5 Aufnahme VO-SbP vorgesehen Reihenfolge zu vergeben waren. Zwei Schulplätze wurden an Kinder vergeben, für die jeweils ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Besondere Härtefälle lagen nicht vor (§ 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Von den verbliebenen 24 Schulplätzen wurden zunächst 5 Plätze an Kinder vergeben, die eine Durchschnittsnote von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). 16 Plätze der dann noch verbliebenen 19 Plätze sind sodann an Schülerinnen und Schüler vergeben worden, die bei der Feststellung der Eignung eine Gesamtpunktzahl von 10 bis 12 Punkten erzielt hatten (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Die dann noch verbliebenen 3 Schulplätze wurden unter 9 Bewerberkindern mit 9 Punkten verlost, wobei eine Nachrückerliste gebildet wurde. Nachdem laut Mitteilung des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 13. August 2026 zwei Kinder ihre Schulplätze zurückgegeben hatten, rückten die Kinder Z.A.B (Große Liste Kunst, lfd. Nr. 11) und J.L.F.H. (Große Liste Kunst, lfd. Nr. 29), die in der Eignungsfeststellung 9 Punkte erzielt hatten und auf Rang 4 und 5 gelost worden waren, nach. Ferner stellte der Antragsgegner fest, dass das Kind S.P. (Große Liste Kunst, lfd. Nr. 51), das mit 9 Eignungspunkten am Losverfahren beteiligt worden war und Losglück hatte, zu Unrecht auf diesem Wege einen Schulplatz erhalten hat, weil ihm nicht 9, sondern lediglich 8 Eignungspunkte gebühren. Dieser Platz wurde deshalb an das hier x…) um Rechtsschutz suchende Kind J.B. (Große Liste Kunst, lfd. Nr. 12), das 9 Eignungspunkte vorweisen kann und zunächst kein Losglück hatte, vergeben.
Die Antragstellerin zu 1., deren Eignung für das Wahlpflichtfach Kunst mit 6 Punkten bewertet worden ist, ist bei der Vergabe der Schulplätze nicht berücksichtigt worden. Zwar sind bei diesem Auswahlverfahren die dargestellten Vorgaben für die Vergabe der 26 Schulplätze im Wahlpflichtfach Kunst an der Z…-Schule im Ergebnis nur teilweise eingehalten worden. Jedoch erwächst der Antragstellerin zu 1. hieraus kein Aufnahmeanspruch.
Soweit die Antragstellerinnen zutreffend darauf verweisen, dass das Bewerberkind S.P. (a.a.O. lfd. Nr. 51) zu Unrecht am Losverfahren beteiligt worden ist, ist dieser Fehler durch die Aufnahme des ebenfalls rechtsschutzsuchenden Kindes J.B. (a.a.O. lfd. Nr. 12), das über eine im Vergleich zur Antragstellerin zu 1. höheren Eignungsfeststellung von 9 Punkten verfügt, ausgeglichen worden.
Die Antragstellerinnen rügen jedoch vergeblich, dass die Bewerberkinder A.E. (Große Liste Kunst, lfd. Nr. 22), H.-L.F. (Große Liste Kunst, lfd. Nr. 24) und E.L.L. (Große Liste Kunst, lfd. Nr. 39) im „Auswertungsbogen Aufnahmegespräch“, Unterabschnitt 2 des Bewertungsbereichs II 2 Punkte für die „Vielseitigkeit der vorgelegten künstlerischen Arbeiten“ erhalten haben. Während der Kompetenzkatalog für die Bewertung dieses Unterabschnittes keine weiteren Vorgaben macht, sieht der Auswertungsbogen für den Erhalt von 2 Punkten „fünf verschiedene Techniken aus drei Bereichen“ vor. Dass die genannten Kinder, wie auch die mit jeweils 11 Punkten in der Eignungsfeststellung aufgenommenen Kinder A.M.S. (Große Liste Kunst, lfd. Nr. 59), M.J.W (Große Liste Kunst, lfd. Nr. 67) und E.N.Y (Große Liste Kunst, lfd. Nr. 70), 2 Punkte in der Eignungsfeststellung erhalten haben, weil sie fünf oder mehr Techniken in mehr als drei Bereichen vorweisen konnten, ist dabei – entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen, die vortragen, es dürften nur in nicht mehr als drei Bereichen fünf Techniken zum Erhalt von 2 Punkten vorgewiesen werden, – nicht zu beanstanden. Bereits der Kompetenzkatalog, der lediglich einen Nachweis der Vielseitigkeit künstlerischer Fertigkeiten (über die Kunstmappe) fordert, sieht eine genaue Beschränkung auf (nur) drei künstlerische Bereiche nicht vor. Auch auf der Webseite der Schule (s. https://z_____-schule.eu, unter: Kunst, FAQs, abgerufen am 21. August 2026), wird lediglich festgestellt: „Wichtig für die Aufnahme ist die Vielseitigkeit der vorgelegten Techniken (…)“, ohne insoweit auf eine Beschränkung auf drei künstlerische Bereiche zu verweisen. Letztendlich spricht auch die in diesem Bereich einheitliche Handhabung und Bewertung durch unterschiedliche Fachlehrkräfte der Schule dafür, dass eine Beschränkung auf nur drei Bereiche bei der Bewertung in Unterabschnitt II nicht vorgesehen ist.
Allerdings bemängeln die Antragstellerinnen zu Recht, dass dem Kind A.E. (a.a.O. lfd. Nr. 22), das mit 10 Eignungspunkten einen Schulplatz an der Z…-Schule erhalten hat, im Auswertungsbogen, Bewertungsbereich III für die Teilnahme an einem nur 60-minütigen wöchentlichen Kunstkurs „Bunt“ ein Punkt zugebilligt worden ist. Diese Bewertung entspricht weder dem Kompetenzkatalog noch den im Auswertungsbogen Aufnahmegespräch konkretisierten Bewertungsvorgaben, die ausdrücklich eine zweistündige Teilnahme vorsehen (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom – VG 20 L 247/25 –, EA. S. 11). Bei richtiger Bewertung hätte das genannte Kind 9 Eignungspunkte erzielt und wäre damit am Losverfahren zu beteiligen gewesen.
Auch wenn bei dem Auswahlverfahren der aufgezeigte Fehler festzustellen ist, können die Antragstellerinnen dennoch hieraus keinen Aufnahmeanspruch herleiten. Der Fehler hat sich auf die Aufnahmechance der Antragstellerin zu 1. nicht ausgewirkt. Sie hätte auch bei korrekter Bewertung des Kindes A.E., dass lediglich am Losverfahren hätte beteiligt und nicht unmittelbar hätte aufgenommen werden dürfen, unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt einen Schulplatz erhalten, da sie mit 6 Eignungspunkten selbst nicht am Losverfahren zu beteiligen war und ihr darüber hinaus eine Vielzahl von Kindern, die über mehr Eignungspunkte verfügen, vorgehen (s. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2020 – VG 20 L 118/20 –, EA. S.15). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der geänderten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, die sich mit der Fehlerbeseitigung bei rechtsfehlerhaft aufgenommenen Bewerbern beschäftigt, die nicht am Losverfahren hätten beteiligt werden dürfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 –, juris Rn. 13 ff), denn dieser Fall liegt hier nicht vor.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff. des Gerichtskostengesetzes (s. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 –, juris Rn. 13 f.).
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