LG Köln · Nordrhein-Westfalen 28. Zivilkammer Beschluss

Berichtigung von Sachverhaltsangabe im Urteil KI-Titel

Berichtigung des Tatbestands · § 320 ZPO · Sachverhaltskorrektur

Zivilrecht

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 15.04.2026 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 7 der zweite Satz im ersten Absatz des Beklagtenvorbringens der lautet "Insbesondere das als Anlage PBP 13 vorgelegte Posting habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht in den Story-Highlights mit dem Titel „L.“ befunden." wie folgt geändert wird:

"Insbesondere der als Anlage PBP 13 vorgelegte Inhalt habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht in den Story-Highlights mit dem Titel „L.“ befunden."