LSG Baden-Württemberg 10. Senat Urteil LS

Eine Ruptur der Supraspinatussehne ist nicht auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, wenn die …

Sozialrecht Abgeändert

Leitsatz

1. Eine Ruptur der Supraspinatussehne ist nicht auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, wenn die Sehnenstrukturen im Unfallzeitpunkt bereits derart degenerativ vorgeschädigt waren, dass dem eine überragende Bedeutung bei der Entstehung der Ruptur zukommt.

2. Eine Arthroskopie, die Monate (hier 4,5) nach dem Ereignis durchgeführt worden ist, kann nicht retrospektiv zur Beurteilung akuter Schäden herangezogen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11.04.2025 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten steht (noch) die Anerkennung weiterer Gesundheitsschäden - namentlich einer Ruptur der Supraspinatussehne rechts - des Arbeitsunfalls vom 04.09.2022 im Streit.

2

Der 1967 geborene Kläger ist Hufschmied und Werkzeugmacher und betreibt außerdem ein - bei der Beklagten gesetzlich unfallversichertes - land- und forstwirtschaftliches Unternehmen mit Pferdehaltung.

3

Seinen eigenen Angaben - in der Unfallanzeige vom 14.10.2022 und im Unfallfragebogen - nach wurde der Kläger am 04.09.2022 gegen 7 Uhr morgens beim Füttern/Rauslassen von einer Stute, deren Fohlen sich erschreckt habe, „umgerannt“ und fiel mit angewinkeltem Ellenbogen (konkret: „Sturz auf den am Körper angelegten Arm“) auf den „Boden/Stallwand“. Er habe sofort einen brennenden Schmerz verspürt und die rechte Schulter sei nach unten „gehangen“. Er habe den (rechten) Arm nicht mehr anheben können. Konkret kreuzte er auf dem entsprechenden Fragebogen u.a. an, auf den am Körper angelegten Arm gestürzt zu sein, wobei es zu einer Verdrehung im Schultergelenk nach vorne gekommen sei. Es sei auch zu einem Zug am Arm/Schultergelenk gekommen. Er habe das Schultergelenk im Anschluss an das Geschehen nicht mehr belasten können und habe die Arbeit sofort eingestellt.

4

Am Folgetag (05.09.2022) stellte er sich bei der R1 - der Vertreterin seines Hausarztes - vor, die eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter dokumentierte und eine Schulterprellung mit Schulterschmerzen rechts diagnostizierte. Eine weitere allgemeine Heilbehandlung hielt sie nicht für erforderlich. R1 dokumentierte als Unfallhergang, dass der Kläger „beim Halfter aufziehen“ von dem aufgeschreckten Pferd umgestoßen worden sei und sich die rechte Schulter „gestoßen“ habe.

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Am 12.09.2022 stellte sich der Kläger bei dem E1 vor. Dieser beschrieb im Bereich des rechten Schultergelenkes u.a. eine schmerzhaft eingeschränkte Flexion ab 40° und bis 180°, eine bis 90° mögliche Abduktion mit dann eintretender Kraftminderung sowie einen negativen Jobe- und Belly-Press-Test. Die durchgeführte Röntgenuntersuchung ergab keinen Hinweis auf eine sichtbare Fraktur, eine relative subakromiale Enge und ein nicht regelrechtes AC-Gelenk. Der D-Arzt diagnostizierte eine Rotatorenmanschettenverletzung rechts und veranlasste eine bildgebende Abklärung mittels Magnetresonanztomographie (MRT). Er hielt den Kläger ab dem 05.09. bis zum 27.09.2022 für arbeitsunfähig und eine besondere Heilbehandlung für erforderlich.

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Am 19.09.2022 wurde sodann eine MRT der rechten Schulter durchgeführt, die wie folgt beurteilt wurde: transmurale Ruptur der Supraspinatussehne ohne Muskelatrophie, Ruptur der Infraspinatussehne mit zweitgradiger Muskelatrophie, Tendinopathie der Subscapularissehne im mittleren und distalen Drittel ohne Muskelatrophie, eingeschränkte Beurteilbarkeit der langen Bizepssehne bei Bewegungsartefakten, soweit keine Zeichen einer Ruptur, Bursitis subacromialis/subdeltoidea, Gelenkerguss.

