OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Das Oberverwaltungsgericht hat auf den Antrag einer anwaltlich nicht vertretenen Partei, ihr für einen …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Das Oberverwaltungsgericht hat auf den Antrag einer anwaltlich nicht vertretenen Partei, ihr für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung oder Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung von Amts wegen zu prüfen; die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hängt nicht davon ab, daß die anwaltlich nicht vertretene Partei zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund darlegt (gegen Hess VGH, DVBl 1997, 1334, und Nds OVG, 12. Senat, NdsVBl 1997, 284).