Beginn der Begutachtung nach Warnhinweis über hohe Kosten
Leitsatz
Bleibt der in einer Kindschaftssache beauftragte Sachverständige auf seine dem Gericht kommunizierte Erwartung eines „deutlich erhöhten und den üblichen Kostenrahmen überschreitenden Arbeitsaufwands“ ohne Nachricht, darf er davon ausgehen, entsprechend seiner fachlichen Einschätzung mit der Begutachtung fortfahren zu dürfen.
Gründe
I.
Gegenstand des vor dem Senat anhängigen Beschwerdeverfahrens ist ein im Verfahren betreffend die Regelung des Umgangsrechts erlassener Beschluss, mit dem das Amtsgericht festgestellt hat, familiengerichtliche Maßnahmen seien nicht veranlasst, weil im Sorgerechtsverfahren eine Umgangsbestimmungsrechtspflegerin bestellt worden sei, die über Ausgestaltung und Frequenz in eigener Verantwortung entscheiden könne.
Mit Beschluss vom 07.07.2025 hat der Senat die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens in Auftrag gegeben, den im hiesigen Festsetzungsverfahren Beteiligten zu 2. bestellt und eine Frist zur Erstattung des Gutachtens bis zum 07.11.2025 gesetzt. Ob im Zuge der Beauftragung eine Belehrung über die Verpflichtung zur Anzeige voraussichtlich entstehender Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Verfahrensgegenstands stehen, übersandt wurde, ist der Akte nicht zu entnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss vom 07.07.2025 (Bl. 569 f. d. A.) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 05.08.2025 (Bl. 662 d. A.) hat der Senat die dem Sachverständigen gesetzte Frist auf seinen Antrag vom 21.07.2025 bis zum 18.12.2025 verlängert.
Der Sachverständige hat den Senat in der Folgezeit fortwährend über seine Bemühungen informiert, mit dem Vater einen Präsenztermin zu vereinbaren, und die zahlreichen E-Mails des Vaters übersandt. Mit Schreiben vom 13.10.2025 hat der Sachverständige dem Senat mitgeteilt, „dass sich bereits bei der Aktenanalyse ein deutlich erhöhter Arbeitsaufwand ergeben hat, der sich voraussichtlich auch in den Gutachtenkosten niederschlagen wird. Ich möchte das Gericht hiermit vorsorglich darüber informieren, dass die voraussichtlichen Kosten für das Gutachten den üblichen Kostenrahmen überschreiten können.“ (Bl. 914 d. A.). Der Senat hat die Eingabe des Sachverständigen zur Kenntnis genommen.
Unter dem 03.12.2025 hat der Sachverständige sein Gutachten erstattet und für seine Tätigkeit einen Gesamtbetrag von 14.275,39 Euro (Zeitaufwand von 87,25 Stunden zu je 120,- Euro, sonstige Aufwendungen in Höhe von 566,38 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung des Sachverständigen (Bl. 3 des Kostenhefts) Bezug genommen.
Am 22.12.2025 hat die Bezirksrevisorin die gerichtliche Festsetzung nach § 4 JVEG beantragt.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, zwar keine grundsätzlichen Bedenken gegen den geltend gemachten Stundensatz und die Stundenanzahl zu haben. Die geltend gemachte Vergütung stehe aber erheblich außer Verhältnis zum Regelwert von 4.000,- Euro, worauf der Sachverständige nicht ausreichend hingewiesen habe. Sein einfacher Hinweis vom 13.10.2025 sei nicht ausreichend und entspreche nicht den Vorgaben des auch in Kindschaftssachen geltenden § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO.
Der Sachverständige hat der begehrten Herabsetzung der Vergütung widersprochen. Er ist der Ansicht, mit seinem Schreiben vom 13.10.2025 hinreichend zum Ausdruck gebracht zu haben, dass mit einem überdurchschnittlichen Zeit- und Kostenaufwand zu rechnen gewesen sei. Eine Einschränkung oder weitere Weisungen habe das Gericht im Anschluss nicht vorgenommen. § 407a Abs. 4 Satz 2 JVEG verlange keinen exakten Kostenvoranschlag, sondern lediglich einen Hinweis auf eine wesentliche Kostensteigerung. Mit Beschluss vom 30.11.2020 habe der 4. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu Aktenzeichen 4 UF 258/21 zudem entschieden, dass in Kinderschutzverfahren die Bestimmung des § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck auf diese vom Gericht von Amts wegen einzuleitenden und zu betreibenden Verfahren Anwendung finden könne.
II.
Auf den nach § 4 Abs. 1 Satz1 JVEG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrag der Staatskasse war die Vergütung des Sachverständigen auf den vollen Rechnungsbetrag festzusetzen.
Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).
Die von dem Sachverständigen mit Rechnung vom 03.12.2025 in Ansatz gebrachten Beträge sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Erforderlichkeit des aufgewendeten Zeitumfangs für die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellungen und die Höhe des geltend gemachten Stundensatzes sind von der Bezirksrevisorin nicht in Zweifel gezogen worden. Auch aus Sicht des Senats bestehen insbesondere vor dem Hintergrund des Umfangs der beigezogenen Akten, der nicht nur wegen ihres Umfangs herausfordernden Kommunikation des Vaters und der Grundrechtsrelevanz des Begutachtungsgegenstands keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige überflüssige Zeit für die Beantwortung der Beweisfragen aufgewendet hätte. Wesentliche Mängel, die sich auf die Verwertbarkeit des Gutachtens und damit auch auf die Höhe Vergütungsanspruch auswirkten (vgl. § 8a Abs. 2 JVEG), bestehen ebenfalls nicht.
Eine Kürzung der in Rechnung gestellten Vergütung nach § 8a Abs. 3 JVEG wegen Verletzung der Hinweispflicht nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO, kommt entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin nicht in Betracht. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO in Kindschaftssachen überhaupt zur Anwendung gelangt, wobei mehr für als gegen dessen Anwendbarkeit sprechen dürfte (ausführlich zum Meinungsstreit Dürbeck, NZFam 2022, 8 ff. m. w. Nachw.). Denn der Sachverständige hat mit seinem Schreiben vom 13.10.2025 jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der ihm danach obliegenden Hinweispflicht genügt.
Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 13.10.2025 nicht nur über den Sachstand der Begutachtung berichtet, sondern auch auf den „deutlich erhöhten Arbeitsaufwand“ hingewiesen, der sich voraussichtlich auch in den Gutachtenkosten niederschlagen werde. Weiter hat er ausdrücklich darüber informiert, dass die voraussichtlichen Kosten für das Gutachten den üblichen Kostenrahmen überschreiten könnten. Damit war das Gericht, welches in den von Amts wegen betriebenen Kindschaftssachen der maßgebliche Adressat des gebotenen Hinweises ist, zunächst hinreichend informiert und es hätte diesem nun oblegen, sich einen konkreten Untersuchungsplan vorlegen zu lassen, die aus gerichtlicher Sicht angemessenen Kosten auf einen bestimmten Betrag zu beschränken und vom Sachverständigen eine erneute Mitteilung für den Fall einer weiteren absehbaren Überschreitung anzufordern (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.11.2023 - 3 UF 213/21, FamRZ 2024, 1574). Da der Sachverständige eine dahingehende Mitteilung vom Senat nicht erhalten hat, durfte er davon ausgehen, entsprechend seiner fachlichen Einschätzung mit der Begutachtung fortfahren zu dürfen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Verfahren gemäß § 4 Abs. 8 JVEG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.
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