Vorläufige Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 mit Wahlpflichtfach Kunst KI-Titel
Einstweilige Anordnung · Schulzugang · Vorwegnahme der Hauptsache · Verwaltungsverfahren · Schulgesetz Berlin
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der X…-Schule (Wahlpflichtfach Kunst) aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der X…-Schule (Wahlpflichtfach Kunst), hilfsweise des Q…-Gymnasiums aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt die Antragstellerin – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragstellerin mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Antragsteller haben nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung mit der für eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines auf die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1., N. M. (lfd. Nr. 49 der Großen Liste, Bl. 77 des Generalordners), in die Jahrgangsstufe 7 der X…-Schule (Wahlpflichtfach Kunst) gerichteten Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2025 (GVBl. S. 52), und der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Januar 2025 (GVBl. S. 54). Danach ist die X…-Schule eine Integrierte Sekundarschule und zugleich eine Schule besonderer pädagogischer Prägung.
An der X…-Schule werden gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP Lerngruppen neigungsorientiert jeweils mit Schülerinnen und Schülern gleicher oder ähnlicher Interessen gebildet (Profilzüge). Dabei ist jeweils ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich und ein Zug musisch-künstlerisch geprägt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 Aufnahme VO-SbP). Die Zuordnung in die verschiedenen Profilzüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für das in der Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtfach (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Dabei kann an der X…-Schule nur ein Wahlpflichtfach gewählt werden (§ 14 Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Vorliegend haben die Erziehungsberechtigten ihren Sohn, den Antragsteller zu 1., für die Aufnahme in eine Klasse mit dem Wahlpflichtfach Kunst angemeldet.
1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Jahrgangsstufe 7 der X…-Schule für das Schuljahr 2025/2026 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie in den vergangenen Schuljahren wurden auch für dieses Schuljahr – neben zwei Zügen der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB; vgl. hierzu § 3 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP) – vier neigungsorientierte Profilzüge eingerichtet (s. Einrichtungsvermerk, Generalordner Bl.1, Dienstbesprechung Generalordner Bl. 18). Die vier eingerichteten Züge sind in Orientierung an den Wahlpflichtfächern Kunst, Musik, Wirtschaft-Arbeit-Technik (WAT) und Mathematik-Informatik-Naturwissenschaften-Technik (MINT) organisiert; danach ist für jedes Wahlpflichtfach jeweils ein (ganzer) Zug vorgesehen. Damit wurde der Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG entsprochen, wonach an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschritten werden soll. Auch ist den Anforderungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO Genüge getan, wonach an Integrierten Sekundarschulen in den Jahrgangsstufen 7 bis 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf.
2. Die Aufnahme in einen Profilzug der X…-Schule setzt auch bei freien Kapazitäten voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindesteignung besitzt (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Dabei stellt die Schule die individuelle Eignung der Bewerberkinder für das jeweils gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 6 Aufnahme VO-SbP). Dazu führt die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft mit allen Schülerinnen und Schülern profilbezogen standardisierte Auswahlgespräche anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP). Grundlage der Eignungsfeststellung ist hierbei der von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelte und von dieser genehmigte Kompetenzkatalog (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP).
Die Mindesteignung erreichen alle Schülerinnen und Schüler, die 5 von 12 möglichen Punkten aufweisen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Abweichend von Satz 2 weisen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Mindesteignung bei Erreichen von 3 Punkten auf und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von einem Punkt (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Für die Ermittlung dieser Punktzahlen werden für die fachbezogenen Kompetenzen bis zu 6 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Für die für das jeweilige Wahlpflichtfach relevanten Noten des letzten Halbjahreszeugnisses sowie für die Teilnahme an zusätzlichen inner- und außerschulischen Veranstaltungen werden jeweils bis zu 3 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP).
Von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Mindesteignung besitzen, werden nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorrangig diejenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie im Anschluss nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP im Umfang von bis zu 10 Prozent besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG aufgenommen. Die danach verbleibenden Schulplätze werden für jedes Profil gesondert absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben, wobei bei Punktsummengleichheit das Los entscheidet (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP ist dabei zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können. Nur 13 Bewerberinnen und Bewerber konnten in diesem Jahr dieser Gruppe zugerechnet werden. Die Schule konnte damit die 25-Prozent-Quote im Schuljahr 2025/2026 nicht vollständig ausschöpfen.