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Die Beklagte holte die beratungsärztliche Stellungnahme des O1 vom 06.03.2023 ein, in der dieser - nach Auswertung der Befundberichte der behandelnden Ärzte R1 und E1 sowie des MRT-Berichts - ausführte, dass Unfallhergang, Brückensymptomatik und klinischer Erstbefund nicht mit einer traumatischen Entstehung des Schadens vereinbar seien. Die Schädigung sei nahezu gesichert unfallunabhängiger Natur. Als Unfallfolge könne lediglich eine Schultergelenksprellung rechts anerkannt werden. Der degenerative Schaden der Rotatorenmanschette der rechten Schulter mit Rupturen der Supraspinatussehne, der Infraspinatussehne sowie auch der Subscapularissehne seien unfallunabhängig entstanden. Ein unfallbedingter Therapiebedarf sowie eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe daher lediglich für die Dauer von zwei Wochen nach dem Ereignis bestanden.

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Mit Bescheid vom 08.03.2023 anerkannte die Beklagte das Ereignis vom 04.09.2022 als Arbeitsunfall (Verfügungssatz 1) und eine Schultergelenksprellung rechts als unfallbedingten Gesundheitsschaden (Verfügungssatz 2), wohingegen sie die Anerkennung des degenerativen Rotatorenmanschettenschadens der rechten Schulter mit Rupturen der Supraspinatus-, Infraspinatus- sowie Subscapularissehne als unfallbedingt abgelehnt (Verfügungssatz 3) und zudem verfügt hat, dass ein Anspruch auf Heilbehandlung wegen der Unfallfolgen (lediglich) bis 18.09.2022 bestehe (Verfügungssatz 4).

9

Nach Erlass des Bescheides erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass beim Kläger bereits am 24.01.2023 eine arthroskopische Rekonstruktion der Rotatorenmanschette im U1-Klinikum F1 durchgeführt worden war (Diagnosen: Bizepssehnenruptur [R], traumatische Rotatorenmanschettenruptur der Schulter [kran. SSC, kompl. SSP, kran. ISP]: Bateman IV, Patte III [R]). In dem entsprechenden Entlassungsbericht wurde als Unfallhergang dokumentiert, der Kläger sei zunächst in der Box von einem Pferd gegen die Wand gedrückt worden; danach habe „ein anderes Pferd noch kräftig an dem Strick gerissen“, so dass es zu einem reißenden Schmerz in der Schulter gekommen sei.

10

Am 27.03.2023 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.03.2023 und konkretisierte den Unfallhergang dahingehend, dass er mit angewinkeltem Ellenbogen in die Boxenecke gestürzt sei und sich aufgrund des Futtereimers in der rechten Hand nicht habe abstützen können. Er verwies darauf, dass er sofort einen sehr starken brennenden Schmerz verspürt habe und den Arm nicht mehr habe anheben können. Die Schulter sei deutlich nach unten gehangen. Eine bloße Prellung sei daher ausgeschlossen. Schließlich habe auch der D-Arzt E1 einen Abriss der Supraspinatussehne diagnostiziert. Ein Rotatorenmanschettenschaden sei schließlich durch die MRT und die im Januar 2023 stattgehabte Arthroskopie bestätigt worden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2023 - dieser wurde am 19.05.2023 bei der Post aufgegeben - wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

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Hiergegen hat der Kläger am 22.06.2023 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Er hat vorgetragen, dass er vor dem Unfall keinerlei Probleme mit dem rechten Schultergelenk gehabt habe, weshalb ein „Aufbrauchschaden“ auszuschließen sei. Die unmittelbar nach dem Unfall auftretenden Symptome ließen vielmehr darauf schließen, dass diese auch auf den Unfall zurückzuführen seien. Zudem habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass bei ihm eine unfallunabhängige Vorschädigung im Bereich der rechten Schulter vorgelegen habe. Außerdem hat er den Unfallhergang dahingehend ergänzt, dass er das Fohlen und die Stute im Anschluss an den Sturz auf die Weide habe führen wollen. Dabei hätten sich die Tiere erneut erschreckt und das Fohlen, das er an einem Seil geführt habe, habe einen ruckartigen Sprung nach vorne gemacht, wobei sein Arm „nach vorne gezerrt“ worden sei und er das Führseil schließlich losgelassen habe. Dabei habe er erneut starke Schmerzen verspürt. Folglich liege auch eine Überschreitung der physiologischen Zugbelastung der Sehne vor.

