Die Bestimmung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat ist aufgrund der Vorgaben in Anhang I der Richtlinie …
Leitsatz
1. Die Bestimmung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat ist aufgrund der Vorgaben in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) unionsrechtswidrig und die Vorschrift des § 29a i.V.m. Anlage II des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 gültigen Fassung insoweit nicht anwendbar.
2. Der Bestimmung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat steht die dortige Lage von LGBTIQ-Personen entgegen.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2024 wird hinsichtlich des Offensichtlichkeitsausspruchs in den Ziffern 1 und 3 und des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes in Ziffer 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu sieben Achteln und die Beklagte zu einem Achtel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist 20 Jahre alt, ghanaische Staatsangehörige, dem Volk der Ashanti zugehörig und christlichen Glaubens. Sie begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots.
Die Klägerin beantragte am 5. Juli 2023 bei der niederländischen Botschaft in Accra die Erteilung eines Schengen-Visums für eine zehntägige touristische Reise nach Litauen. Am 7. August 2023 erteilte die niederländische Botschaft, stellvertretend für die zuständige litauische Auslandsvertretung, der Klägerin ein entsprechendes bis zum 6. September 2023 gültiges Besuchsvisum. Nach eigenen Angaben reiste die Klägerin am 23. August 2023 per Flugzeug aus Ghana aus und in die Niederlande ein. Einige Tage später reiste sie in die Bundesrepublik weiter. Für die weiteren Einzelheiten des Visumverfahrens wird auf die von der Beklagten übermittelten Visumantragsunterlagen der niederländischen Botschaft verwiesen.
Am 10. April 2024 stellte die Klägerin bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Am 8. Juli 2024 wurde die Klägerin zu ihrem Asylantrag persönlich angehört. Sie trug im Wesentlichen Folgendes vor:
Von ihrer Geburt und bis zu ihrer Ausreise habe sie in T…, einem Außenbezirk von Accra, gelebt. Sie habe dort mit ihrem Vater, zwei jüngeren Schwestern und einer Tante in einem Haus gewohnt, das dem Vater gehört habe. Dieses Haus habe der Vater für ca. 25.000,00 Dollar verkauft, um die Ausreise der Klägerin zu bezahlen. Er lebe allerdings mit seinen beiden Töchtern noch immer in dem Haus. Der Vater leide an einer Augenkrankheit und sei fast blind. Von Beruf sei er Landwirt. Er habe zwei Angestellte. Die Mutter der Klägerin habe sich 2017/2018 vom Vater getrennt und die Familie verlassen. Die Tante, die im selben Haus gelebt habe, habe einen kleinen Laden geführt, auf den die Klägerin gelegentlich aufgepasst habe. Insgesamt sei die wirtschaftliche Situation der Familie in Ghana als durchschnittlich zu beschreiben.
Zur Ausreise aus Ghana sei es gekommen, nachdem die Klägerin der Schule verwiesen worden sei. Sie sei in die 11. Klasse der R… High School gegangen. Es sei ein Internat und eine reine Mädchenschule gewesen. Dort habe sie eine Freundin gefunden: R…Dass I… der LGBTIQ-Community angehört habe, habe die Klägerin nicht gestört; sie habe dennoch mit R…befreundet sein wollen. Mit der Zeit hätten sie sich sehr eng angefreundet. Es sei das Gerücht aufgekommen, dass sie nicht nur enge Freundinnen seien, sondern eine Beziehung führten. Sie hätten Angst bekommen, dass dies rauskomme und sie von der Schule fliegen würden. Im Mai 2023 seien sie zur Schulleitung gerufen worden. Man habe ihnen gesagt, dass man herausgefunden habe, dass sie ein Paar seien und dass sie ihre Sachen nehmen und verschwinden sollten. Als die Klägerin an diesem Tag nach Hause gekommen sei, hätten ihr Vater und ihre Tante schon Bescheid gewusst. Der Vater sei sprachlos und die Tante wütend gewesen. Sie habe die Klägerin beschimpft und geschlagen. Einige Tage später habe sich die Sache in der Nachbarschaft herumgesprochen. Dem Vater sei vorgeworfen worden, dass er so etwas zulasse. Die Klägerin sei mit Schlägen bedroht worden. Die Tante habe die Familie aufgrund der Ereignisse verlassen. Die Klägerin habe das Land verlassen wollen, um den Gerüchten, dass sie der LGBTIQ-Community angehöre, zu entkommen. Sie habe ihren Vater gebeten, ihr bei der Flucht zu helfen. Sie hätten dann jemanden gefunden, der die Klägerin nach Europa bringe, weil es dort für sie sicher sei. Ihr Vater habe zugestimmt. Dann sei sie ausgereist.
Am 14. August 2024 fand eine ergänzende Anhörung der Klägerin durch das Bundesamt statt. Darin trug sie wie folgt vor:
Dass R… homosexuell gewesen sei, habe sie daran gemerkt, wie R… geredet, sich gekleidet und die Klägerin angefasst habe. Die Klägerin habe auch selbst ein Interesse gehabt, mit R… eine Liebesbeziehung zu führen. R… und sie hätten viel Zeit zusammen verbracht. Wenn die Klägerin etwas im Unterricht nicht verstanden habe, habe R… es ihr erklärt. R… sei manchmal zu ihr ins Zimmer gekommen, sie hätten auch manchmal im selben Bett geschlafen. Eines Tages sei es in der Schule zum ersten Kuss gekommen. Abends seien sie immer in eine Klasse gegangen, um dort unter Aufsicht zu lernen. Die Klägerin habe den Klassenraum unter dem Vorwand, auf die Toilette gehen zu müssen, verlassen. R… sei nachgekommen und da sei es dann passiert. In der Schule seien Gerüchte aufgekommen, dass R… und die Klägerin ein Paar seien. Sie seien immer zusammen unterwegs gewesen. Besondere Vorsichtsmaßnahmen hätten sie nicht ergriffen. R… habe immer gewollt, dass die Klägerin in ihrer Nähe sei. Einmal habe die Klägerin eine Verletzung am Fuß gehabt. R… habe ihr geholfen. Aber es sei keine normale Hilfe gewesen. R… habe zum Beispiel die Beine der Klägerin massiert. R… sei die einzige Frau, mit der die Klägerin je eine solche Beziehung geführt habe. Sie habe heute keinen Kontakt mehr zu R…. Sie habe ihre Nummer nicht gehabt. Sie hätten über Facebook gechattet, später habe R… aber nicht mehr geantwortet.
Sie habe auch schon eine Beziehung zu einem Mann geführt. Sie möge beide Geschlechter. Dass sie sich auch zu Frauen hingezogen fühle, habe sie zu Beginn der High School bemerkt. Dabei habe sie sich normal gefühlt, es habe ihr aber auch Angst gemacht, weil es in der Schule und auch außerhalb nicht erlaubt sei und man Probleme bekommen könne. Auch ihre Tante sei gegen Homosexualität gewesen. Wenn sie entsprechende Videos auf dem Handy gesehen habe, habe sie Beleidigungen gegen Homosexuelle ausgestoßen. Ihr Vater habe sich, was das Thema angehe, eher neutral verhalten.
Sie habe in Berlin schon Treffpunkte der LGBTIQ-Gemeinschaft aufgesucht. Sie habe dem Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) eine E-Mail geschrieben, jedoch keine Reaktion erhalten. Einmal sei sie auf einer Veranstaltung in Kreuzberg gewesen, wo getanzt worden sei und Sachen verkauft worden seien. Auf Instagram folge sie dem LSVD sowie einem lesbischen Paar. Dass sie nicht schon mehr Kontakt zur LGBTIQ-Gemeinschaft aufgenommen habe, liege daran, dass, als sie neu in Deutschland gewesen sei, eine muslimische Frau ihr gesagt habe, dass Homosexualität in Deutschland nicht praktiziert werde. Das habe sie verwirrt. Inzwischen wisse sie, dass das nicht stimme.
Dass sie in der ersten Anhörung von dem „Gerücht“ gesprochen habe, Teil der LGBTIQ-Gemeinschaft zu sein, sei nicht so gemeint gewesen, dass sie in Wahrheit gar nicht zu dieser Gruppe gehöre. Vielleicht habe sie das falsche Wort benutzt, aber so wie sie das Wort verstehe, habe sie das Richtige gemeint. Dass sie in der ersten Anhörung nicht gesagt habe, dass R… und sie ein Paar gewesen seien, sei ein Fehler gewesen. Sie seien tatsächlich zunächst befreundet gewesen, bevor sie ein Paar geworden seien. Sie habe gedacht, es genüge, wenn sie sage, dass sie mit R… befreundet gewesen sei.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 2024, zugestellt am 11. Oktober 2024, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Weiterhin forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihr andernfalls die Abschiebung nach Ghana an (Ziffer 5). Außerdem ordnete es ein auf 10 Monate ab dem Tag Ausreise (Ziffer 6) sowie ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 7) an.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Klägerin sei in Ghana einer Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung nicht ausgesetzt. Zwar würden gleichgeschlechtliche Beziehungen von breiten Gesellschaftskreisen in Ghana nicht akzeptiert. Homosexuelle und andere LGBTIQ-Personen seien häufig Opfer von Diskriminierung. Staatlicher Schutz fehle. Seit Anfang 2021 verschlechtere sich die Lage von LGBTIQ-Personen in Ghana zunehmend, dies gelte auch für Accra und andere Großstädte. Geschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts sei nach ghanaischem Recht strafbar, in den letzten Jahren seien jedoch weder Anklagen noch Verurteilungen bekannt geworden. Angesichts dieser Lage im Herkunftsland sei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft möglich gewesen, scheide aber für die Klägerin aus. Denn ihr Vortrag sei nicht glaubhaft gewesen. Ihre Angaben in der ersten und in der zweiten Anhörung hätten erheblich voneinander abgewichen. Wie sie die Bewusstwerdung ihrer eigenen Homosexualität sowie ihre erste intime Beziehung beschrieben habe, sei nicht plausibel. Von einem zu erwartenden „inneren Ringen“ habe die Klägerin nichts berichtet. Überhaupt zeigten ihre Antworten, dass sie vom Leben und Erleben von LGBTIQ-Menschen in Ghana wenig Kenntnisse habe. Die Distanz zu der in Berlin vorhandenen Community untermauere die Unglaubhaftigkeit ihres Vortrags. Auch ein Abschiebungsverbot sei nicht festzustellen. Die Klägerin sei uneingeschränkt arbeitsfähig. Sie habe elf Jahre die Schule besucht. Zudem könne sie in Ghana auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Ihr Vater betreibe eine Landwirtschaft mit zwei Angestellten.
Hiergegen hat die Klägerin am 15. Oktober 2024 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Sie ergänzt ihr Vorbringen wie folgt: Sie habe schon immer lieber „Jungssachen“ getragen. R… habe eine männliche Stimme gehabt und sich männlich gekleidet. Sie habe sich mit R… sehr wohl gefühlt. Sie seien zunächst enge Freundinnen geworden und dann Partnerinnen. Die Klägerin habe sich erst darüber klar werden müssen, was sie wolle. Dies habe viel mit Vorurteilen in ihrer Umgebung zu tun gehabt. In Ghana würden Kinder verprügelt, damit sie wieder auf den „richtigen Weg“ kämen. Von R… habe die Klägerin leider nichts mehr gehört. Auch Fotos könne sie keine vorlegen, da ihr Handy in Spanien gestohlen worden sei. Zu ihrem Vater habe sie etwa einmal im Monat telefonisch Kontakt. Die Nachbarn wüssten inzwischen, dass die Klägerin nicht mehr im Land sei und würden den Vater daher auch nicht mehr darauf ansprechen. Ohnehin gelte die Tante als für die Erziehung verantwortlich. Die Tante sei nicht mehr in das Haus der Familie zurückgekehrt. Aktuell habe die Klägerin keine Partnerin. Sie sei mit Personen aus LGBTIQ-Gemeinschaft befreundet und besuche queere Veranstaltungen wie das Lesbisch-Schwule Stadtfest und den Christopher-Street-Day.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2024 zu verpflichten,
ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zu Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2024 - VG 32 L 8… A - hat der zuständige Einzelrichter die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2024 angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2026 hat die Beklagte die niederländischen Visumantragsunterlagen der Klägerin übersandt.