3. Den zu vergebenden 26 Schulplätzen im Wahlpflichtfach Kunst standen 85 Erstwunschanmeldungen von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem von den Erziehungsberechtigten angegebenen Erstwunsch „Kunst“ gegenüber; auch der Antragsteller zu 1. gehörte zu diesen. Mit den angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern war sodann jeweils ein Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen.
Für die standardisierten Gespräche zur Eignungsfeststellung gilt, dass sie nach einem vorab festgelegten gleichförmigen Ablauf und mit einem vorab festgelegten einheitlichen, zumindest aber vergleichbaren Inhalt durchgeführt sowie nach einem einheitlichen, vorab festgelegten Maßstab bewertet werden müssen (s. dazu ausführlich: VG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2019 – VG 14 L 220/19 –, juris Rn. 16 ff.). Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Inhalte, wie etwa Fragen oder Aufgaben, in jedem Gespräch identisch sind. Sichergestellt sein muss aber, dass alle in den Gesprächen ermittelten Ergebnisse am Ende unmittelbar miteinander vergleichbar sind (vgl. u.a. VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2018 – VG 14 L 198/18 –). Um diese Vergleichbarkeit zu gewährleisten und eine gegebenenfalls nachfolgende (gerichtliche) Kontrolle zu ermöglichen, ist überdies zu verlangen, dass die entsprechenden Gesprächsvorgaben und Bewertungsmaßstäbe ebenso wie die wesentlichen Züge des Zustandekommens der (Bewertungs-) Ergebnisse in einer Art und Weise dokumentiert werden, die es dem Gericht im Nachhinein erlaubt, die Auswahlentscheidung und das Zustandekommen der ihr zugrundeliegenden Bewertungsergebnisse nachzuvollziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris, Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2019 – VG 14 L 253.19 –, juris Rn. 18). Zwar hat sich die gerichtliche Kontrolle dabei – wie auch sonst in vergleichbaren Prüfungs- und Beurteilungssituationen – auf die Überprüfung zu beschränken, ob bei der Durchführung der Auswahlgespräche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Bewertung willkürlich erscheint (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2019 – VG 14 L 201/19 –, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O. Rn. 7). Auch diese begrenzte gerichtliche Prüfung setzt jedoch voraus, dass die wesentlichen Erwägungen der gesprächsführenden Lehrkraft offengelegt und dokumentiert werden, so dass das Gericht sie – selbstverständlich ohne seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der jeweiligen Fachkraft zu setzen – auf ihre Plausibilität sowie insbesondere auf das etwaige Vorhandensein sachfremder oder willkürlicher Aspekte sowie die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes überprüfen kann (ähnlich bereits: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2012 – VG 14 L 125.12 –).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass dann, wenn nicht eine einzige Person – wie z.B. der Schulleiter oder die Schulleiterin (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP a.F. sowie Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 8) – die Auswahlgespräche führt, sondern mehrere Personen daran beteiligt sind, die Schulleitung die betreffenden Lehrkräfte vorab mit der Gesprächsführung beauftragt (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) und ihnen dabei konkrete Vorgaben zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Auswahlgespräche sowie insbesondere auch den anzuwendenden Bewertungsmaßstäben machen muss. Dies ist vor allem erforderlich, um eine für alle beteiligten Bewerberkinder abstrakt die gleichen Erfolgschancen bietende Gesprächsdurchführung sicherzustellen (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2014 – VG 14 L 165.14 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 4).
