Erledigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens bei einseitiger Erklärung KI-Titel
Insolvenzeröffnungsverfahren · einseitige Erledigungserklärung · Beschwerde gegen Beschluss · Insolvenzordnung § 14 · keine Sachaufklärung
Tenor
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.05.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen
Abschrift
| 25 T 374/19 501 IN 49/16Amtsgericht Düsseldorf | |
| Landgericht DüsseldorfBeschluss |
Gründe
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
über das Vermögen des ...
Beschwerdeführer und Schuldner,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
Antragsteller:
1. Frau ...
2. Herr ... ,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfam 04.07.2019durch den Richter am Landgericht Dr. A. als Einzelrichter
beschlossen :
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.05.2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Düsseldorf auf einen Antrag der Antragsteller hin die Erledigung des Insolvenzverfahrens festgestellt, nachdem der Schuldner sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat; überdies hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 06.06.2019 nicht abgeholfen und die es der Kammer zur Entscheidung vorlegt hat.
II.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zulässig. Stellt das Insolvenzgericht die Erledigung fest, kann der Schuldner den Beschluss gemäß § 6 InsO mit der sofortigen Beschwerde anfechten (vgl. nur statt aller Uhlenbruck / Wegener, InsO, 15. Aufl., § 14 Rn. 177).
Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Schließt sich der Schuldner der Erledigungserklärung des Gläubigers nicht an, liegt lediglich eine einseitige Erledigungserklärung vor. Hiervon ist vor allem dann auszugehen, wenn der Schuldner der Erledigungserklärung des Gläubigers - wie hier - widerspricht (vgl. nur statt vieler Uhlenbruck / Wegener, InsO, 15. Aufl., § 14 Rn. 176). Im Gegensatz zum Zivilprozess findet bei der einseitigen Erledigungserklärung im Insolvenzeröffnungsverfahren eine Beweisaufnahme in keinem Falle statt (vgl. nur Braun / Bußhardt, InsO, 7. Aufl., InsO § 14 Rn. 37). Auch nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine einseitige Erklärung zur Feststellung der Erledigung des Insolvenzeröffnungsantrags führen, so dass zu der Frage, ob der Antrag begründet gewesen ist, in keinem Falle mehr eine Sachaufklärung erfolgen muss (vgl. bereits BGH, NZI 2005, 108). Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung des antragstellenden Insolvenzgläubigers gelten die Grundsätze, die für den Zivilprozess zur einseitigen Erledigungserklärung des Klägers entwickelt worden sind, lediglich in modifizierter Form (BGH, a.a.O.). Zur Begründetheit des Insolvenzantrags, also ob ein Eröffnungsgrund vorlag, finden keine weiteren Ermittlungen mehr statt. Denn Amtsermittlungen (§ 5 Abs. 1 InsO) sind nicht mehr veranlasst, sobald feststeht, dass das Insolvenzverfahren wegen des geänderten Antrags nicht mehr eröffnet werden kann. Nur falls der Insolvenzantrag von Anfang an unzulässig war, so hat das Gericht trotz der einseitigen Erledigungserklärung des Gläubigers in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag auf Kosten des Antragstellers zurückzuweisen (Uhlenbruck/Wegener, a.a.O.).
Gemessen hieran ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Zu Recht geht es von der Zulässigkeit der ursprünglichen Insolvenzanträge und damit auch von hinreichenden Glaubhaftmachungen beider Antragsteller aus. Dies hat auch die Kammer im Rahmen mehrerer Beschwerdeverfahren (zunächst) angenommen (vgl. nur bereits Seite 4 des Beschlusses vom 02.03.2017 - 25 T 122/17; Seite 10 des Beschlusses vom 07.11.2017 - 25 T 658/17). Soweit sich im Verlaufe des Verfahrens durch die erklärten Aufrechnungen etwas anderes ergeben hat, rechtfertigt dies nicht die schuldnerseits begehrte Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller. Hinreichende Feststellungen zu einem unzulässigen Druckantrag liegen nicht vor. Weitergehende Ermittlungen sind im hiesigen Verfahren nach den obigen Grundsätzen nicht mehr veranlasst. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ausdrücklich auf die Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, der sich die Kammer anschließt (zur Möglichkeit, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung die Kosten des Verfahrens gegeneinander nach § 91a ZPO aufzuheben vgl. nur Nachw. bei Braun/Bußhardt, a.a.O., Rn. 35).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).
Dr. A. | |
als Einzelrichter | |