Sozialprognose: Bedeutung des Vollzuges für Erstverbüßer
Tenor
Die innerhalb angemessener Zeit nicht begründete sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe
Der Senat folgt in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht - der ungünstigen Sozialprognose, die die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten im angegriffenen Beschluss gestellt hat.
Zwar ist bei einem Verurteilten, der zum ersten Mal eine längere Freiheitsstrafe verbüßt, in der Regel die Annahme gerechtfertigt, dass er durch den erstmaligen Vollzug der Freiheitsstrafe nachhaltig beeindruckt ist. Auch verlieren mit zunehmender Dauer der Freiheitsstrafe die Umstände der Tat an Gewicht, während statt dessen Tatsachen an Bedeutung gewinnen, die, wie das Verhalten des Verurteilten in Vollzug, Erkenntnisse über das Erreichen des Vollzugsziels gemäß § 2 StVollzG vermitteln (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 22.11.1999 - 3 Ws 1108/99; BVerfG, Beschluss vom 24.10.1999 - 2 BvR 153/99). Insoweit ist die über einen längeren Zeitraum zu beobachtende beanstandungsfreie Bewältigung von Vollzugslockerungen regelmäßig von erheblichem prognostischem Gewicht, so dass die bedingte Entlassung eines Erstverbüßers, der Vollzugslockerungen in der Form von monatelangem Freigang bewältigt hat, die Regel sein wird.
Der angefochtene Beschluss legt aber überzeugend dar, dass und warum hier ein Ausnahmefall gegeben ist. Auch nach Auffassung des Senats besteht unter Berücksichtigung des im angefochtenen Beschluss im Einzelnen wiedergegebenen bisherigen hartnäckigen Verhaltens des Verurteilten vor seiner Inhaftierung und seiner Äußerungen in Anhörungstermin gegenwärtig die konkrete, durch Tatsachen belegte dringende Gefahr, dass der Verurteilte wieder ohne Fahrerlaubnis fahren und dabei wegen seiner - von ihm zumindest bagatellisierten - Sehschwäche erneut fortwährend Menschenleben schwerwiegend gefährden würde.
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