In der mündlichen Verhandlung am 13. August 2026 hat die Kammer die Klägerin persönlich angehört. Wegen ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Klägerin hat in dem Termin eine psychologische Stellungnahme der Schwulenberatung Berlin vom 6. August 2026 sowie Screenshots von Chats vorgelegt, die sie – nach ihren Angaben – mit ihrer Tante und einer ehemaligen Mitschülerin geführt habe. Die Beklagte hat im Termin erklärt, dass der Offensichtlichkeitsausspruch in dem streitgegenständlichen Bescheid ausschließlich auf § 29a des Asylgesetzes gestützt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der die Klägerin betreffenden Ausländerakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Sie ist hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sowie der Feststellung von Abschiebungsverboten einschließlich der Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Ablehnungen in den Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids des Bundesamtes vom 2. Oktober 2024 als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 sowie der in den Ziffern 6 und 7 angeordneten befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbote als Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 -, juris, Rn. 17 sowie zur Anfechtung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 -1 C 28/16 -, juris, Rn. 42; Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47/20 -, juris, Rn. 9).
2. Die so kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hat die Klägerin auch fristgemäß erhoben. Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2, § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) in der bis zum 11. Juni 2026 gültigen Fassung (a.F.) eine Woche nach Zustellung der Entscheidung. Der angegriffene Bescheid ist der Klägerin am 11. Oktober 2024 zugestellt worden. Am 15. Oktober 2024 ist die Klage bei Gericht eingegangen.
Die Regelungen des § 74 Abs. 1 Halbsatz 2, § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG a.F. finden hier weiterhin Anwendung, weil die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung – AsylVfVO) auf das Asylverfahren der Klägerin noch nicht anwendbar sind (a]) und das nationale Recht insoweit die Fortgeltung des Asylgesetzes a.F. anordnet (b]).
a) Die Regelungen der Asylverfahrensverordnung sind auf das Asylverfahren der Klägerin nicht anwendbar. Nach Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVfVO gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr wurde der Asylantrag der Klägerin bereits am 10. April 2024 gestellt.
b) Nach dem danach weiterhin anwendbaren nationalen Recht gilt für das Asylverfahren der Klägerin das Asylgesetz a.F.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Die Regelung des § 87e Abs. 1 AsylG enthält hinsichtlich des Asylverfahrens jedoch besondere Übergangsvorschriften, die hier insoweit zur Anwendung des Asylgesetzes a.F. führen. Gemäß § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO. Die Norm verweist damit auf die Übergangsvorschrift des Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVfVO und die darin begründete zeitliche Zäsur hinsichtlich der Einreichung des Asylantrags ab dem 12. Juni 2026. Hierauf nimmt wiederum die nachfolgende Vorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG Bezug, wonach „diese Regelung“ auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 gilt – gemeint ist im Hinblick auf den unionsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt zweifelsfrei „bis zum Ablauf des 11. Juni 2026“ (vgl. VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2026 - VG 22 K 5194/23.A -, juris, Rn. 26 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - VG 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 117 ff.). Hieraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Gesetzgebers, einen Einklang der zeitlichen Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des Asylgesetzes mit der zeitlichen Anwendbarkeit der Asylverfahrensverordnung herzustellen. Dieses Ergebnis entspricht auch den Grundsätzen der unionsrechtskonformen Auslegung, da nur so gewährleistet ist, dass die gemäß Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVfVO für vor dem 12. Juni 2026 gestellte Asylanträge weiterhin maßgebliche Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie – AsylVfRL) entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben im nationalen Recht umgesetzt bleibt. Das Asylgesetzes a.F. findet dementsprechend insoweit, als es Vorschriften enthält, die dem Regelungsgehalt der Asylverfahrensrichtlinie bzw. der Asylverfahrensverordnung entsprechen, für all diejenigen Asylanträge weiterhin Anwendung, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. August 2026 - VG 32 L 323/26 A -, amtl. Abd., S. 2, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; VG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2026 - VG 35 L 205/26 A -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 19. Juni 2026 - VG 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 5 ff.;; VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2026 - VG 22 K 5194/23.A -, juris, Rn. 20 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris Rn. 17; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - VG 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 10; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - VG 15a K 3706/23.A -, juris Rn. 79 ff.).
3. Die Klage ist auch insoweit zulässig, als sie auf die Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs in den Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Bescheids gerichtet ist. Insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2025 - VG 38 K 57/25 A -, juris, Rn. 26 ff.; ausführlich und m.w.N. VG Leipzig, Urteil vom 7. August 2025 - VG 4 K 1783/25.A -, juris, Rn. 67). Denn der Offensichtlichkeitsausspruch ist mit für die Klägerin nachteiligen Rechtsfolgen verknüpft; seine Aufhebung ist für sie rechtlich vorteilhaft.
Der Offensichtlichkeitsausspruch wird vom Bundesamt vorliegend (allein) auf § 29a Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Anlage II AsylG a.F. gestützt. Da es sich bei den Regelungen zu sicheren Herkunftsstaaten um asylverfahrensrechtliche Vorschriften im Anwendungsbereich der Asylverfahrensrichtlinie (dort Art. 36 f.) und der Asylverfahrensverordnung (dort Art. 61 ff.) handelt, sind auch insoweit die Vorschriften des Asylgesetzes a.F. weiterhin anwendbar (i.E. ebenso VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - VG 7 B 80/26 -, juris, Rn. 33). Der Offensichtlichkeitsausspruch ist Grundlage für das nach § 11 Abs. 7 AufenthG zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot, das vorliegend in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids angeordnet wurde und das die belastende ausländerrechtliche Rechtsfolge des § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG auslöst (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. November 2025 - VG 31 K 475/25 A -, juris, Rn. 20 m.w.N.). Ferner sind an den Offensichtlichkeitsausspruch nachteilige Nebenregelungen angeknüpft (§ 30a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b, § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG a.F. mit den weiteren belastenden Folgen aus § 56 Abs. 1, § 59a Abs. 1 Satz 2 AsylG a.F., § 3 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, § 61 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F.).
Dem Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht entgegen, dass § 29a Abs. 1 AsylG a.F. im Tenor des angefochtenen Bescheids keine Erwähnung findet. Maßgeblich ist der gesamte Inhalt des angefochtenen Bescheids (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 7. August 2025 - VG 4 K 1783/25.A -, juris, Rn. 64). In der Bescheidbegründung hat das Bundesamt § 29a Abs. 1 AsylG a.F. ausdrücklich herangezogen. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht deswegen, weil die Klägerin mit ihrer Klage das auf den Offensichtlichkeitsausspruch aufbauende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG ebenfalls angefochten hat. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG ist nicht inzident die Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsausspruchs zu prüfen, vielmehr muss der Offensichtlichkeitsausspruch aufgehoben werden, um § 11 Abs. 7 AufenthG die Grundlage zu entziehen. Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG knüpft der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 AsylG a.F., sondern (allein) an die – auf diese Rechtsgrundlagen gestützte – behördliche Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet an (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. November 2025 - VG 31 K 475/25 A -, juris, Rn. 19 f.).
II. Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Bescheid des Bundesamts vom 2. Oktober 2024 ist lediglich hinsichtlich des Offensichtlichkeitsausspruchs in den Ziffern 1 und 3 (dazu 4.) sowie der daran anknüpfenden Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG in Ziffer 6 (dazu 6.b]) rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Einstufung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat ist unionrechtswidrig und § 29a i.V.m. Anlage II AsylG a.F. daher insoweit unanwendbar (dazu 1.). Im Übrigen hat die Klage mit den auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu 2.), des subsidiären Schutzstatus (dazu 3.) sowie der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (dazu 5.) gerichteten Verpflichtungsanträgen ebenso wenig Erfolg wie mit dem Begehren auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 (dazu 6.a]) und des weiteren Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 7 des angefochtenen Bescheids (dazu 6.c]). Insoweit ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1; Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Nach § 29a Abs. 1 AsylG a.F. ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage (im Einzelfall) im Herkunftsstaat Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 29a Abs. 2 AsylG a.F. sind sichere Herkunftsstaaten die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die in der Anlage II bezeichneten Staaten. Die Klägerin ist ghanaische Staatsangehörige. Ghana ist in der Anlage II des Asylgesetzes a.F. als sicherer Herkunftsstaat bestimmt. Diese Einstufung ist mit Unionsrecht unvereinbar. Die Vorschrift des § 29a AsylG a.F. i.V.m. Anlage II des Asylgesetzes a.F. ist daher im Hinblick auf Ghana unanwendbar, sodass auch die daraus folgende Regelvermutung des § 29a Abs. 1 AsylG a.F. nicht greift.
a) Die Vorgaben für die Bestimmung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat folgen nicht nur aus dem nationalen Verfassungsrecht, konkret aus Art. 16a Abs. 3 des Grundgesetzes. § 29a AsylG a.F. dient ebenfalls der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 36 bis 38 i.V.m. Anhang I AsylVfRL. Nach Art. 37 Abs. 1 AsylVfRL können Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund deren sie im Einklang mit Anhang I sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Nach Satz 1 des Anhangs I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QualRL) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Die Qualifikationsrichtlinie ist durch Art. 41 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 (Statusverordnung – StatusVO) mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben worden. Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 StatusVO gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. Gemäß dieser Entsprechungstabelle sind die hier maßgeblichen Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 QualRL als Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 StatusVO zu lesen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 1. August 2025 - C-758/24, C-759/24 -, juris, Rn. 89 ff.) steht Art. 37 AsylVfRL der Bestimmung eines Drittstaates als sicherer Herkunftsstaat entgegen, sofern für bestimmte Personengruppen die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Denn gemäß dem Wortlaut des Anhangs I setze die Bestimmung eines Drittstaates als sicherer Herkunftsstaat voraus, dass nachweislich „generell“ und „durchgängig“ weder Verfolgung noch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten seien. Hieraus folge – unter Berücksichtigung einer gebotenen restriktiven Auslegung von Art. 37 AsylVfRL als Ausnahmevorschrift –, dass ein Drittstaat nur dann als sicherer Herkunftsstaat ausgewiesen werden dürfe, wenn die Voraussetzungen des Anhangs I für die gesamte Bevölkerung uneingeschränkt gelten.
Ein Gericht, das – wie vorliegend – mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, der im Rahmen der besonderen Regelung für Anträge von Antragstellern aus nach Art. 37 AsylVfRL als sichere Herkunftsstaaten eingestuften Drittstaaten geprüft wurde, ist zur umfassenden Prüfung berechtigt und verpflichtet, ob die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung verkannt worden sind, auch wenn dies nicht ausdrücklich zur Begründung des Rechtsbehelfs geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-406/22 -, juris, Rn. 98).
Dies zugrunde gelegt, entspricht die Einstufung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat durch den nationalen Gesetzgeber nicht den materiellen Anforderungen des Unionsrechts. Für Ghana lässt sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nicht nachweisen, dass dort „generell“ und „durchgängig“ weder Verfolgung noch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass LGBTIQ-Personen in Ghana, die eine „bestimmte Personengruppe“ im Sinne der vom Europäischen Gerichtshof ergangenen Rechtsprechung zu Art 37 i.V.m. Anhang I AsylVfRL darstellen (dazu bb]), Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StatusVO zu befürchten haben (dazu aa]).
aa) Nach Art. 9 Abs. 1 StatusVO wird eine Handlung als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Buchstabe a), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (Buchstabe b).
Diese Voraussetzungen sind nach der Überzeugung der Kammer in Bezug auf LGBTIQ-Personen in Ghana erfüllt.
(1) Ihre Situation stellt sich wie folgt dar:
Das ghanaische Gesetz erkennt gleichgeschlechtliche Partnerschaften und ihre Familien weder ausdrücklich an, noch gewährt es ihnen die gleichen Rechte wie anderen Personen. Im Gegenteil: Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind in Ghana strafbar. Abschnitt 104 (1)(b) des Gesetzes über strafbare Handlungen von 1960 (Criminal Offences Act 1960) in der Fassung von 2003 besagt, dass sich derjenige eines Vergehens schuldig macht, der mit Zustimmung einer Person von sechzehn Jahren oder älter „unnatürlichen Geschlechtsverkehr“ hat. Unnatürlicher Geschlechtsverkehr wird in Abschnitt 104 (1)(2) als „Geschlechtsverkehr mit einer Person auf unnatürliche Weise oder mit einem Tier“ definiert. Einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr kann mit Haftstrafen zwischen einem und drei Jahren sanktioniert werden. In den letzten Jahren wurden jedoch weder Anklagen noch Verurteilungen bekannt, noch gab es entsprechende Hinweise durch Menschenrechtsorganisationen. Die ghanaische Verfassung schützt nicht vor Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität. Konkreter Schutz vor Diskriminierung von LGBTIQ-Personen im Bereich Gesundheit, Bildung, Arbeitsmarkt, Wohnungsmarkt oder vor Hetze und Hassverbrechen ist nicht gesetzlich gewährleistet (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Ghana – SOGI, September 2024, S. 1; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ghana: Sexual orientation, gender identity and expression, 2. Juli 2024, Ziffer 8.2.1 f., Ziffer 11.2.4).
