OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 13. Zivilsenat Anerkenntnisurteil

OLG Köln – 13 U 66/00

Zivilrecht

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des am 14.03.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen - 12 O 103/99 - wird die Beklagte verurteilt,

1. über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 6.071,55 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.04.1999 an den Kläger zu zahlen,

2. den Kläger von dem Kostenerstattungsanspruch des Herrn G.K., T.straße 1, Ü.-P., in Höhe von 1.044,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.10.1998 freizustellen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.115,55 DM festgesetzt.