Eine eheähnliche Gemeinschaft iS von § 137 Abs 2a AFG liegt nicht vor, wenn die Partner einer …
Sozialrecht
Leitsatz
Eine eheähnliche Gemeinschaft iS von § 137 Abs 2a AFG liegt nicht vor, wenn die Partner einer Wohngemeinschaft trotz erheblicher Unterschiede in der Höhe ihres Einkommens ihr Zusammenleben in einer Wohnung derart gestalten, daß jeder von ihnen nur in etwa gleicher Höhe für die notwendigen Kosten des Zusammenlebens aufkommen will und die übrigen (individuellen) Aufwendungen von jedem selbst getragen werden sollen.