Inhaltliche Vorgaben für die standardisierten Auswahlgespräche an der X…-Schule ergeben sich zunächst aus dem nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorgesehenen Kompetenzkatalog, der für das Schuljahr 2024/2025 überarbeitet worden ist (s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2023 – OVG 3 S 88/23 –, juris Rn. 5). Dieser unterscheidet zwischen drei Bewertungsbereichen mit den Bezeichnungen „für das WPF relevante Noten des letzten Halbjahreszeugnisses“ (im Folgenden: Bewertungsbereich I), „Fachbezogene Kompetenzen“ (im Folgenden: Bewertungsbereich II) und „Zusätzliche (extracurriculare) inner- und außerschulische Erfahrungen“ (im Folgenden: Bewertungsbereich III), wobei letzterer mit der Anmerkung versehen ist, dass die nachgewiesenen Teilnahmen nicht älter als zwei Jahre sein dürfen. Im Bewertungsbereich I, der vorsieht, dass die Notensumme aus der Note im Fach Kunst (doppelt) und der Gesamtnote im Fach Deutsch gebildet wird, können bis zu 3 Punkte erzielt werden. Die Vorgaben für den Bewertungsbereich II mit der Überschrift „Fachbezogene Kompetenzen“ sind in zwei Unterbereiche weiter unterteilt: zum einen in den Unterbereich „Nachweis praktischer Kenntnisse durch qualitative Bewertung einer vorgelegten Kunstmappe (7 Arbeiten) und Erläuterungen dazu im Gespräch“ und zum anderen in den Unterbereich „Nachweis vielseitiger künstlerischer Fertigkeiten (über die Kunstmappe)“. Im ersten Unterbereich können 0 bis 4 Punkte und für den zweiten Unterbereich 0 bis 2 Punkte, insgesamt mithin 0 bis 6 Punkte erzielt werden. Hinsichtlich der Darstellung der Bewertungsbereiche I und II wird auf den Beschluss der Kammer vom 30. August 2023 Bezug genommen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2023 – VG 20 L 184/23 –, juris Rn. 16 ff.).
Die aufgelisteten Vorgaben für den Bewertungsbereich III lauten:
„– Teilnahme an AGs, Wahlunterricht o.Ä. im künstlerischen Bereich
– Teilnahme an außerschulischen Angeboten mit ausdrücklichem künstlerischen Schwerpunkt (z.B. Bildnerische Werkstätten, Kunstzirkel, Kurse an Jugendkunstschulen); berücksichtigt werden Angebote mit einer Dauer von mind. 6 Monaten, die regelmäßig stattfinden (mind. 2 Std. pro Woche) und einen zeitlichen Gesamtumfang von 40 Zeitstunden nicht unterschreiten. Einmalige Wochenend- und Ferienkurse werden nicht anerkannt.“
Dieser Bereich kann mit 0 bis 3 Punkten bewertet werden.“
Ergänzend ist in der Fußnote 1 (Anmerkungen) des Kompetenzkataloges u.a. bestimmt, dass innerhalb der im Kompetenzkatalog bezeichneten Bereiche weitere vergleichbare Tatbestände berücksichtigt werden können, die eine Eignung erwarten lassen.
Eine Konkretisierung dieser Vorgaben im Sinne einer weiteren Standardisierung enthält der „Auswertungsbogen Aufnahmegespräch“ für das Wahlpflichtfach Kunst unter III „Zusätzliche inner- und außerschulische Erfahrungen der letzten zwei Jahre“. Dort ist definiert, wann 0 Punkte (keine bewertungsrelevanten Erfahrungen) und wann nach der Feststellung „belegter Teilnahme an Kursen“ mit Blick auf den zeitlichen Umfang 1 Punkt (belegte Teilnahme an Kursen in einem zeitlichen Umfang von insgesamt mindestens sechs Monaten oder einem Schulhalbjahr – mindestens 2 Stunden pro Woche bzw. 40 Stunden –), 2 Punkte (belegte Teilnahme an Kursen in einem Umfang von insgesamt mindestens zwölf Monaten oder einem Schuljahr – mindestens 2 Stunden pro Woche bzw. 80 Stunden –) und 3 Punkte (belegte Teilnahme an Kursen von insgesamt vierundzwanzig Monaten oder zwei Schuljahren – mindestens 2 Stunden pro Woche bzw. 160 Stunden –) zu vergeben sind.
Mit den Hinweisen zu den Aufnahmebedingungen an der X…-Schule (Generalordner Bl. 19), die dem Dokument „Anmeldegespräche 2025 – Tischvorlage zur Dienstbesprechung vom 04.03.2025“ (Generalordner Bl. 18) beigefügt sind, werden die Vorgaben ebenfalls weiter konkretisiert. Diese geben u.a. vor, wie mit nachgereichten Unterlagen umzugehen ist. Darin heißt es:
„… Die Frist für das Nachreichen von Nachweisen endet am 14. März 2025. Alle eingereichten Unterlagen werden mit Eingangsstempel versehen. Den Eltern/dem Kind wird am Tag des Anmeldegesprächs die Frist zum Nachreichen mitgeteilt“.