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Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass sie ihrer Kausalitätsbeurteilung den vom Kläger in seiner (eigenen) Unfallschilderung vom 14.10.2022 dargestellten Unfallhergang zugrunde gelegt habe, wonach es gerade nicht zu einer Überschreitung der physiologischen Zugbelastung der Sehne gekommen sei. Der Unfallhergang sei jedoch auch nicht das allein entscheidende Merkmal bei der Bewertung des Kausalzusammenhangs. Auch aufgrund der übrigen Kriterien wie Primärbefunde, Röntgen, MRT vom 12.09.2023 (gemeint: 19.09.2023, u.a. kein traumatisches Ödem, keine lokale Einblutung, kein bone bruise), etc. sei ein solcher zu verneinen.

14

Das SG hat (schriftlich) sachverständige Zeugenauskünfte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt. Der den Kläger im U1 - Klinikum F1 am 24.01.2023 operierende J1 hat - unter Vorlage eines Befundberichtes vom 11.10.2022 - ausgeführt, der Kläger habe sich dort erstmals am 28.09.2022 vorgestellt (klinischer Befund rechte Schulter u.a.: Anteversion bis 50°, Abduktion bis 40°, Jobe positiv, ARO Lag-Sign negativ pDMS intakt). Seiner vorläufigen Einschätzung nach - eine abschließende könne er nicht treffen, da er nicht alle Anhaltspunkte wie Vorgeschichte, Ereignisablauf und Verletzungsbild im zeitlichen Verlauf berücksichtigen könne - ließen sowohl der MRT-Befund vom 19.09.2022 (u.a. keine fettige Atrophie im Bereich der Muskelbäuche der rupturierten Sehnen, Hinweise auf frische Einblutungen der Sehnen durch hyperintense Signale im Bereich des Rupturrandes der Infraspinatussehne) als auch der intraoperative Befund (es sei auch eine Videodokumentation angefertigt worden), bei dem ausgefranste/aufgespleißte Sehnenanteile im Bereich des footprint-Areales des Tuberkulum majus zu Tage getreten seien, die typisch für frische Rupturen seien, auf ein traumatisches Geschehen schließen. Der D-Arzt E1 hat u.a. ausgeführt, dass für den Kläger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit (Hufschmied und Werkzeugmacher) die Kraft in seiner rechten Schulter essentiell sei. Er sei weiterhin arbeitsunfähig und mindestens noch zwölf Monate behandlungsbedürftig. Die Kausalitätsfrage sei im Rahmen eines Gutachtens zu klären.

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Das SG hat von Amts wegen das Sachverständigengutachten des C1 vom 17.11.2023 eingeholt (Untersuchungstag: 23.10.2023). Dort hat der Kläger den Unfallhergang abermals konkretisiert und ausgeführt, dass er eine Schüssel mit Hafer in der rechten Hand gehalten habe, als er von der Stute auf die Seite gedrückt worden sei. Er sei bei angelegtem Oberarm direkt auf seine rechte Körperseite - namentlich rechte Schulter, rechter Oberarm und rechter Ellenbogen - gestürzt und habe sofort einen starken brennenden Schmerz verspürt. Erst am Boden liegend habe er die Haferschüssel losgelassen. Sodann habe er das Fohlen mit der rechten Hand an einem Seil geführt. Das Fohlen sei ungestüm nach vorne gerannt, so dass sein rechter Arm nach vorne um den Körper gedreht und gezogen worden sei. Er habe dabei „ein Krachen“ im Bereich der rechten Schulter verspürt und dann seinen Arm nicht mehr hochheben können. Zuvor sei es nur ein Brennen gewesen. Im Bereich der rechten Schulter hat der Sachverständige (nach klinischem Befund) punktförmige reizlose Narben an typischer Stelle nach arthroskopischer Operation, eine Muskelminderung des Deltamuskels und des Musculus supraspinatus, einen Muskelbauch im rechten Oberarm nach Riss der langen Bizepssehne sowie deutliche klinische Hinweise auf eine Reruptur der Rotatorenmanschette bei passiv freier Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes beschrieben und ausgeführt, dass der vom Kläger ihm gegenüber geschilderte Unfallhergang (namentlich nach Vorneziehen des rechten Armes um den Körper durch ungestümes Ziehen am Seil durch das Fohlen) grundsätzlich geeignet sei, eine Rotatorenmanschettenschädigung hervorzurufen. Ein bloßes Anpralltrauma - wie noch im vom Kläger ausgefüllten Unfallfragebogen angegeben - sei hingegen nicht geeignet. Auch die Auswertung der sich aus den Akten ergebenden klinischen, kernspintomographischen und arthroskopischen (Erst-)Befunde ließen es für durchaus wahrscheinlich erscheinen, dass weite Teile der Rotatorenmanschette durch das Ereignis vom 04.09.2022 richtunggebend und dauerhaft geschädigt worden seien. Möglicherweise sei die Ruptur der Infraspinatussehne im proximalen Drittel aufgrund der im Arthroskopiebericht beschriebenen zweitgradigen Muskelatrophie des Musculus infraspinatus unfallunabhängig.

