AG Bonn · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Nichtgebietetheit der Ahndung KI-Titel

Bußgeldverfahren · Einstellung · OWiG · Billigkeitsgründen · Staatskasse

Strafrecht

Tenor

In dem Bußgeldverfahren

pp

hat das Amtsgericht Bonn

am 24. November 2022

beschlossen:

Das Verfahren wird nach Anhörung der Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint.

Gründe

1

Die Staatsanwaltschaft hat der Einstellung zugestimmt.

2

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).

3

Die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden aus Billigkeitsgründen der Staatskasse nicht auferlegt (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 4 StPO).

4

Bonn, 24.11.2022

5

Amtsgericht