Weiterhin wird dort aufgeführt:
„…Die Nachweise müssen die genaue Dauer sowie ein Ausstellungsdatum erhalten. Nachweise über außerschulische Erfahrungen ohne diese Angaben können nicht berücksichtigt werden. (…) In Kunst (…) wird die Dauer der für die Bepunktung berücksichtigten Kurse o.Ä. addiert. Die Teilnahme an einer auf dem Zeugnis nachgewiesenen AG wird dabei mit 6 Monaten bzw. einem Schulhalbjahr bewertet.“
Zudem erfolgt in weiteren Erläuterungen zum dritten Bewertungsbereich (Generalordner Bl. 24) etwa die folgende Angabe:
„Privater Unterricht bei Künstler*innen (z.B. auch den eigenen Eltern) kann nur unter folgenden Bedingungen als individuelle, Erfahrung in die Bewertung, eingebracht werden: Zu einer Punktevergabe kann es nur kommen, wenn die Eltern substantiiert aufzeigen, dass ihr Kind das Atelier auch tatsächlich in einem maßgeblichen Zeitraum der letzten 2 Jahre regelmäßig und durchgängig für außerschulische künstlerische Aktivitäten genutzt hat. => Voraussetzungen für eine Punktevergabe: Vorhandensein eines Ateliers (was für ein Atelier? Nachweis I); Beschreibung der Aktivitäten und Förderung des Kindes mit Angabe des Zeitraumes. (Information der Widerspruchsstelle an die Schulleitung im November 2020)"
Diese Bewertungsvorgaben erfüllen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach Auffassung der Kammer – entgegen der Ansicht der Antragsteller – die dargestellten rechtlichen Anforderungen an die notwendige Standardisierung des Aufnahmegesprächs sowohl hinsichtlich des vorab festgelegten Inhalts der Bewertungsmaßstäbe als auch hinsichtlich der Dokumentation (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 9. November 2023, a.a.O.; VG Berlin, Beschluss vom 4. September 2024 – VG 20 L 197/24 –, juris Rn. 26).
Insbesondere bieten die im Auswertungsbogen definierten Maßstäbe für die Vergabe der jeweiligen Punkte grundsätzlich Gewähr für ein einheitliches Bewertungsvorgehen. Die in der Protokollanlage aufgeführten Kriterien bilden den inhaltlichen Rahmen dessen, was in die Bewertung einfließen darf. Die Verfahrensabläufe, u.a. die Dauer des Gesprächs, die Berücksichtigung von Belegen über schulische und außerschulische Erfahrungen, die in einer gewissen Zeitspanne mit entsprechender Stundenzahl stattgefunden haben müssen und nicht älter als zwei Jahre sein dürfen, sowie eine Frist für die Vorlage von Belegen wurden verbindlich beschrieben. Die Bewertung des Niveaus und der Qualität der jeweils vorgelegten Arbeit unterliegt demgegenüber der fachlich-pädagogischen Einschätzung der jeweils beauftragten Fachlehrkraft, der – wie bereits ausgeführt – insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Die beauftragten Lehrkräfte wurden vor der Durchführung der Auswahlgespräche ausweislich der „– Tischvorlage zur Dienstbesprechung vom 04.03.2025“ und den Hinweisen zu den Aufnahmebedingungen an der X…-Schule (Bl. 18 f. Generalordner) über die festgelegten Vorgaben informiert. Die Teilnahme an der Dienstbesprechung haben sie durch Unterschrift bestätigt (Bl. 20 Generalordner).
Ferner bestehen auch hinsichtlich der Transparenz des Auswahlverfahrens keine Bedenken. Soweit die Antragsteller monieren, dass bezüglich des Bewertungsbereichs III nicht veröffentlicht worden ist, wie sich die Punktevergabe im Einzelnen darstellt, d.h. für welche Teilnahmen ein Punkt bzw. zwei oder drei Punkte vergeben werden, geht diese Rüge ins Leere. Der einsehbare und für das Profil Kunst ausführliche Kompetenzkatalog gibt ebenso wie der auf der Seite der Schule abrufbare Flyer zu den Aufnahmebedingungen explizit vor, welche Angebote berücksichtigt werden und nennt hinsichtlich der außerschulischen Angebote deren Mindestdauer und den Mindestzeitumfang (siehe unter https://x_____-schule.eu/?page_id=3863, zuletzt abgerufen am 4. September 2025).
Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich der ihres Erachtens nicht ausreichenden Begründung und Dokumentation der Punktevergabe zum Bewertungsbereich II greifen ebenfalls nicht durch. Eine umfassende Protokollierung erfordert weder die Aufnahmeverordnung noch kann dies aus verfassungsrechtlichen Gründen verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1994 – BVerwG 6 B 65/93 –, juris amtl. Ls. und Rn. 5). Zu verlangen sind lediglich hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1994, a.a.O.). Dies ist hier mit der ausreichend aussagekräftigen Protokollanlage erfolgt. Eine Verschriftlichung der Überlegungen, die einer Einzelbewertung zugrunde liegen, ist nicht erforderlich. Denn diese liegt im Bereich der fachlich-pädagogischen Einschätzung der jeweils beauftragten Fachlehrkraft, der – wie bereits ausgeführt – insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Den Anforderungen der Aufnahmeverordnung entspricht die Dokumentation auch im Hinblick darauf, dass § 2 Abs. 4 Satz 3 Aufnahme VO-SbP lediglich die Dokumentation der Ergebnisse des standardisierten Aufnahmeverfahrens vorsieht. Ein Anspruch auf Herausgabe etwaiger persönlicher Notizen, die sich die gesprächsführende Lehrkraft gemacht haben soll, besteht nicht.
4. Nach dem hier dargestellten Verfahren erfüllten 65 der 85 angemeldeten Bewerberinnen und Bewerber die Mindesteignung. Damit lag für das Wahlpflichtfach Kunst eine Übernachfrage vor, sodass die Plätze in der nach § 14 Abs. 4, Abs. 5 Aufnahme VO-SbP vorgesehen Reihenfolge zu vergeben waren. Zwei Schulplätze wurden an Kinder mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf vergeben (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Besondere Härtefälle lagen nicht vor (§ 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Von den verbliebenen 24 Schulplätzen wurden drei Plätze an Kinder vergeben, die eine Durchschnittsnote von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). 14 Plätze der dann noch verbliebenen 21 Plätze sind sodann an Schülerinnen und Schüler vergeben worden, die bei der Feststellung der Eignung eine Gesamtpunktzahl von 11 und 12 Punkten erzielt hatten (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Die dann noch verbliebenen sieben Schulplätze wurden unter neun Bewerberkindern mit 10 Punkten verlost (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Die beiden Kinder, die kein Losglück hatten, bildeten mit Rang 8 und 9 die Nachrückerliste (Generalordner Bl. 4 f.). Der Antragsteller wurde mit einer Gesamtpunktzahl von 9 Punkten nicht aufgenommen und auch nicht am Losverfahren beteiligt.
Bei diesem Auswahlverfahren sind die dargestellten Vorgaben für die Vergabe der 26 Schulplätze für das Wahlpflichtfach Kunst an der Sophie-Scholl-Schule im Ergebnis nicht gänzlich eingehalten worden.
Die Annahmen, dass das Bewerberkind mit der laufenden Nr. 24 über 12 Punkte und das Bewerberkind mit der laufenden Nr. 44 über 11 Punkte verfügt, erweisen sich als fehlerhaft und deren Aufnahmen daher als rechtswidrig.
Das Bewerberkind mit der laufenden Nr. 24 hat im Bewertungsbereich III 3 Punkte erhalten, nachdem die Familie – innerhalb der Frist zur Nachreichung von Unterlagen – eine Bestätigung über die außerschulische künstlerische Betätigung des Vaters des Kindes vom 14. März 2025 nachgereicht hat. Diese Bestätigung hätte jedoch nach den dargestellten Bewertungsvorgaben zur Anerkennung von „private[m] Unterricht bei Künstler*innen (z.B. auch den eigenen Eltern)“ (Generalvorgang, Bl. 24) nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Antragsteller rügen zu Recht, dass aus der Bestätigung nicht hervorgeht, um was für ein Atelier es sich handelt und zudem auch diesbezügliche Nachweise fehlen. Belastbare Anhaltspunkte für die Behauptung, der Vater des Kindes betätige sich als freischaffender Künstler, sind nicht ersichtlich und folgen auch nicht allein aus seiner beruflichen Tätigkeit als Architekt. Ferner fällt auf, dass die beiden eingereichten Bestätigungen mit Blick auf die konkreten Zeitangaben zur Nutzung des Ateliers durch das Kind widersprüchlich sind und daher auch die Vorgabe hinsichtlich des substantiierten Aufzeigens des Zeitraums der Aktivitäten/der Förderung nicht erfüllt ist. Danach hätte das Bewerberkind im Bewertungsbereich III – wie in der ursprünglichen Bewertung auch ausgewiesen – lediglich 0 Punkte und damit insgesamt 9 Punkte erreicht. Mit dieser Gesamtpunktzahl wäre es weder unmittelbar aufzunehmen noch am Losverfahren zu beteiligen gewesen.