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Die Beklagte hat das Gutachten beratungsärztlich durch O1 auswerten lassen. O1 ist der Einschätzung des C1 entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass dieser offensichtlich die MRT-Bildgebung nicht selbst in Augenschein genommen habe. Darauf sei jedoch ersichtlich, dass schon wenige Tage nach dem Ereignis ein mit einer akuten Schädigung nicht zu vereinbarender Humeruskopfhochstand vorgelegen habe, eine massive Sehnenretraktion zu beobachten gewesen sei und ein distaler Sehnenstumpf, welcher im Gutachten postuliert werde, tatsächlich nicht abzugrenzen sei. Darüber hinaus seien auf den MRT-Bildern gerade keine Ödeme oder lokale Einblutungen, kein Kinking der Supraspinatussehne, kein Kontusionsödem des Humeruskopfes, keine Gelenkkapselruptur oder eine sonstige Befundlage ersichtlich, welche auf eine unfallbedingte Entstehung des Schadens hindeuten würden. Zudem seien die Aussagen des sachverständigen Zeugen J1 nicht nachvollziehbar und ein mehr als vier Monate nach dem stattgehabten Ereignis erhobener intraoperativer Befund sei nicht (mehr) geeignet, auf dessen Ursache zu schließen. Grundsätzlich gelte, dass ein mehr als sechs Wochen nach dem Ereignis erhobener intraoperativer Befund keine Rückschlüsse mehr auf die Ätiologie eines Rotatorenmanschettenschadens zulasse. Im Übrigen sei der klinische Erstbefund mit erhaltener Bewegungsfähigkeit bis 180° mit einer unfallbedingten, weitestgehenden Komplettruptur der Supraspinatussehne nicht vereinbar.

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Das SG hat daraufhin die gefertigten Röntgen- und MRT-Bilder vom 12. und 19.09.2022 beigezogen und hat die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen C1 vom 12.02.2024 eingeholt. Nach eigener Sichtung der (Original-)Bilder hat der Sachverständige ausgeführt, dass auf den nur acht Tage nach dem stattgehabten Ereignis gefertigten Röntgenbildern ein erheblicher Hochstand des Oberarmkopfes und somit eine absolute Enge - nicht lediglich eine subakromiale Enge wie im D-Arztbericht vom 12.09.2022 beschrieben - vorgelegen habe, die in der Kürze der Zeit nicht durch den stattgehabten Unfall hervorgerufen worden sei, sondern bereits vorbestanden haben müsse. Vor diesem Hintergrund revidiere er die in seinem Gutachten geäußerte Einschätzung, wonach der Rotatorenmanschettenschaden auf den stattgehabten Unfall zurückzuführen sei. Vielmehr gehe auch er nunmehr davon aus, dass es sich bei dem Rotatorenmanschettenschaden um einen unfallunabhängig vorbestehenden degenerativen Schaden handele und es durch den Unfall lediglich zu einer Prellung im Bereich der rechten Schulter gekommen sei.