Die rechtliche Diskriminierung von LGBTIQ-Personen soll durch aktuelle Gesetzesvorhaben weiter verschärft werden. Der „Gesetzentwurf zur Förderung der sexuellen Rechte des Menschen und der ghanaischen Familienwerte“ (engl.: Promotion of Proper Human Sexual Rights and Ghanaian Family Values Bill) sieht eine massive Verschärfung und Ausweitung der Strafbarkeit jeglicher Sexualität vor, die sich nicht lediglich zwischen einem Mann und einer Frau abspielt. Er verbietet es, sich „als lesbisch, schwul, transgeschlechtlich, queer oder einer anderen nicht-binären Form von Sexualität oder Geschlecht zugehörig auszugeben“. Des Weiteren stellt der in Medienberichten häufig „Anti-LGBTIQ-Gesetz“ genannte Entwurf jedwede Form der Förderung, Begünstigung oder Unterstützung von LGBTIQ-Aktivitäten oder -Personen unter Strafe und sieht die Meldepflicht von unter diesem Gesetz verstandenen Straftaten vor. Dazu zählen das Eintreten für Rechte von LGBTIQ-Personen, sexuelle Aufklärung, die auch LGBTIQ-Themen beinhaltet, die Gründung oder Unterstützung von LGBTIQ-Organisationen und sogar die Gewährung von Unterkunft für LGBTIQ-Personen. Das Gesetzesvorhaben verschärft Gefängnisstrafen auf bis zu zehn Jahre. Außerdem stuft der Gesetzentwurf LGBTIQ-Aktivitäten als auslieferungsfähige Straftaten ein, wodurch ghanaische Staatsangehörige im Ausland dem Risiko einer Auslieferung ausgesetzt sind (vgl. Drakonisches LGBT-Gesetz in Ghana, in: Frankfurter Rundschau vom 1. Juni 2026, S. 8; Sekulich/Naadi, Ghana's parliament passes anti-LGBTQ+ bill, in: BBC, 30. Mai 2026; Kreiensiek, Verfassungsgericht in Ghana stützt Anti-LGBTIQ+-Kurs, in: taz vom 20. Dezember 2024, S. 10; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Ghana – SOGI, September 2024, S. 2; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ghana: Sexual orientation, gender identity and expression, 2. Juli 2024, Ziffer 9.2.1 ff.; Human Rights Watch, Ghana: Supreme Court upholds colonial-era anti-LGBT law, 29. Juli 2024; Konrad Adenauer Stiftung, Länderberichte Ghana - Die Vorzeigedemokratie plant ein hartes Anti-LGBTQ+-Gesetz, 1. März 2022).
Es handelt sich um einen überparteilichen Gesetzentwurf, der im Juli 2021 von mehreren Abgeordneten ins Parlament eingebracht und am 28. Februar 2024 einstimmig verabschiedet worden ist. Da der damalige Präsident Nana Akufo-Addo im März 2024 erklärte, das Gesetz erst unterzeichnen zu wollen, wenn dessen Verfassungsmäßigkeit vom Obersten Gerichtshof bestätigt werde, trat es zunächst nicht in Kraft (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Ghana – SOGI, September 2024, S. 3). Am 18. Dezember 2024 wies der Oberste Gerichtshof die Klagen einer ghanaischen Wissenschaftlerin und eines Journalisten ab, die die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfs angefochten hatten. Dem Urteil zufolge sei das Gericht erst nach Inkrafttreten zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes berufen (vgl. Ghana Supreme Court rejects legal challenges to anti-LGBT bill, in: CNN, 18. Dezember 2024; Kreiensiek, Verfassungsgericht in Ghana stützt Anti-LGBTIQ+-Kurs, in: taz vom 20. Dezember 2024, S. 10). In einer früheren Entscheidung vom 24. Juli 2024 hatte der Oberste Gerichtshof die bisherige Rechtslage, wonach einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen in Ghana strafbar sind, bereits bestätigt. Mit seinem Urteil hat das Gericht die Auslegung des einschlägigen Abschnitt 104 (1)(b) des Criminal Offences Act 1960 erweitert und offenbar Formulierungen aus dem „Promotion of Proper Human Sexual Rights and Ghanaian Family Values Bill“ übernommen. Es hat bestätigt, dass jeglicher Geschlechtsverkehr, der nicht zwischen einem Mann und einer Frau stattfindet, strafbar bleibt. Die ghanaische Verfassung unterstütze familiäre und kulturelle Werte, die Homosexualität und andere Formen unnatürlichen Geschlechtsverkehrs missbilligten (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Ghana – SOGI, September 2024, S. 4; Human Rights Watch, Ghana: Supreme Court upholds colonial-era anti-LGBT law, 29. Juli 2024). Im Oktober 2024 forderten hunderte Demonstranten das endgültige Inkrafttreten des Gesetzes (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 14. Oktober 2024, S. 2). Da der vormalige Präsident Nana Akufo-Addo das Gesetz auch bis zum Ende seiner Amtszeit nicht unterzeichnete, verfiel es und musste neu als Entwurf ins Parlament eingebracht werden. Dies geschah im März 2025. Die Entwürfe sind im Wesentlichen inhaltsgleich. Im Vergleich zur früheren Fassung enthält der neue Entwurf lediglich Ausnahmevorschriften zugunsten von Medienvertretern, medizinischem Personal und Rechtsbeiständen, was als Zugeständnis an westliche Geldgeber gilt (vgl. Drakonisches LGBT-Gesetz in Ghana, in: Frankfurter Rundschau vom 1. Juni 2026, S. 8; Kreiensiek, Verfassungsgericht in Ghana stützt Anti-LGBTIQ+-Kurs, in: taz vom 20. Dezember 2024, S. 10; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note vom 22. Juni 2026, S. 4). Am 29. Mai 2026 wurde der Gesetzentwurf vom Parlament verabschiedet und liegt nun erneut dem Präsidenten zur Unterzeichnung vor. Das Amt wird seit Januar 2025 von John Mahama bekleidet, der bereits von 2012 bis 2017 Präsident Ghanas war. Er gilt als Unterstützer des Gesetzes. Im Wahlkampf forderte er Akufo-Addo mehrfach zur Unterzeichnung des Gesetzes auf und kündigte an, dies im Falle eines Wahlsiegs sofort zu tun (vgl. Kreiensiek, Verfassungsgericht in Ghana stützt Anti-LGBTIQ+-Kurs, in: taz vom 20. Dezember 2024, S. 10; Kreisensiek, Ghana: Kommt statt Anti-LGBT-Gesetz bald homophober Stoff in Schulen, in: taz vom 17. Januar 2025, S. 10; Sekulich/Naadi, Ghana's parliament passes anti-LGBTQ+ bill, in BBC, 30. Mai 2026). Bei seinem Amtsantritt hat er verlautbaren lassen, er glaube an die Prinzipien und Werte, dass nur zwei Geschlechter – Mann und Frau – existierten und dass es die Ehe nur zwischen Mann und Frau gebe (vgl. Sekulich/Naadi, Ghana's parliament passes anti-LGBTQ+ bill, in BBC, 30. Mai 2026; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note vom 22. Juni 2026, S. 4). Mahama hat angekündigt, man werde sich das Gesetz „ansehen und sicherstellen, dass alles in Ordnung ist“ (vgl. Scheuermann, In der Zwickmühle, in: Frankfurter Rundschau vom 16. Juni 2026, S. 7).
Unabhängig von der geltenden Rechtslage sind LGBTIQ-Personen in Ghana staatlichen und nichtstaatlichen Übergriffen ausgesetzt. Auch wenn das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist, wird es sowohl in der Gesellschaft als auch von Polizeikräften als geltendes Recht wahrgenommen und als Grundlage für Diskriminierungen, Befragungen oder Drangsalierungen herangezogen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ghana, Stand: 10. Januar 2025, S. 14 f.). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen, Erpressungen und erzwungenen Outings durch die Polizei (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ghana: Sexual orientation, gender identity and expression, Juli 2024, Ziffer 11.4.1 bis 11.4.10; US Department of State, Ghana 2023 Human Rights Report, S. 24). Teilweise handelt es sich um Fälle, in denen Personen Übergriffe (teils wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität) zur Anzeige bringen wollten und dann selbst festgenommen bzw. mit Festnahme bedroht werden (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Ghana – SOGI, September 2024, S. 5).
Weite Teile der Bevölkerung lehnen gleichgeschlechtliche Beziehungen grundsätzlich ab, die Toleranz gegenüber LGBTIQ-Personen in Ghana ist sehr gering. Einer Umfrage aus dem Jahr 2016 zufolge stimmen 54 % der Befragten der Aussage zu, eine LGBTIQ-Person zu sein, sollte eine Straftat darstellen; nur 25 % lehnen die Aussage ab. Nach derselben Umfrage haben nur 46 % der Befragten keine Bedenken gegen homosexuelle Nachbarn (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ghana: Sexual orientation, gender identity and expression, Juli 2024, Ziffer 12.1.1). Eine andere Umfrage gibt die Zahl derjenigen, die Homosexuelle in ihrer Nachbarschaft ablehnen mit 93 % an (a.a.O., Ziffer 12.1.3). Einer weiteren Umfrage zufolge sind 60 % der Befragten der Meinung, LGBTIQ-Personen verdienen nicht dieselbe Behandlung wie heterosexuelle Menschen. 87 % der Befragten sind dagegen, dass LGBTIQ-Personen öffentliche Treffen veranstalten dürfen. 36 % unterstützen, dass LGBTIQ-Personen bei der Jobsuche diskriminiert werden und 54 %, dass LGBTIQ-Studenten exmatrikuliert werden. 20 % meinen, die Polizei sollte LGBTIQ-Personen nicht vor einem gewalttätigen Mob schützen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ghana: Sexual orientation, gender identity and expression, August 2022, Ziffer 8.1.2).
Die Zahl der gegen LGBTIQ-Personen gerichteten Äußerungen von politischen, religiösen und kommunalen Führungspersonen sowie die Medienberichterstattung über diese Aussagen steigt in den letzten Jahren deutlich. Einige Abgeordnete riefen LGBTIQ-Personen beispielsweise dazu auf, keine medizinischen Dienste in Anspruch zu nehmen, und forderten medizinische Dienstleister auf, sich zu weigern, LGBTIQ-Personen zu behandeln (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Ghana – SOGI, September 2024, S. 6). LGBTIQ-Aktivitäten wurden vom Sprecher des Parlaments als Pandemie bezeichnet, die bekämpft werden müsse (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ghana: Sexual orientation, gender identity and expression, Juli 2024, Ziffer 11.1.4). Einer Umfrage zufolge werden solche homophoben Aussagen von staatlichen Vertretern von 75 % der ghanaischen Bevölkerung unterstützt (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ghana: Sexual orientation, gender identity and expression, August 2022, Ziffer 8.1.2).
Aufgrund der allgemeinen homophoben Grundstimmung in Politik und Gesellschaft nehmen tätliche Angriffe auf und öffentliche Demütigungen von LGBTIQ-Personen durch private Dritte seit 2021 stetig zu. Es finden – zum Teil über die sozialen Medien organisierte – gewalttätige körperliche Angriffe durch die Bevölkerung auf LGBTIQ-Personen statt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ghana, Stand: 10. Januar 2025, S. 14; US Department of State, Ghana 2023 Human Rights Report, S. 24 f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Ghana – SOGI, September 2024, S. 5 f.). LGBTIQ-Personen beklagen fehlenden staatlichen Schutz vor und nach Übergriffen durch Dritte. Anzeigen von Diskriminierung und gewalttätigen Übergriffen bei der örtlichen Polizei führen in der Regel zu keinen Ermittlungsergebnissen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ghana, Stand: 10. Januar 2025, S. 14). Die Strafverfolgungsbehörden nehmen zwar vereinzelt Ermittlungen bei entsprechenden Übergriffen auf, zeigen sich jedoch häufig parteiisch zugunsten der tatverdächtigen Angreifer (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ghana: Sexual orientation, gender identity and expression, Juli 2024, Ziffer 13.1.14, 13.1.18; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ghana: Actors of Protection, März 2025, S. 4). Nach Einschätzung des britischen Innenministeriums können LGBTIQ-Personen in Ghana staatlichen Schutz generell nicht erwarten (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Ghana: Actors of protection, März 2025, Ziffer 2.1.5; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ghana: Sexual orientation, gender identity and expression, Juli 2024, Ziffer 4.1.1 f.).