Ebenfalls fehlerhaft erfolgte die Bewertung des Bewerberkindes mit der laufenden Nummer 44, das mit 3 Punkten im Bewertungsbereich III eine Gesamtpunktzahl von 11 Punkten erreicht hat. Der diesbezüglich als außerschulische Erfahrung u.a. berücksichtigte private Zeichenunterricht fand ausweislich der im Übrigen ohnehin knappen Bestätigung der offensichtlich privaten Zeichenlehrerin vom 27. Februar 2025 „wöchentlich eine Stunde“ statt. Gemessen an den Vorgaben des Kompetenzkatalogs hinsichtlich der Zeitdauer der zu berücksichtigenden außerschulischen Aktivitäten von „mind. 2 Stunden pro Woche“ hätte diese Bescheinigung nicht anerkannt werden dürfen. Dem Bewerberkind hätte mithin in diesem Bewertungsbereich unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Teilnahme an einem Mappenkurs an einer Jugendkunstschule über die Dauer von 6 Monaten lediglich ein Punkt zugestanden, sodass insgesamt 9 Punkte erreicht worden wären. Mit dieser Gesamtpunktzahl wäre auch dieses Kind weder unmittelbar aufgenommen noch am Losverfahren beteiligt werden dürfen.
Die deshalb rechtswidrig erfolgte vorrangige Aufnahme der beiden genannten Bewerberkinder führt dazu, dass diese beiden Schulplätze für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG) grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Oktober 2021 – OVG 3 S 100/21 –, EA S. 3; vom 15. Oktober 2020 – OVG 3 S 85/20 –, juris Rn. 20).
Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu besetzen ist, muss sich ebenfalls an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Durch die vorrangige – fehlerhafte – Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers, der die dafür geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das gesetzlich normierte Recht eines abgewiesenen Bewerbers, der die Aufnahmevoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, verletzt. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten und stehen weniger freie Plätze zur Verfügung, so sind diese unter ihnen zu verlosen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dessen steht dem Antragsteller zu 1., der bei der Eignungsfeststellung mit 9 Punkten über die Mindesteignung verfügt, einer der beiden fiktiv als frei zu betrachtenden Schulplätze zu. In dieser Situation gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung.
Die weiteren Einwände der Antragsteller gegen das Aufnahmeverfahren sind danach nicht mehr entscheidungserheblich. Insbesondere kann auch offenbleiben, ob die konkrete Bewertung des Antragstellers zu 1. im Aufnahmegespräch fehlerfrei erfolgt ist.
Dafür, dass die Grenze der Funktionsfähigkeit im Falle der Aufnahme von maximal zwei weiteren Kindern und einer damit dann einhergehenden Klassenstärke von 28 Kindern überschritten wäre, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte. Soweit in einem Vermerk der Schulleitung vom 19. März 2025 angegeben wird, dass alle Fachräume für eine Klassenfrequenz von maximal 26 Kinder ausgelegt wären und eine Überschreitung der Raumkapazitäten bei den naturwissenschaftlichen Fachräumen möglicherweise sicherheitsgefährdend sei (Generalordner, Bl. 59), ist dies nicht überzeugend. Aus dem sich ebenfalls im Generalordner befindenden Grundriss eines Klassenraums mit eingezeichneten Plätzen ergibt sich vielmehr eine räumlich mögliche Besetzung mit 30 Schülerinnen und Schülern (a.a.O., Bl. 62). Dies entspricht auch den Angaben des Antragsgegners aus dem Vorjahr (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. September 2024 – 20 L 197/24 –, juris Rn. 36).
Über den Hilfsantrag ist, da die Antragsteller mit ihrem Hauptantrag Erfolg haben, nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.
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