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Der Kläger hat sodann das für seine private Unfallversicherung erstellte Gutachten des L1 vom 14.03.2024 (Untersuchungstag: 23.11.2023) sowie das Zusatzgutachten des B1 vom 27.02.2024 vorgelegt. L1 hat zusammenfassend ausgeführt, dass die Rotatorenmanschettenruptur traumatisch durch das Ereignis vom 04.09.2022 entstanden sei. Dies hat er u.a. damit begründet, dass - entsprechend der Beurteilung der MRT vom 19.09.2022 - im Bereich des Musculus supraspinatus keine Muskelatrophie vorgelegen habe. Zwar spreche die im - ebenfalls in der MRT vom 19.09.2022 ersichtliche - zweitgradige Muskelatrophie im Bereich des Musculus infraspinatus dafür, dass die Ruptur des Musculus infraspinatus schon älter sei. Allerdings habe der Kläger vor dem stattgehabten Ereignis keine Probleme im Bereich der rechten Schulter gehabt.

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Mit Urteil vom 11.04.2025 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2023 abgeändert und festgestellt, dass die Ruptur der Supraspinatussehne rechts eine „Folge“ des Arbeitsunfalls vom 04.09.2022 sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und der Beklagten die Erstattung der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass mehr für als gegen einen rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall vom 04.09.2022 und dem (kernspintomographisch und intraoperativ nachgewiesenen) Riss der Supraspinatussehne des Klägers, nicht aber für die Kausalität dieses Ereignisses für den Riss der Infraspinatussehne oder weiterer Rotatorenmanschettenschäden spreche. Zwar sei der Unfallhergang kein Indiz für einen Kausalzusammenhang, da der tatsächliche Unfallmechanismus nicht mehr habe aufgeklärt werden können. So habe der Kläger den ursprünglich von ihm im Fragebogen der Beklagten geschilderten Hergang (Sturz auf den angewinkelten rechten Arm in der Box), der nicht geeignet gewesen sei, eine Verletzung der Rotatorenmanschette hervorzurufen, erst später durch einen potentiell geeigneten Unfallhergang (Ziehen des rechten Armes nach vorne um den Körper herum) ergänzt. Auch sei der intraoperative Befund kein Indiz für einen Kausalzusammenhang, da dieser mehr als sechs Wochen nach dem stattgehabten Ereignis im Januar 2023 erhoben worden und daher nicht mehr aussagekräftig sei. Seine Überzeugung hat das SG jedoch insbesondere auf die bildgebenden Röntgen- und MRT-Befunde vom 12. und 19.09.2022 gestützt. Zwar fehlten auf den MRT-Aufnahmen vom 19.09.2022 eindeutige Zeichen einer frischen traumatischen Schädigung wie Einblutungen oder ein Knochenödem, allerdings seien ebenso wenig eindeutige Zeichen einer Muskelatrophie des Musculus supraspinatus zu sehen, während im Bereich des Musculus infraspinatus eine zweitgradige Muskelatrophie feststellbar gewesen sei. Dies lege eine frische traumatische Ruptur der Supraspinatussehne nahe. Der Auffassung des Sachverständigen C1, wonach der Oberarmkopfhochstand auch kausal für die Supraspinatussehnenruptur sei, werde daher nicht gefolgt. Dieser habe lediglich die Ruptur der Infraspinatussehne verursacht.

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Gegen das ihr am 30.04.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.05.2025 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Die Auffassung des SG sei nicht nachvollziehbar, zumal auf den MRT-Aufnahmen vom 19.09.2022 gerade - wie vom SG ausgeführt - keine Hinweise auf eine traumatische Läsion in Form von Einblutungen oder einem Knochenödem ersichtlich seien. Mithin sei unschlüssig, weshalb dann die Supraspinatussehnenruptur lediglich wegen der fehlenden Atrophie des Musculus supraspinatus traumatisch entstanden sein solle. Zudem lasse das SG die Einschätzungen des Sachverständigen C1 und des O1 völlig außer Acht und beschäftige sich insbesondere auch nicht mit den weiteren Einwendungen des O1.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11.04.2025 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

25

Er habe durch den seitens der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall auch mindestens einen Abriss der Supraspinatussehne erlitten, weshalb das seitens der Beklagten angefochtene Urteil nicht zu beanstanden sei. Der Kläger hat keine (Anschluss-)Berufung eingelegt.