Auch auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt, im Bildungsbereich sowie im Gesundheitssektor erfahren LGBTIQ-Personen weit verbreitete Diskriminierung. Zwangsräumungen, der Verlust des Arbeitsplatzes, Erpressung, die Verweigerung von Finanzdienstleistungen und öffentliche Demütigungen stehen an der Tagesordnung. Viele Vermieter weigern sich, an LGBTIQ-Personen zu vermieten. Stellt sich die entsprechende sexuelle Identität oder Orientierung erst im Nachhinein heraus, kann es zu ungerechtfertigten Mieterhöhungen oder Zwangsräumungen kommen. Ebenso werden Arbeitsverhältnisse von LGBTIQ-Personen aufgrund der sexuellen Identität oder Orientierung gekündigt. Im Gesundheitsbereich gibt es Berichte darüber, dass LGBTIQ-Personen notwendige medizinische Behandlungen vorenthalten werden. Außerdem steht die Diskriminierung oft im Zusammenhang mit einer (potentiellen) HIV/AIDS-Erkrankung. Die Angst vor Stigmatisierung hält Betroffene von einer HIV-Testung und oft von einer rechtzeitigen Inanspruchnahme medizinischer Versorgung ab (vgl. von Schrenk, Ghana: Protestrecht, Gewalt gegen Frauen und LGBTI+, in: Amnesty Journal, 20. März 2026; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ghana: Sexual orientation, gender identity and expression, Juli 2024, Ziffer 14; US Department of State, Ghana 2022 Human Rights Report, S. 21, 23, 26; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Ghana: Sexual orientation, gender identity and expression, August 2022, Ziffer 10).
Zunehmende Anfeindungen haben viele LGBTIQ-Personen gezwungen, ihre Häuser oder ihren Wohnort zu verlassen. Einige Familienmitglieder haben die Identität ihrer LGBTIQ-Verwandten öffentlich bekannt gegeben. Während früher in einigen Städten eine gewisse Toleranz geherrscht hat, hat sich die Stimmung seit 2021 jedoch auch dort zu einer zunehmenden Bedrohung der LGBTIQ-Gemeinschaft entwickelt. Zudem wird von Konversionstherapien oder -praktiken auch durch religiöse Organisationen berichtet, die LGBTIQ-Personen unter Druck setzen, ihre Identität zu widerrufen und die Identität anderer Mitglieder der LGBTIQ-Gemeinschaft preiszugeben (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Ghana – SOGI, September 2024, S. 5 f.). Nicht näher benannten Nichtregierungsorganisationen zufolge ist für LGBTIQ-Personen zumindest in der Metropole Accra ein relativ unbehelligtes Leben möglich, sofern es diskret, also nicht öffentlich wahrnehmbar, geführt wird. Dagegen erfahren LGBTIQ-Personen in ländlichen und traditionell konservativeren Regionen sehr viel häufiger Ausgrenzung bis hin zu Übergriffen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ghana, Stand: 10. Januar 2025, S. 14). Jedoch kommt es auch in vermeintlich liberalen Gegenden Accras zu gewalttätigen Übergriffen. Im Januar 2024 wurde ein homosexueller Student an der University of Ghana in Accra von Kommilitonen ausgezogen, nackt über den Campus getrieben und verprügelt. Filme und Fotos wurden breit in den sozialen Medien geteilt. Anfang März 2023 wurde in Accra im Stadtteil Jamestown eine Geburtstagsfeier der LGBTIQ-Community durch das Militär aufgelöst. Die Eröffnung eines Zentrums für LGBTIQ-Personen im Februar 2021 in Accra löste in den sozialen Medien eine Welle von Kritik und Ablehnung aus. Es kam vereinzelt zu Drohungen gegen Teilnehmende, darunter Mitglieder des Diplomatischen Corps. Nur wenige Tage nach der Eröffnung wurde das Zentrum wieder geschlossen, nachdem Polizeikräfte zusammen mit dem Vermieter des Gebäudes sowie einigen traditionellen Führern das Gebäude gestürmt und durchsucht hatten. Auch aus dem Großraum Kumasi gibt es entsprechende Berichte. Dort sollen im Jahr 2023 und darauffolgend Nutzer von einschlägigen Dating-Apps in einen Hinterhalt gelockt und von einer Gruppe geschlagen und misshandelt worden sein (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ghana, Stand: 10. Januar 2025, S. 14; Konrad Adenauer Stiftung, Länderberichte Ghana - Die Vorzeigedemokratie plant ein hartes Anti-LGBTQ+-Gesetz, 1. März 2022). Die Handlungsmöglichkeiten von Anlaufstellen und Schutzeinrichtungen für die Mitglieder der LGBTIQ-Gemeinschaft, die die Rechte von LGBTIQ-Personen vorsichtig, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV, vertreten, sind zunehmend eingeschränkt. Das Eintreten für diese Rechte stößt in der von konservativen, religiösen und kulturellen Werten geprägten Gesellschaft auf weit verbreitete Ablehnung; viele Nichtregierungsorganisationen agieren vor diesem Hintergrund nur vorsichtig (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Ghana – SOGI, September 2024, S. 8). Nach Einschätzung des britischen Innenministeriums können LGBTIQ-Personen dem Risiko staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung nicht dadurch entgehen, dass sie an einen anderen Ort ziehen. Feindseligkeiten und Diskriminierung gegenüber LGBTIQ-Personen seitens der Behörden und der Gesellschaft seien so weit verbreitet, dass ein Umzug für sie keine sinnvolle Option darstelle. Übergriffe auf LGBTIQ-Personen beschränkten sich nicht auf ein bestimmtes geografisches Gebiet; sie seien in alarmierendem Ausmaß verbreitet und träten landesweit auf (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Ghana: Actors of protection, März 2025, Ziffer 5.1.1 ff., 16.1.2).
Insgesamt kommt das britische Innenministerium in seinem ausführlichen Bericht zu dem Schluss, dass tatsächliche oder vermeintliche LGBTIQ-Personen in Ghana wahrscheinlich einer Behandlung ausgesetzt sind, die einer Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden gleichkommt. Zwar gebe es nur wenige Informationen über die Behandlung bisexueller Frauen und intersexueller Menschen durch nichtstaatliche Akteure, aber es gebe keine allgemeinen Hinweise einer positiven Behandlung und angesichts der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellungen seien bisexuelle Frauen und intersexuelle Menschen wahrscheinlich dem gleichen Risiko ausgesetzt wie Lesben, Schwule, bisexuelle Männer und Transmenschen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Ghana: Sexual orientation, gender identity and expression, Juli 2024, Ziffer 3.1.1, 3.2.1 f.). Der Entwurf des „Promotion of Proper Human Sexual Rights and Ghanaian Family Values Bill“, das wie beschrieben zuweilen schon als geltendes Recht betrachtet und angewandt wird, erfasst ohnehin alle LGBTIQ-Personen.
Auch die Beklagte erkennt die schwierige und sich zunehmend verschlechternde Lage von LGBTIQ-Personen in Ghana an. Während im Dritten Bericht der Bundesregierung zu der Überprüfung der Voraussetzungen zur Einstufung der in Anlage II zum Asylgesetz bezeichneten sicheren Herkunftsstaaten vom 28. Januar 2022 lediglich die Rede davon ist, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen von weiten Teilen der Gesellschaft, namentlich von Vertretern christlicher und muslimischer Religionsgemeinschaften, abgelehnt würden (BT Drs. 20/766, S. 11), heißt es im Vierten Bericht vom 15. März 2024, dass die Diskriminierung von LGBTIQ-Personen mit Sorge zu betrachten sei. Bei der Achtung der Rechte von LGBTIQ-Personen seien Rückschritte zu verzeichnen. Unmittelbare und gezielte staatliche oder nichtstaatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer sexuellen Orientierung könnten auftreten. Im Zuge der Beratungen des 2021 eingebrachten Gesetzentwurfs und der damit einhergehenden öffentlichen Debatte sei es wiederholt zu aggressiven verbalen Anfeindungen und offener Aggression auf der Straße gegen LGBTIQ-Personen gekommen (BT Drs. 20/10750, S. 19). Inzwischen warnt das Auswärtige Amt in seinen Reisehinweisen zu Ghana, dass es vermehrt zu Übergriffen auf LGBTIQ-Personen kommt. LGBTIQ-Personen sähen sich Diskriminierung und zunehmender Gewaltanwendung ausgesetzt. Das Auswärtige Amt fordert LGBTIQ-Personen dazu auf, in der Öffentlichkeit besondere Zurückhaltung zu üben und die allgemeinen Hinweise für LGBTIQ zu beachten (vgl. Auswärtiges Amt, Ghana: Reise und Sicherheitshinweise, Stand: 4. August 2026). Auch im vorliegenden Verfahren hat die Beklagte im Bescheid ausgeführt, LGBTIQ-Personen seien häufig Opfer von Diskriminierung. Problematisch sei der fehlende staatliche Schutz von LGBTIQ-Personen vor Übergriffen durch Dritte. In Accra sei für LGBTIQ-Personen zwar ein relativ unbehelligtes Leben möglich, aber nur wenn es nicht in der Öffentlichkeit geschehe. Die Entwicklungen seit 2021 deuteten außerdem auf eine Verschlechterung der Lage, gerade auch in Accra und anderen ghanaischen Großstädten, hin. Vor diesem Hintergrund wäre die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Klägerin möglich gewesen, wenn ihr Vortrag glaubhaft gewesen wäre.
(2) Nach Würdigung der vorstehenden Erkenntnisse ist die Kammer davon überzeugt, dass LGBTIQ-Personen in Ghana Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure drohen, die jedenfalls in ihrer Kumulation eine gravierende Verletzung ihrer Menschenrechte darstellen (so auch VG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2023 - VG 6 A 4041/21 -, juris, Rn. 17 ff.; in diese Richtung bereits Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2021 - VG 32 L 38/21 A -; vom 14. Oktober 2024 - VG 32 L 236/24 A -, beide juris; vom 13. Februar 2025 - VG 32 L 643/24 A -; und vom 30. April 2025 - VG 32 L 77/25 A -, beide amtl. Abd.; a.A. VG Leipzig, Urteil vom 26. Januar 2023 - VG 3 K 704/22.A -, VG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2020 - VG 19 K 522/18.A - beide juris).
Eine Verfolgung durch den ghanaischen Staat ist (noch) nicht festzustellen. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt als solcher noch keine Verfolgungshandlung in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe c StatusVO dar. Es kommt für eine Grundrechtsverletzung und damit für die Verfolgungshandlung maßgeblich darauf an, ob eine solche Strafe auch tatsächlich verhängt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 u.a. -, juris, Rn. 55 ff, Rn. 61). Dies ist nach den der Kammer vorliegenden Herkunftslandinformationen nicht der Fall. Der die rechtliche Diskriminierung von LGBTIQ-Personen erheblich verschärfende „Gesetzentwurf zur Förderung der sexuellen Rechte des Menschen und der ghanaischen Familienwerte“ ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht in Kraft getreten. Dass der Gesetzentwurf – wie berichtet – „zuweilen“ von Polizeikräften schon als geltendes Recht wahrgenommen und als Grundlage für Diskriminierungen, Befragungen oder Drangsalierungen herangezogen wird, belegt kein gleichsam systematisches Vorgehen des Staates gegen LGBTIQ-Personen.
