Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Nichtgebietetheit der Ahndung KI-Titel
Bußgeldverfahren · Einstellung · OWiG · Billigkeitsgründen · Staatskasse
Strafrecht
Tenor
In dem Bußgeldverfahren
pp
hat das Amtsgericht Bonn
am 24. November 2022
beschlossen:
Das Verfahren wird nach Anhörung der Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint.
Gründe
1
Die Staatsanwaltschaft hat der Einstellung zugestimmt.
2
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).
3
Die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden aus Billigkeitsgründen der Staatskasse nicht auferlegt (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 4 StPO).
4
Bonn, 24.11.2022
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Amtsgericht