26

Der Senat hat u.a. (erneut) die digitalen Röntgen- und MRT-Aufnahmen vom 12. und 19.09.2022, und (erstmals) die im Rahmen der Versorgung eines privaten Unfalls im September 2017 seitens des O2-Klinikums gefertigten bildgebenden Befunde (u.a. Polytrauma-CT vom 05.09.2017) sowie ein Vorerkrankungsverzeichnis des Klägers beigezogen und sodann das Sachverständigengutachten (nach Aktenlage) der K1 vom 24.01.2026 eingeholt. Die Sachverständige hat nach Auswertung sämtlicher bildgebender Befunde ausgeführt, dass es unfallbedingt lediglich zu einer Schulterprellung mit Zerrung vornehmlich des Musculus deltoideus und ödematöser Durchtränkung des Fettgewebes gekommen sei. Die Rupturen der Infra- und Supraspinatussehnen seien nicht traumatisch durch das am 04.09.2022 stattgehabte Ereignis, sondern degenerativ entstanden. Bereits vor diesem Ereignis hätten degenerative Veränderungen im Bereich des Caput humeri (Humeruskopf) mit zystoiden Strukturauflockerungen und Corticalisirregularitäten, eine AC(Acromioclavicular-)Gelenksarthrose, eine subakromiale Enge, fettige Degenerationen der Musculi supra- und infraspinatus sowie eine chronische Bursitis subacromialis/subdeltoidea vorgelegen, wobei sich die zystoiden Degenerationen im Bereich des Caput humeri - diese seien bereits in der Polytrauma-CT vom 05.09.2017 sichtbar gewesen - ansatznah der Supra- und Infraspinatussehne gezeigt hätten und auf eine chronische Reaktion der Sehnenreizung (Rissbildung) hindeuteten. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass aufgrund dieser degenerativen Vorschäden jegliche Über- bzw. Stressbelastung oder akute Fehlbelastung konsekutiv zu einem weiteren Einreißen bzw. kompletten Einriss der Sehnenstrukturen führe. Zudem hat auch sie darauf hingewiesen, dass eine Arthroskopie, die Monate nach dem Ereignis durchgeführt worden sei, nicht retrospektiv zur Beurteilung akuter Schäden hinzugezogen werden könne.

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Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Gesundheitsschäden des Arbeitsunfalls vom 04.09.2022.

29

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 11.04.2025, soweit der Bescheid der Beklagten vom 08.03.2023 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2023 abgeändert und festgestellt worden ist, dass die Ruptur der Supraspinatussehne rechts eine Folge des Arbeitsunfalls vom 04.09.2022 - freilich der Sache nach und richtigerweise als der dem Begriff des Unfalls (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) immanente Gesundheitserstschaden (sog. Primärschaden, s. dazu nur Bundessozialgericht [BSG] 24.07.2012, B 2 U 9/11 R, in juris, Rn. 20; 15.05.2012, B 2 U 16/11 R, in juris, Rn. 19 m.w.N.; Senatsurteil vom 21.03.2024, L 10 U 1819/22, in juris, Rn. 31 m.w.N.) - ist. Denn allein soweit das SG - unter Abänderung des Bescheides vom 08.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2023 - eine Ruptur der Supraspinatussehne rechts als Folge des Arbeitsunfalls vom 04.09.2022 festgestellt hat, ist das Urteil des SG auch durch die (allein berufungsführende) Beklagte angefochten worden. Die vom SG ausgesprochene Klageabweisung im Übrigen wird von der Berufung der Beklagten - da für sie günstig - nicht umfasst. Insoweit ist das Urteil des SG rechtskräftig geworden.

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Allerdings hat das SG auf die insoweit zulässige kombinierte (§ 56 SGG) Anfechtungs- und Feststellungsklage (s. dazu BSG 24.07.2012, B 2 U 23/11 R; 27.06.2006, B 2 U 77/06 B; Senatsurteil vom 21.03.2024, L 10 U 1819/22, alle in juris) hin zu Unrecht festgestellt, dass (auch) eine Ruptur der Supraspinatussehne rechts ein Gesundheitserstschaden (s.o.) des Arbeitsunfalles vom 04.09.2022 ist, denn die Anfechtungs- und Feststellungsklage ist auch insoweit unbegründet.