Allerdings sehen sich LGBTIQ-Personen in Ghana nach der Überzeugung der Kammer einer zielgerichteten unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die ghanaische Gesellschaft ausgesetzt. Wie oben näher ausgeführt, sind LGBTIQ-Personen in Ghana von weit verbreiteter gesellschaftlicher und politischer Ablehnung betroffen, die seit 2021 deutlich zunimmt, und von Benachteiligung auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie in der Gesundheitsversorgung über soziale und familiäre Ausgrenzung bis hin zu gewalttätigen Angriffen reicht. Die zitierten Herkunftslandinformationen zeigen, dass gewalttätige Übergriffe auf LGBTIQ-Personen nicht (mehr) nur punktuelle Ausnahmeerscheinungen sind. Vielmehr ist mit gewaltvollen Übergriffen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen, wenn Betroffene ihre sexuelle Orientierung nicht verheimlichen – was ihnen wiederum nicht zugemutet werden kann. Denn wenn zur selbstverstandenen Identität der betroffenen Person gehört, die eigene Sexualität zu leben, kann nicht erwartet werden, dass die Sexualität im Herkunftsland geheim gehalten oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird, um die Gefahr der Verfolgung zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 u.a.-, juris, Rn. 71, s. auch Art. 10 Abs. 3 StatusVO).
Gewalttätige Übergriffe bilden jedoch nur den schwerwiegendsten Ausschnitt einer weit verbreiteten homophoben und transphoben Grundhaltung, die nach den vorliegenden Erkenntnismitteln fest verankert in der ghanaischen Gesellschaft ist, in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens zu teilweise massiven Problemen führt und von staatlichen Akteuren noch aktiv befeuert wird. Auch unterhalb der Schwelle gewalttätiger Angriffe haben LGBTIQ-Personen Verfolgungshandlungen zu gewärtigen. Die Prüfung einer (drohenden) Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht allein auf die Ermittlung und quantitative Bezifferung gewalttätiger Übergriffe beschränkt, sondern erfasst auch diskriminierende Verhaltensweisen, die psychische Leiden verursachen. Eine erniedrigende Behandlung im Sinne der Vorschrift kann auch dann vorliegen, wenn sie (ohne die physische Integrität zu berühren) in den betreffenden Personen in entwürdigender Weise Ängste, seelische Qualen oder das Gefühl von Minderwertigkeit auslöst (vgl. EGMR, Urteil vom 12. Mai 2015, <Identoba u.a. ./. Georgia>, EGMR Nr. 73235/12, Rn. 65). Die in den Erkenntnismittel ablesbare gesellschaftliche Ausgrenzung, Diskriminierung und Verächtlichmachung, die LGBTIQ-Personen in Ghana erfahren, stellt eine erniedrigende Behandlung in diesem Sinne dar.
Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die einzelnen diskriminierenden Verhaltensweisen für sich allein noch keine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, ist jedenfalls eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b StatusVO anzunehmen. Dabei können auch Eingriffshandlungen Berücksichtigung finden, die für sich allein genommen nicht die Qualität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a StatusVO entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 36 m.w.N.). Insbesondere können danach verschiedenartige Diskriminierungen gegen Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe einbezogen werden, beispielsweise beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen. Dabei sind alle Handlungen in den Blick zu nehmen, die sonstige schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen darstellen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2022 - VGH A 13 S 733/21 -, juris, Rn. 32 f.).
In Ghana ist nach dem oben Gesagten jedenfalls davon auszugehen, dass einer offen gelebten von der ghanaischen Gesellschaft als „anders“ wahrgenommenen sexuellen Orientierung von der Gesellschaft eine solche Feindseligkeit entgegengebracht wird, dass in einer Kumulierung der Handlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b StatusVO von einer flüchtlingsschutzrelevanten Intensität auszugehen ist. Asylantragstellern kann zur Vermeidung entsprechender Verfolgung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union auch nicht zugemutet werden, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen oder zurückhaltend auszuleben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 u.a. -, juris, Rn. 71, s. auch Art. 10 Abs. 3 StatusVO).
bb) LGBTIQ-Personen bilden in Ghana auch eine bestimmte Personengruppe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 37 i.V.m. Anhang I AsylVfRL (vgl. Urteil vom 1. August 2025 - C-758/24, C-759/24 -, juris, Rn. 89 ff.).
Der Begriff ist gleichbedeutend mit demjenigen der bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d, Satz 2 und 3 StatusVO (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. November 2025 - VG 31 K 475/25 A -, juris Rn. 34; VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2025 - VG 7 V 2097/25 -, juris, Rn. 23 – zur Vorgängerregelung in Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d QualRL). Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d umfasst der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, i) deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und ii) die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Umständen im Herkunftsland umfasst der Begriff auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet (Satz 2). Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität und des Ausdrucks des Geschlechtsausdrucks, sind zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen zu berücksichtigen (Satz 3).
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich LGBTIQ-Personen in Ghana erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 u. a. -, juris, Rn. 46) stellt die sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal dar, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, erlaubt zudem die Feststellung, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (a.a.O., Rn. 49). Wie vorstehend beschrieben, existieren solche strafrechtlichen Bestimmungen in Ghana. Das sogenannte Anti-LGBTIQ-Gesetz und die fortdauernde öffentliche Debatte hierüber verstärkt die Wahrnehmung von LGBTIQ-Personen in Ghana als andersartig (so auch VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2025 - VG 7 V 2097/25 -, juris, Rn. 23).
b) Danach lässt sich mit Blick auf die Lage von LGBTIQ-Personen nicht nachweisen, dass in Ghana generell und durchgängig eine Verfolgung nicht zu befürchten ist. Die Bestimmung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 29a Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Anlage II AsylG a.F. ist unionsrechtswidrig (so bereits – ebenfalls hinsichtlich der Lage von LGBTIQ-Menschen in Ghana – VG Bremen, Beschluss vom 6. August 2025 - VG 7 V 2097/25 -, juris, Rn. 15 ff.; VG Gießen, Beschluss vom 12. Mai 2026 - VG 1 L 1861/26.GI.A -, juris, Rn. 20 f; sowie für die Rechtslage in Frankreich Conseil d’État, Entscheidung vom 2. Juli 2021 - Conseil d'État, 2ème - 7ème chambres réunies, 02/07/2021, 437141 -, legifrance.gouv.fr [ECLI:FR:CECHR:2021:437141.20210702]). Die Vorschrift ist insoweit aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (grundlegend EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 - C-6/64 -, NJW 1964, 2371) unanwendbar und die aus der Einstufung abgeleiteten Rechtsfolgen, einschließlich der Vermutung der Verfolgungsfreiheit, greifen nicht.
aa) Etwas anderes folgt nicht aus Art. 61 Abs. 2 AsylVfVO. Danach kann ein Drittstaat sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene unter Ausnahme bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheres Herkunftsland bestimmt werden. Diese Vorschrift gilt nach der ausdrücklichen Anordnung in Art. 79 Abs. 2 UAbs. 2 AsylVfVO bereits seit dem 27. Februar 2026. Ungeachtet der Frage, ob die Vorschrift dennoch nur auf ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge angewandt werden kann, es sei denn, in einem Mitgliedsstaat galt schon vor dem 27. Februar 2026 eine entsprechende Ausnahme (so Schulz-Bredemeier/Schiebel, Die GEAS-Reform: Entscheidungsvarianten des Bundesamtes und diesbezüglicher Rechtsschutz; in: NVwZ 2026, 1158 <1163 f.>), hat der nationale Gesetz- bzw. Verordnungsgeber eine solche Bestimmung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat unter Ausnahme von LGBTIQ-Personen jedenfalls nicht vorgenommen. Die Ausnahme kann nur ausdrücklich gemacht werden; es ist nicht Sache des Bundesamtes oder der Gerichte, eine pauschale Einstufung gleichsam im Wege geltungserhaltener Reduktion um einzelne Landesteile oder Personengruppen zu beschneiden (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 10. April 2026 - VG 2 L 346/26.A -, juris, Rn. 16, VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - VG 7 B 80/26 -, juris, Rn. 70; Schulz-Bredemeier/Schiebel, Die GEAS-Reform: Entscheidungsvarianten des Bundesamtes und diesbezüglicher Rechtsschutz; in: NVwZ 2026, 1158 <1163 f.>).
bb) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist nicht erforderlich, da die Kammer die genannten Voraussetzungen des Unionsrechts zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie für geklärt erachtet (ebenso VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2025 - VG 38 K 57/25 A -, juris, Rn. 30f.). Soweit nicht ohnehin schon keinerlei vernünftige Zweifel an diesem Verständnis des Unionsrechts bestanden („acte clair“, s. dazu etwa Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EU-Recht, 87. EL Januar 2026, Art. 267 AEUV Rn. 60 ff.), sind sie jedenfalls jeweils in gleichgelagerten Fällen Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen („acte éclairé“, s. auch dazu etwa Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EU-Recht, 87. EL Januar 2026, Art. 267 AEUV Rn. 59) und – wie oben ausgeführt – durch die o.g. Urteile des Gerichtshofs vom 1. August 2025 (C-758/24 und C-759/24) und vom 4. Oktober 2024 (C-406/22) entschieden. An diese Auslegung von Unionsrecht ist die Kammer gebunden (ständige Rechtsprechung, siehe beispielsweise EuGH, Urteil vom 10. März 2022 – C-177/20 –, EuZW 2022, 482 [484] Rn. 41ff.).
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach der Statusverordnung. Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung (vgl. VGH Mannheim, EuGH-Vorlage vom 11. Februar 2026 - VGH A 12 S 1014/24 – juris, Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Juli 2026 - OVG 2 LB 15/24 -, juris, Rn. 20). Soweit § 87e Abs. 2 AsylG demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Statusverordnung beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die Stichtagsregelung in Art. 79 AsylVfVO findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Dementsprechend hat der nationale Gesetzgeber die Übergangsregelung zur Statusverordnung in § 87e Abs. 2 AsylG durch Art. 10 des Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. 2026 I Nr. 221) mit Wirkung zum 1. Oktober 2026 ersatzlos gestrichen.
Außerdem sind für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein die Kapitel III und IV der Statusverordnung anzuwenden, auf die § 3 AsylG verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der Statusverordnung, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 StatusVO); denn die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3 StatusVO).
Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.
Dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 – juris, Rn. 32 und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 - BVerwGE 140, 22 – juris Rn. 22, zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 Buchstabe d QualRL und Art. 2 lit. c RL 2011/83/EG). Den gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt die Statusverordnung auch ausdrücklich im Rahmen der Prüfung vor, ob eine Person wegen eines ihr drohenden ernsthaften Schadens Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 6 StatusVO). Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79/19 -, juris, Rn. 15 m.w.N.).
Die Furcht vor Verfolgung ist mithin begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79/19 -, juris, Rn. 15). Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79/19 -, juris, Rn. 15).
Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt, dass sich das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden muss. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind. In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Klägers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, juris, Rn. 16 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 14. September 2016 - VG B 2 K 16.30848 -, juris, Rn. 17). Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG a.F.) ist der Asylantragsteller gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern. Sein Vortrag muss insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 -, juris, Rn. 5).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin tatsächlich homo- bzw. bisexuell ist oder dass ihr dieses Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Der Vortrag der Klägerin zu ihrer sexuellen Orientierung und ihrem Verfolgungsschicksal stellt sich für die Kammer nicht als glaubhaft dar. Ihre Angaben gegenüber dem Bundesamt, die für sich gesehen schon zweifelhaft erscheinen, stehen in deutlichem Widerspruch zu den im Visumverfahren eingereichten Unterlagen. In ihrer Anhörung vor der Kammer hat die Klägerin sich in weitere Widersprüche verstrickt. Sie hat es nicht vermocht, die ihr von der Kammer vorgehaltenen Widersprüche aufzuklären. Die von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen führen zu keinem anderen Ergebnis. Im Einzelnen:
Die Klägerin hat behauptet, sie sei aufgrund einer Liebesbeziehung zu einer Mitschülerin im Mai 2023 von ihrer Schule verwiesen worden. Infolgedessen habe sich das Gerücht verbreitet, dass die Klägerin der LGBTIQ-Gemeinschaft angehöre. Dies habe zu Anfeindungen gegen die Familie geführt. Deswegen habe die Klägerin sich zur Ausreise entschlossen. Die Vorbereitungen zur Ausreise hätten Anfang Juni 2023 begonnen. Zu diesem Vortrag passt nicht, dass die Klägerin zur Begründung ihres Antrags auf Erteilung eines Schengen-Visums bei der niederländischen Botschaft in Accra ein ihr Anliegen unterstützendes Schreiben ihrer Schule vom 3. Juli 2023 vorgelegt hat. Das Schreiben führt im Briefkopf den Namen der Schule auf: R…. Dass sie diese Schule besucht hat, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Das Schreiben ist adressiert an die Visaabteilung des litauischen Konsulats in Accra und unterzeichnet vom stellvertretenden Schulleiter („assist. headmaster“), X….x... . In dem Schreiben wird die Klägerin vorgestellt als 2022 in die Schule aufgenommene Schülerin, die einen dreijährigen Kurs in Geisteswissenschaften („general arts“) absolviere. Zum Schluss heißt es: „Ich wäre dankbar, wenn Sie ihr die notwendige Unterstützung gewähren würden“ („I would be grateful if you could give her all the necessary assistance.“). Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin entgegnet, sie könne dazu sie nichts sagen. Ein Freund ihres Vaters habe alles mit der Ausreise in Zusammenhang stehende in die Wege geleitet.
