Zuständigkeitsfrage bei Revision wegen Trunkenheit im Verkehr KI-Titel
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 - 2 StR 196/23
Strafrecht
Tenor
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen „vorsätzlicher“ Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
2
Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der 2. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Revision in einer Verkehrsstrafsache. Verkehrsstrafsachen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2023 (Teil A II., S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen.
3
Der 4. Strafsenat, der dazu angehört wurde, tritt der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen.