EuGH Siebte Kammer Beschluss

Außervertragliche Haftung – Vertretung des Rechtsmittelführers

Luigi Marcuccio gegen Gerichtshof der Europäischen Union

Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung – Vertretung des Rechtsmittelführers – Nicht beauftragter Rechtsanwalt – Zustellung einer Rechtsmittelschrift – Schadensersatzantrag – Gerichtshof der Europäischen Union – Ablehnung – Anfechtungsklage – Geltend gemachter Schaden – Schadensersatzklage – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Marcuccio trägt die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. Juli 2010, Marcuccio/Kommission (T-401/09), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung von Entscheidungen des Gerichtshofs über die Ablehnung des Antrags auf Ersatz des Schadens, der durch eine Unregelmäßigkeit bei der Zustellung der Rechtsmittelschrift in der Rechtssache T-20/09 P an Herrn Luigi Marcuccio entstanden sein soll, und auf Schadensersatz abgewiesen hat