Diese nebulöse Erklärung genügt nach Auffassung der Kammer nicht, um den Widerspruch aufzuklären. Es bleibt unklar, wer dieser Freund des Vaters ist, was er konkret unternommen hat und insbesondere wie etwaige von ihm beschaffte Unterlagen Eingang in den Visumantrag der Klägerin gefunden haben. Die Klägerin hat auf Nachfrage erklärt, sie sei zur Visumbeantragung persönlich bei der niederländischen Botschaft gewesen. Sie habe dort Fingerabdrücke abgegeben und „irgendein Papier“ unterschrieben, an dessen Inhalt sie sich nicht erinnere. Wie es trotz persönlicher Antragstellung durch die Klägerin in der Botschaft zur Abgabe weiterer Antragsunterlagen gekommen sein soll, von denen die Klägerin keine Kenntnis hatte, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar erläutert. Weshalb die Schule, die sie angeblich wegen ihres Verhältnisses mit einer Mitschülerin verwiesen hat, sie gleichwohl in dem Visumverfahren unterstützen sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Widersprüchliche Angaben hat die Klägerin darüber hinaus hinsichtlich der Beantragung ihres Reisepasses gemacht. Nach den in den Visumantragsunterlagen enthaltenen Passkopien wurde ihr Reisepass am 15. Februar 2023 ausgestellt. Gegenüber dem Bundesamt hat die Klägerin erklärt, sie habe ihren Reisepass im Januar 2021 beantragt. Sie habe ihn für die Schule gebraucht. Als sie in die Oberstufe gekommen sei, habe man das von ihr verlangt. Vor Gericht wiederum hat die Klägerin auf die Frage nach dem Zeitpunkt der Beantragung des Reisepasses zunächst geantwortet, sie wisse es nicht mehr genau. Vermutlich sei es eher kurz vor der Ausreise gewesen. Daraufhin hat das Gericht die Klägerin auf den Widerspruch zwischen ihrer ursprünglichen Aussage gegenüber dem Bundesamt einerseits und den Angaben vor Gericht sowie dem tatsächlichen Ausstellungsdatum des Reisepasses andererseits hingewiesen. Hierzu hat die Klägerin erklärt, vor ihrem Wechsel in die Oberstufe hätten der Schule viele Unterlagen vorgelegt werden müssen. Das hätten alles ihr Vater und ihre Tante gemacht. Die Klägerin habe nur vermutet, dass der Reisepass damals benötigt worden sei, da ihre Tante ihr gesagt habe, dass sie ein Passbild machen müsse. Gesehen habe die Klägerin den Pass erst im Zuge ihrer Ausreise. In Ghana sei es so, dass man manchmal etwas beantrage und es erst wesentlich später erhalte.
Auch diese Erklärung überzeugt die Kammer nicht. Die Klägerin hat den Zeitpunkt der Passbeantragung gegenüber dem Bundesamt, ohne Zweifel oder Unsicherheit zu äußern, auf Januar 2021 datiert und dies mit einem singulären Ereignis, nämlich dem Wechsel in die Oberstufe, erklärt. Auf Nachfrage des Bundesamtes hat sie angegeben, sie sei selbstständig zum Reisepass-Amt gegangen, wo man den Pass für sie ausgestellt habe. Dass Vater und Tante alles für sie organisiert hätten und sie lediglich das Passbild beigesteuert habe, hat die Klägerin ebenso wenig erwähnt wie, dass zwischen Passbeantragung und -ausstellung mehr als zwei Jahre vergangen sein sollen. Im Gegenteil: Sie hat auf Nachfrage, ob es im Zusammenhang mit der Beantragung oder Aushändigung des Passes ein besonderes Ereignis gegeben hätte mit „nein“ geantwortet. Die offensichtlichen Falschangaben der Klägerin gegenüber dem Bundesamt erscheinen nach Auffassung der Kammer als ein Versuch zu verschleiern, dass die Passbeantragung erst im Zusammenhang mit den Ausreiseplänen erfolgt ist. Angesichts des Ausstellungsdatums des Passes wurde mit diesen Ausreiseplänen auch deutlich vor dem angeblichen Schulverweis der Klägerin begonnen.
Auch hinsichtlich ihrer familiären Verhältnisse hat die Klägerin falsche Angaben gemacht. Gegenüber dem Bundesamt hat sie erklärt, ihre Mutter, die R…heiße, habe die Familie im Jahr 2017 oder 2018 verlassen. Seither bestehe kein Kontakt zu ihr. Diese Angaben hat die Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung wiederholt und ergänzt. Ihre Mutter sei gegangen, weil sie sich nicht mehr um den Vater der Klägerin, der an einer Augenkrankheit leide, habe kümmern wollen. Die Visumantragsunterlagen enthalten hingegen ein den Antrag der Klägerin unterstützendes Schreiben einer L…vom 4. Juli 2023, die sich darin als Mutter der Klägerin ausgibt. Dem Schreiben ist eine Kopie ihres Reisepasses beigefügt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin sowohl anhand des Namens als auch aufgrund des Lichtbildes im Reisepass bestätigt, dass L…ihre Mutter ist. Dies entspricht im Übrigen den Angaben in dem ebenfalls in den Antragsunterlagen enthaltenen Geburtenregisterauszug der Klägerin vom 7. August 2018.
Die Erklärung der Klägerin, der Freund des Vaters habe sich um das Visum gekümmert, ist aus den genannten Gründen nicht geeignet, diesen Widerspruch aufzulösen. Des Weiteren ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin L…allein aufgrund des Namens als ihre Mutter erkannt hat, obwohl sie ihre Mutter nach eigenen Angaben nur unter dem Namen R… kannte. Die Klägerin hat hierzu erklärt, sie sei davon ausgegangen, dass es sich um ihre Mutter handeln müsse, weil sie denselben Nachnamen trage wie ihr Vater, der nur einmal geheiratet habe. Diese Erklärung ist wenig überzeugend. Denn auch andere Verwandte des Vaters sowie andere Familien in Ghana tragen diesen Nachnamen. Die Nennung eines falschen Namens ihrer Mutter erscheint vielmehr als ein Versuch der Klägerin, ihre eigene Herkunft zu verschleiern.
Neben den dargestellten Widersprüchen zu den Visumantragsunterlagen hat die Klägerin auch die Umstände ihrer Ausreise in der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Punkten anders dargestellt als noch in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt.
Gegenüber dem Bundesamt hat sie berichtet, eines Tages seien R… und sie zur Schulleitung gerufen worden. Sie seien von der ganzen Leitung erwartet worden. Man habe ihnen gesagt, dass sie ihre Sachen nehmen und gehen sollten. Die Angehörigen seien zur Schule gerufen worden, aber nur R… Mutter sei gekommen. Für die Klägerin sei niemand gekommen. Als die Klägerin an diesem Tag nach Hause gekommen sei, hätten ihre Tante und ihr Vater aber schon Bescheid gewusst.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nun von zwei Terminen bei der Schulleitung gesprochen. Beim ersten Termin seien die Kläger und R… nur verwarnt worden. An diesem Gespräch hätten nur die Schulleiterin, R… und die Klägerin teilgenommen. Nachdem man sie erneut erwischt habe, seien R… und die Klägerin erneut zur Schulleitung gerufen worden. Die Schulleiterin habe ihnen beiden mitgeteilt, dass sie die Schule verlassen müssten. Ihre Angehörigen seien informiert worden. Anschließend sei R… von ihrer Mutter und die Klägerin von ihrer Tante abgeholt worden. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Klägerin ihre Angaben nachträglich insoweit korrigiert, als ihre Tante und R… Mutter noch während des Gesprächs mit der Schulleiterin eingetroffen seien. Für die Kammer ist schwer nachvollziehbar, warum die Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung davon berichtet hat, dass es eigentlich zwei Termine bei der Schulleitung gegeben haben soll. Nicht erklärlich ist für die Kammer, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ihre Tante habe sie nach dem Verweis von der Schule abgeholt und dort „ein riesiges Drama inszeniert“, während sie gegenüber dem Bundesamt mitgeteilt hat, weder ihre Tante noch ihr Vater seien zur Schule gekommen, auch bei dem Gespräch mit der Schulleiterin sei nur die Mutter von R… dabei gewesen. Als Grund teilte sie dem Bundesamt mit, ihr Vater habe Probleme mit den Augen gehabt und ihre Tante sei im Laden beschäftigt gewesen. Hierbei handelt es sich nach dem Dafürhalten der Kammer um einen gravierenden Widerspruch im Kerngeschehen des von der Klägerin vorgetragenen Verfolgungsschicksals. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin an ihrer zuletzt getätigten Aussage festgehalten. Warum sie beim Bundesamt etwas anderes gesagt habe, wisse sie nicht. Es erscheint fernliegend, dass die Klägerin sich in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt schlicht falsch erinnert haben könnte. Die Klägerin hat sogar begründet, warum ihr Vater und ihre Tante sie nicht von der Schule hätten abholen können. Aus Sicht der Kammer ist außerdem bei einem für die Biographie der Klägerin so bedeutsamen Ereignis wie dem Schulverweis, der sie letztlich zum Verlassen ihres Heimatlandes gezwungen haben soll, zu erwarten, dass die Klägerin sich daran erinnert, ob ihre Tante zur Schule gekommen ist und sie abgeholt hat, oder ob sie allein nach Hause gefahren und erst dort mit ihrer Tante konfrontiert war. Eine lückenhafte oder falsche Erinnerung dieser Ereignisse wäre jedenfalls erklärungsbedürftig. Eine solche Erklärung hat die Klägerin nicht vorgebracht.
In einem weiteren maßgeblichen Gesichtspunkt widersprechen sich die Angaben der Klägerin vor dem Bundesamt und diejenigen in der mündlichen Verhandlung. In der Bundesamtsanhörung hat die Klägerin erklärt, ihre Tante habe die Familie „aufgrund dieser Geschichte“ verlassen. Vor Gericht hat sie demgegenüber berichtet, die Tante habe den Vater der Klägerin vor die Wahl gestellt, ob die Klägerin oder die Tante gehen müsse. Der Vater habe entschieden, dass die Klägerin Ghana verlassen solle. Auf Nachfrage hat die Klägerin bestätigt, dass die Tante auch heute noch mit dem Vater und den Geschwistern zusammenwohne. Sie sei zwar nach der Ausreise der Klägerin vorübergehend weggegangen, den Grund dafür kenne die Klägerin nicht, dann aber wiedergekommen. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, hat Klägerin an ihrer früheren Darstellung gegenüber dem Bundesamt festgehalten. Tatsächlich habe die Tante die Familie schon früher verlassen. Es sei falsch gewesen, dass sie erst später gegangen sei. Vielleicht habe sie etwas falsch verstanden. Von dieser Version der Geschehnisse ausgehend, kann es das Ultimatum, das die Tante dem Vater gesetzt und das zur Entscheidung des Vaters gegen den Verbleib der Klägerin geführt haben soll, nicht gegeben haben. Auch hierbei handelt es sich um Kerngeschehen im Vortrag der Klägerin, für dessen Widersprüchlichkeit es keine nachvollziehbare Erklärung gibt.
Auch die von der Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen lassen die Angaben zu ihrer sexuellen Orientierung bzw. zu ihrem Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft erscheinen:
Die von einem Psychologischen Psychotherapeuten in Ausbildung (i.A.) der Schwulenberatung Berlin verfasste psychologischen Stellungnahme vom 6. August 2026 enthält eine bloße Wiedergabe des dem Verfasser von der Klägerin berichteten Verfolgungsschicksals, das sich im Wesentlichen mit der Version deckt, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unterbreitet hat. Die unglaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewinnen nicht dadurch an Überzeugungskraft, dass sie diese gegenüber dritten Personen ebenfalls geäußert hat. Eine (fachärztliche) Begutachtung ist grundsätzlich nicht geeignet, den Nachweis eines (traumatisierenden) Verfolgungsereignisses zu erbringen bzw. zu ersetzen (vgl. VGH München, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 9 ZB 13.30236 -, juris, Rn. 10). Die an die Ausführungen der Klägerin anschließende psychologische Einschätzung des Psychotherapeuten i.A., einschließlich der Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, ist ebenfalls nicht geeignet, die Behauptungen der Klägerin zu stützen. Die Einschätzung beruht auf Schilderungen der Klägerin, die das Gericht für unglaubhaft hält, so dass es bereits an einer belastbaren Grundlage für die Beurteilung fehlt.
