Im Verfahren nach dem Abgeltungsgesetz kann der Kläger im Rechtsstreit seine Klage auf eine Entscheidung über …
Leitsatz
1. Im Verfahren nach dem Abgeltungsgesetz kann der Kläger im Rechtsstreit seine Klage auf eine Entscheidung über den Grund seines Entschädigungsanspruchs beschränken.
2. Das Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Besatzungsschadens ist auch nach dem Abgeltungsgesetz bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen.
3. Im Rahmen des Mitverschuldens gehört auch die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges zu den verursachenden Momenten; Insoweit kommt es auf das Mass der Gefährdung an.
4. Es ist grob verkehrswidrig, wenn ein Kraftfahrer, der im Begriff ist, alsbald zu halten, und der die Strecke nicht genau kennt, ein anderes Kraftfahrzeug überholt, um alsbald nach Beendigung des Überholvorgangs anzuhalten, ohne dies noch dazu dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer anzuzeigen.
5. Ein auch noch so geringes Verschulden schließt die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG aus.