Den von der Klägerin vorgelegten Screenshots misst die Kammer ebenfalls keinen Beweiswert zu. Es ist für die Kammer nicht feststellbar, dass es sich um authentische Zeugnisse der in ihnen verkörperten Chatverläufe der Klägerin mit ihrer Tante bzw. mit einer ehemaligen Mitschülerin handelt. Denn die Klägerin war nach Aufforderung in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, dem Gericht diese Chatverläufe in der von ihr genutzten Messenger-App „WhatsApp“ zu zeigen. Auf ihrem Telefon waren lediglich die – als Papierausdruck vorgelegten – Screenshots gespeichert. Die Klägerin hat hierzu erklärt, sie habe die Tante und die Mitschülerin nach diesen Chats blockiert. Dabei hätten sich die Chatverläufe automatisch gelöscht. Diese Erklärung widerspricht den Angaben, die WhatsApp auf seiner Internetseite zum Blockieren von Chats macht. Dort heißt es, wenn man eine Person blockiere, verbleibe der bestehende Chat in der Chatliste. Wenn man ihn vollständig lösche wolle, könne man ihn aus der Chatliste entfernen (vgl. https://web.archive.org/web/20260312045439/https://faq.whatsapp.com/1142481766359885/?helpref=uf_share&cms_platform=web). Eine automatische Löschung, wie von der Klägerin behauptet, findet gerade nicht statt. Selbst wenn es sich nicht um Totalfälschungen, sondern um tatsächlich stattgefundene Chats handeln sollte, ist nicht belegt, dass diese nicht bewusst initiiert und manipulativ geführt worden sind, um Beweismittel für das vorliegende Klageverfahren zu generieren. Angesichts der Falschangaben der Klägerin im Visumverfahren, beim Bundesamt und vor Gericht hält die Kammer dies für durchaus möglich. Einen Beleg für die Identität der (angeblichen) Chatpartnerinnen der Klägerin gibt es ebenfalls nicht.
Vor diesem Hintergrund ergibt eine Gesamtwürdigung des Vortrags der Klägerin im behördlichen sowie im gerichtlichen Verfahren, dass ihre Angaben zu ihrer sexuellen Orientierung sowie zu ihrem Verfolgungsschicksal unglaubhaft sind. Zwar enthielt der Vortrag der Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt durchaus Anhaltspunkte dafür, dass es sich um erlebnisbasierte Schilderungen handeln könnte, weswegen der Einzelrichter weiteren Ermittlungsbedarf gesehen und dem Eilantrag der Klägerin seinerzeit stattgegeben hatte. Der darüber hinausgehende Vortrag der Klägerin indes blieb – auch ungeachtet der oben dargestellten Widersprüche – oberflächlich, vage und detailarm. Das gilt insbesondere für das Kerngeschehen ihres Verfolgungsvortrags. Von dem angeblichen Gespräch mit der Schulleitung, das zu ihrem Verweis führte, hat die Klägerin praktisch nicht mehr berichtet, als dass es stattgefunden habe. Sie hat weder die äußeren Umstände dieses Gesprächs, noch seinen konkreten Inhalt und ebenso wenig ihre Emotionen in dieser Situation detailliert beschrieben. Das Gleiche gilt für die Konfrontation mit ihrer Tante und ihrem Vater. Auch hier bleiben die Schilderungen der Klägerin vage und oberflächlich.
Auch die Schilderungen der Klägerin zu ihrer sexuellen Orientierung und deren Ausleben in Deutschland vermögen die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin tatsächlich bisexuell ist. Sie wirken insgesamt betrachtet vage und inhaltsleer. Auf die Frage, wie sie merke, dass sie sich auch zu Frauen hingezogen fühle, hat die Klägerin z.B. geantwortet, sie finde Frauen schön und glaube, dass sie sie besser verstehen könnten. Sie habe einen bestimmten Typ, den sie möge und mit dem sie zusammen sein wolle. Diese pauschale Aussage lässt nicht erkennen, dass die Klägerin tatsächlich die sexuelle Ausrichtung hat, die sie vorgibt zu haben. Auch die Fragen zu Outing-Erfahrungen hat die Klägerin nur oberflächlich und unkonkret damit beantwortet, dass sie zunächst Angst gehabt habe, sich zu offenbaren, nach einem Gespräch mit ihrem Einzelfallhelfer diese Angst jedoch überwunden habe. Zwar mag die Klägerin an einigen LGBTIQ-Veranstaltungen teilgenommen und gelegentlich Clubs besucht haben, doch lassen diese Aktivitäten keine verbindlichen Schlüsse auf ihre Sexualität zu. Hinzu kommt, dass die mehrfachen Widersprüche und Falschangaben bezüglich ihres Verfolgungsschicksal auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Vortrags im Übrigen wecken.
3. Ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 3 Satz 1 AsylG i. V. m. den Kapiteln III bis VI der StatusVO besteht ebenfalls nicht.
Nach Art. 18 StatusVO richtet sich die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach den Kapiteln II und V der StatusVO. Art. 3 Nr. 6 StatusVO definiert „eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ als einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung finden und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Klägerin nicht gegeben. Nach ihrem Vorbringen ist nichts ersichtlich, was über den Gegenstand des vorrangigen Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinausgeht. Nach dem bereits Ausgeführten lässt sich nicht erkennen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Ghana ein ernsthafter Schaden droht.
3. Der Offensichtlichkeitsausspruch in den Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig. Er kann nicht auf § 29a Abs. 1 AsylG a.F. gestützt werden. Wie oben ausgeführt, ist die Bestimmung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat aufgrund der Vorgaben in Art. 37 i.V.m. Anhang I der Asylverfahrensrichtlinie nicht mit Unionsrecht vereinbar und daher die Vorschrift des § 29a Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Anlage II AsylG a.F insoweit nicht anwendbar.
Anders als in Eilverfahren kommt im Klageverfahren wegen der oben genannten speziellen Folgen des § 29a AsylG a.F. eine Umdeutung in einen Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 AsylG nicht in Betracht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2025 - VG 38 K 57/25 A -, juris, Rn. 57).
4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots aus humanitären (dazu a]) oder aus gesundheitlichen (dazu b]) Gründen.
a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, sofern sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Abschiebung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urteile vom 23. März 2016, <F.G. ./. Schweden>, EGMR Nr. 43611/11, HUDOC, Rn. 110 m.w.N., und vom 28. Juni 2011, <Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich>, EGMR Nr. 8319/07 u.a., HUDOC, Rn. 212). Unmenschliche Behandlung meint dabei eine vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - VGH A 11 S 316/17 -, juris, Rn. 162 f.).
Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, in denen humanitäre Gründe einer Aufenthaltsbeendigung „zwingend“ entgegenstehen (vgl. EGMR, Urteil vom 29. Januar 2013, <S.H.H. ./. Vereinigtes Königreich>, EGMR Nr. 60367/10, HUDOC, Rn. 75, und Urteil vom 28. Juni 2011, a.a.O., Rn. 218, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 22 ff.). Die Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss für § 60 Abs. 5 AufenthG allerdings real sein, d.h. sie muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht nur hypothetisch sein (vgl. Fischer, in: HTK-AuslR, § 60 Abs. 5, Art. 3 EMRK, Rn. 37 f. m.w.N.). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine solche Behandlung ist indes nicht nötig (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008, <Saadi ./. Italien>, EGMR Nr. 37201/06, HUDOC, Rn. 140). Erforderlich, aber auch ausreichend ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Behandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 22), d.h. die für eine derartige Behandlung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als dagegensprechende Tatsachen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden, im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH und des EGMR wie folgt konkretisiert: Eine Verletzung liegt vor, wenn der Antragsteller seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. – nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union – sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4/20 -, juris, Rn. 65).
Das ernsthafte Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10/21 -, juris, Rn. 16 f.). Bei einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot ist eine Gefahr ferner erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen „schnell oder alsbald“ nach der Abschiebung, mithin innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Maßgeblich ist grundsätzlich, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10/21 -, juris, Rn. 20, 25).
Unter Anwendung der vorstehenden Maßstäbe besteht nach der Überzeugung der Kammer keine Gefahr, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Ghana unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK erleiden könnte.
Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen stellt sich die allgemeine humanitäre und sozioökonomische Lage in Ghana wie folgt dar:
Ghana gehört zu den politisch stabileren, wirtschaftlich stärkeren und wachstumsorientierten Ländern Afrikas (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Ghana, 14. März 2024, S. 8; Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als Sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, 20. September 2021). Vor der Covid-19-Pandemie gehörte Ghana mit einem Wirtschaftswachstum von 7 % in 2019 zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften der Welt und war Spitzenreiter bei ausländischen Investitionen in Westafrika (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als Sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, 20. September 2021). Nachdem sich im Zuge der Pandemie die wirtschaftliche Lage deutlich verschlechtert hatte, geht es langsam wieder aufwärts. Das Wirtschaftswachstum im Jahr 2023 betrug immerhin noch 1,2 %. Für 2024 erwartete der IWF ein Plus des Bruttoinlandsprodukts von 2,7 % (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Ghana, 14. März 2024, S. 23). Die Regierung des neuen Präsidenten John Mahama setzt seit dem Amtsantritt klar auf makroökonomische Stabilisierung. Statt auf neue Subventionen oder expansive Ausgabenpolitik zu setzen, verfolgte sie einen Kurs fiskalischer Konsolidierung: restriktivere Haushaltspolitik, reduzierte staatliche Kreditaufnahme und enge Abstimmung mit der Zentralbank. Der sichtbarste Erfolg dieser Strategie ist die Stabilisierung der Landeswährung Cedi, die nach dramatischen Wertverlusten in den Vorjahren im Verlauf des Jahres 2025 eine deutliche Erholung zeigte. Für ein stark importabhängiges Land wie Ghana bedeutet dies spürbare Entlastungen, insbesondere bei alltäglichen Gütern wie Lebensmitteln, Medikamenten, Elektronik und Treibstoffen. Diese Politik trifft in der Bevölkerung auf breite Zustimmung (vgl. Sabroso-Wasserfall, in: Konrad-Adenauer-Stiftung, Länderbericht des Länderbüros Ghana: Ein Jahr Mahama und NDC-Regierung in Ghana, Februar 2026). Auf dem Human Development Index 2022 belegt Ghana Rang 145 von 191 Ländern und wird als Land mittlerer menschlicher Entwicklung eingruppiert (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2026, Ghana Country Report, S. 19).
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet. Die Lebensmittelversorgung ist durch große Unterschiede zwischen Norden und Süden sowie zwischen urbanem und ländlichem Raum gekennzeichnet. Die Landwirtschaft ist im Süden dank zweier Regenzeiten pro Jahr ertragreicher als im Norden mit nur einer Regenzeit (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ghana, 10. Januar 2025, S. 19). Armut ist weit verbreitet. Zahlen von 2020 zeigen, dass fast die Hälfte der ghanaischen Bevölkerung multidimensionale Armut erlebt. Allerdings bestehen Diskrepanzen zwischen Stadt und Land; so sind nur 27 % der Stadtbewohner von multidimensionaler Armut betroffen, verglichen mit 64,6 % in ländlichen Regionen. Die Verstädterung bleibt ein bedeutender Trend in Ghana. Die Migration aus ländlichen Gebieten in Großstädte – wie Accra, Kumasi, Tema und Takoradi – hält an, da sich der wirtschaftliche Fortschritt auf städtische Zentren konzentriert, während der Ausbau der ländlichen Infrastruktur schleppend verläuft (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2026, Ghana Country Report, S. 19). Auf dem Welthungerindex 2023 belegt Ghana Platz 62 von 125 Ländern (Industrieländer nicht enthalten) mit einem Wert von 13,7 (mäßig). Der Index setzt sich aus mehreren Indikatoren (Unterernährung, Wachstumsverzögerung bei Kindern, Kindersterblichkeit und Auszehrung bei Kindern unter fünf Jahren) zusammen. Während die ersten drei Indikatoren seit dem Jahr 2000 stetig zurückgingen, ist seit 2014 ein Anstieg der Verbreitung von Auszehrung bei Kindern unter fünf Jahren zu beobachten. Insgesamt stagniert der Welthungerindexwert seit einigen Jahren (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ghana, 10. Januar 2025, S. 19).
Viele Menschen leiden unter prekären Wohnbedingungen, insbesondere in den armen Landregionen und den Randgebieten der großen Städte, wo die Mietpreise zuletzt stark angestiegen sind. Nach Schätzungen der Weltbank lebten 2020 ca. 33 % der Stadtbevölkerung in Ghana in prekären Wohnverhältnissen, häufig in einfachsten Holzhütten. In Accra selbst gibt es Hilfsprojekte für Obdachlose. Offizielle Angaben zur Höhe der allgemeinen Lebenshaltungskosten zu Ghana liegen nicht vor. Seit dem 1. Januar 2024 liegt der nationale Mindestlohn bei 18,15 GHS am Tag (entspricht ca. 1 EUR [heute rund 1,50 EUR]). Für die über 65 % der arbeitenden Bevölkerung, die im informellen Sektor tätig sind, findet der Mindestlohn jedoch keine Anwendung (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ghana, 10. Januar 2025, S. 19).
In Ghana haben 30 Jahre demokratischer Wettbewerb die Ausweitung öffentlicher Wohlfahrtsprogramme vorangetrieben und ein vergleichsweise gut entwickeltes System geschaffen. Die meisten Programme funktionieren über indirekte Beiträge, in erster Linie über den Social Security and National Insurance Trust (SSNIT), Ghanas wichtigstes öffentliches Rentensystem. Da die Teilnahme an eine formelle Beschäftigung gekoppelt ist, bleiben große Teile der Bevölkerung unversichert. Obwohl eine freiwillige Mitgliedschaft möglich ist, ist die Beteiligung unter Beschäftigten im informellen Sektor gering. Ghanas Nationale Krankenversicherung (National Health Insurance Scheme) ist nach regionalen Maßstäben recht außergewöhnlich und bietet eine teilweise Abdeckung für grundlegende Leistungen wie Arztkonsultationen, Mutterschaftsvorsorge und die Behandlung häufiger Krankheiten. Das System ist jedoch unterfinanziert, freiwillig und weist erhebliche Versorgungslücken auf. Während gezielte Programme Malaria und HIV/AIDS bekämpfen, bleibt der allgemeine Zugang zur Gesundheitsversorgung begrenzt. Die Lebenserwartung lag 2021 bei 63,9 Jahren und die öffentlichen Gesundheitsausgaben machten 2,2 % des Bruttoinlandsprodukts aus (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2026, Ghana Country Report, S. 27).
Ein weiteres wichtiges Programm ist Livelihood Empowerment Against Poverty (LEAP). Es wurde 2008 ins Leben gerufen und bietet finanzielle Unterstützung sowie Gesundheitsfürsorge für 250.000 gefährdete Haushalte, darunter Waisen, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen. Darüber hinaus sind Grundnahrungsmittel von der Mehrwertsteuer befreit, obwohl fiskalische Anpassungen Diskussionen über eine Kürzung dieser Subventionen ausgelöst haben (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2026, Ghana Country Report, S. 27). Im Jahr 2023 verdoppelten sie die Leistungen im Rahmen dieses Programms, und es wurde erwartet, dass sich diese Leistungen im Jahr 2024 noch einmal verdoppelt, wodurch der Leistungsumfang von etwa 6 % auf 12 % (des Verbrauchs der Haushalte vor dem Transfer) steigt – und dazu beiträgt, Armut und Ungleichheit deutlich zu verringern (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Ghana, 14. März 2024, S. 24).
Neben staatlicher Unterstützung spielen informelle soziale Sicherungsnetze eine wichtige Rolle. Erweiterte Familiennetzwerke bieten in Krisen entscheidende Hilfe, und religiöse Organisationen, zivilgesellschaftliche Gruppen sowie private Spender ergänzen die staatliche Wohlfahrt durch formelle und informelle Wege. Auch Auslandsüberweisungen spielen eine große Rolle. Laut der Weltbank wurden 2023 4,8 Milliarden Dollar nach Ghana geschickt – das entspricht 6 % des Bruttoinlandsprodukts (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2026, Ghana Country Report, S. 27).
Die Bundesregierung unterstützt vor Ort in Ghana die Rückkehr und Reintegration in die ghanaische Gesellschaft und in den ghanaischen Arbeitsmarkt mit Programmen wie REAG/GARP und StarthilfePlus. Ferner bietet in Ghana das EU Reintegration Programme (EURP, vormals Joint Reintegration Services, JRS) Unterstützung bei Kosten für Transport, Übernachtung vor der Zielorterreichung, medizinischer Kurzzeitversorgung und bei der Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Das "Ghanaisch-Europäische Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration", das mit Mitteln der Europäischen Union und des Bundesministeriums für Entwicklungszusammenarbeit unter dem Dach des ghanaischen Ministeriums für Arbeit operiert, unterstützt Rückkehrende nach Ghana bei der beruflichen und sozialen Reintegration. Im Mittelpunkt stehen hierbei individuelle Beratung, Kompetenzerfassung und Vermittlung in Jobs oder in geeignete Maßnahmen, z. B. fachliche Weiterbildung, Existenzgründungsseminare oder auch psychosoziale Beratung/Betreuung. Bis dato hat das Zentrum mit seinen Partnerorganisationen mehr als 70.000 Menschen, darunter über 25 % Zurückgekehrte, beschäftigungsfördernde oder psychosoziale Angebote machen können (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ghana, 10. Januar 2025, S. 20).
Unter diesen allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Bedingungen wird es der Klägerin möglich sein, für sich ein Leben jedenfalls am Rand des Existenzminimums zu sichern. Die Klägerin kommt aus vergleichsweisen wohlsituierten Verhältnissen. Die im Visumverfahren vorgelegten Kontoauszüge deuten auf ein nicht unerhebliches Einkommen und Geldvermögendes Vaters hin, der auch die Ausreise der Klägerin finanziert hat. Zudem könnte die Klägerin auch durch eigene Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt erwirtschaften. Jedenfalls eine Tätigkeit im informellen Sektor ist ihr möglich und zumutbar. Sie hat – nach ihren insoweit glaubhaften und insbesondere nicht widersprüchlichen Angaben – bis zur 11. Klasse in Ghana die Schule besucht und sich auch in Deutschland weitergebildet. Insbesondere beherrscht sie Deutsch auf dem Sprachniveau B1. Berufstätig war sie zwar wohl bislang nicht, hat aber im Laden ihrer Tante ausgeholfen und verfügt damit über Erfahrungen im Einzelhandel.
Gesundheitliche Probleme stehen einer Erwerbstätigkeit der Klägerin ebenfalls nichts entgegen. Die von ihr vorgelegte psychologische Stellungnahme vom 6. August 2026 erfüllt nicht die Voraussetzungen einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, die auch im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen sind (vgl. VGH München, Urteil vom 6. Juli 2020 - VGH 13a B 18.32817 -, juris, Rn. 72; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2020 - OVG 9 LA 46/20 -, juris, Rn. 14). Eine – hier im Rahmen einer Verdachtsdiagnose festgestellte – posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) entsteht als „verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ (vgl. ICD-10). Die Störung ist stets die direkte Folge der akuten schweren Belastung; ihr Beginn folgt dem Trauma. Dieses Belastungsereignis ist vom Tatrichter festzustellen (vgl. VGH München, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 9 ZB 13.30236 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 1 B 10/05 -, juris). Die danach erforderliche Feststellung des Belastungsereignisses ist aufgrund des unglaubhaften Vortrags der Klägerin ausgeschlossen. Soweit die Klägerin daneben behauptet, an derselben Augenerkrankung zu leiden wie ihr Vater, hat sie dies nicht durch ein Attest belegt. Außerdem genügt es nach ihren eigenen Angaben zur Behandlung der Krankheit, eine Brille zu tragen.
Die Wiedereingliederung in die Lebensverhältnisse in Ghana kann sich die Klägerin ferner durch eine freiwillige Ausreise und Inanspruchnahme von Leistungen aus den benannten Rückkehrförderprogrammen erleichtern. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VGH A 11 S 4220/20 -, juris, Rn. 110 f.).
b) Auch ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen ist nicht festzustellen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Zudem wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen. Wie oben ausgeführt, leidet die Klägerin weder an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, noch gibt es Grund zur Annahme, dass sich bestehende Erkrankungen der Klägerin durch die Abschiebung im geschilderten Maße verschlechtern würden.
5. Während die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids) im Ergebnis ebenso rechtmäßig sind (dazu a]) wie das in Ziffer 7 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG (dazu c]), erweist sich das in Ziffer 6 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG als rechtswidrig (dazu b]).
a) Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids) entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG a.F., § 59 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG und den Vorgaben aus der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie). Dabei hat sich vorliegend wegen der Regelung des § 37 Abs. 2 AsylG a.F. die Ausreisefrist aufgrund des erfolgreichen Eilverfahrens der Klägerin auf 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlängert. Die Abschiebungsandrohung leidet auch nicht an sonstigen Rechtsfehlern. Berücksichtigungspflichtige Belange des Kindeswohls bzw. familiäre Bindungen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG a.F.) sind nicht ersichtlich. Der Gesundheitszustand der Klägerin steht einer Abschiebung ebenso wenig entgegen. Die psychologische Stellungnahme vom 6. August 2026, wonach – ohne nähere Begründung – im Falle einer Abschiebung „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ mit Lebensgefahr infolge von Suizidalität zu rechnen sei, ist aus den genannten Gründen nicht berücksichtigungsfähig.
b) Die Aufhebung des auf § 29a Abs. 1 AsylG a.F. gestützten Offensichtlichkeitsausspruchs in den Ziffern 1 und 3 des Bescheids hat die Rechtswidrigkeit des in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG zur Folge. Der als Rechtsgrundlage für dessen Anordnung allein in Betracht kommende § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Ablehnung des Asylantrags als nach § 29a Abs. 1 oder § 29b Abs. 3 AsylG (a.F.) offensichtlich unbegründet voraus.
Dass der Offensichtlichkeitsausspruch mangels Anfechtung hier nicht im Hinblick auf die Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheids), sondern nur hinsichtlich der Zuerkennung internationalen Schutzes (Ziffern 1 und 3 des Bescheids) aufgehoben wird, steht der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG nicht entgegen. Im Rahmen der Ablehnung eines Asylantrags, mit dem gemäß § 13 Abs. 2 AsylG a.F. grundsätzlich die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz beantragt ist, als offensichtlich unbegründet ist hinsichtlich der drei Streitgegenstände einheitlich zu würdigen; das Offensichtlichkeitsurteil muss sich auf die Asylberechtigung und die Voraussetzungen des internationalen Schutzes beziehen, anderenfalls ist von dem Offensichtlichkeitsausspruch insgesamt abzusehen (vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juli 2018 - VG M 9 S 17.40120 -, juris, Rn. 18 m.w.N.; wie hier i.E. auch VG Osnabrück, Beschluss vom 15. Juli 2026 - VG 7 A 172/26 -, juris, Rn. 127 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 14. November 2025 - VG A 18 K 4125/25 -, juris, Rn. 96).
c) Die in Ziffer 7 des angefochtenen Bescheides erfolgte befristete Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) ist hingegen rechtmäßig. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheids geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Es ist grundsätzlich rechtmäßig, dass die Beklagte in den Fällen, in denen – wie vorliegend – keine relevanten individuellen Gründe vorgetragen werden oder ersichtlich sind, generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 11 ff.).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat ein Achtel der Kosten zu tragen, denn sie unterliegt mit der Hälfte der Nebenentscheidungen (Stattgabe hinsichtlich des Offensichtlichkeitsausspruchs und des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 6; Abweisung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbost in Ziffer 7), die ihrerseits ein Viertel des Streitgegenstandes ausmachen (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung des subsidiären Schutzes, Feststellung von Abschiebungsverboten, Nebenentscheidungen). Dabei handelt es sich – weder der Bedeutung für die Klägerin noch dem Anteil am Streitgegenstand nach – nicht um ein nur geringfügiges Unterliegen im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO (so auch VG Berlin, Urteil vom 27. November 2025 - VG 31 K 475/25 A -, juris, Rn. 55; Urteil vom 6. Oktober 2025 - VG 38 K 57/25 A -, juris, Rn. 87).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001652288