31

Zwar wurde beim Kläger in der MRT vom 19.09.2022 auch eine Ruptur der Supraspinatussehne beschrieben, die sich im Rahmen des arthroskopischen Eingriffs am 24.01.2023 schließlich auch bestätigte. Zur Überzeugung des Senats ist diese Schädigung jedoch nicht auf den Unfall am 04.09.2022 zurückzuführen.

32

Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (hier der Arbeitsunfall) und die als Gesundheitsschaden geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können; sie müssen daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. BSG 20.12.2016, B 2 U 16/15 R, in juris). Nur hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung sowie der schädigenden Einwirkung und dem Gesundheitsschaden genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG a.a.O. und 30.04.1985, 2 RU 43/84, in juris, mit weiteren Ausführungen zur Begründung). Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Es genügt nicht, wenn der Ursachenzusammenhang nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Denn es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Es reicht daher zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, gegen diesen Zusammenhang sprechende Umstände auszuschließen. Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG 28.06.1988, 2/9b RU 28/87, in juris).

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Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt dabei wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG 12.04.2005, B 2 U 27/04 R, in juris). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Kann dagegen das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele (conditio sine qua non), ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, in juris). Die hier vorzunehmende Kausalitätsprüfung hat somit nach dieser zweistufigen Prüfung zu erfolgen.

34

Daran gemessen ist zur Überzeugung des Senats die Ruptur der Supraspinatussehne rechts nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf den Arbeitsunfall vom 04.09.2022 zurückzuführen. Der Senat stützt seine Überzeugung in erster Linie auf das radiologische Sachverständigengutachten der K1.

35

K1 hat nach Auswertung insbesondere der bereits wenige Tage nach dem Unfallereignis gefertigten MRT-Aufnahmen der rechten Schulter des Klägers vom 19.09.2022 sowie der Polytrauma-CT-Aufnahmen vom 05.09.2017 für den Senat in jeder Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar herausgearbeitet, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beim Kläger vorliegende Ruptur der Supraspinatussehne rechts durch ein akutes Ereignis entstanden, sondern vielmehr auf ein degeneratives Geschehen zurückzuführen ist. Dies begründet die Sachverständige gut nachvollziehbar damit, dass auf den MRT-Aufnahmen vom 19.09.2022 degenerative Veränderungen im Bereich des Caput humeri mit zystoiden Strukturauflockerungen und Corticalisirregularitäten, eine AC-Gelenksarthrose, eine subakromiale Enge, fettige Degenerationen der Musculi supra- und infraspinatus und eine chronische Bursitis subacromialis subdeltoidea zu sehen sind. Sie hat zudem darauf hingewiesen, dass die zystoiden Degenerationen im Bereich des Caput humeri sich ansatznah der Supra- und Infraspinatussehnen zeigten, bereits mehrere Jahre vor dem stattgehabten Unfall am 04.09.2022 auf den Aufnahmen der Polytrauma-CT vom 05.09.2017 zu sehen waren und mit einer chronischen Reaktion der Sehnenreizung in Form einer Rissbildung einhergehen. K1 hat für den Senat in jeder Hinsicht überzeugend ausgeführt, dass gerade die subakromiale Enge eine chronische Stressbelastung der Sehnenstrukturen bedeutet - was auch durch die sichtbare chronische Bursitis subacromialis subdeltoidea und die deutlichen zystoiden Degenerationen im Bereich des Caput humeri ansatznah der Supra- und Infraspinatussehne bestätigt wurde -, die zu Ausfaserungen der Sehnenstrukturen und schließlich zu Rissbildungen führen. Hingegen hat sie keine Anzeichen dafür gefunden, dass der Riss der Supraspinatussehne traumatisch entstanden sein könnte. Insoweit hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein bone bruise nicht vorlag und lediglich eine leichte posttraumatisch bedingte Myopathie der Musculi deltoideus, subscapularis und infraspinatus sowie eine ödematöse Durchtränkung des subkutanen Fettgewebes auf Höhe des Musculus deltoideus beschrieben und dies mit einer Schultergelenksprellung - wie von der Beklagten anerkannt - vereinbar erachtet. Insgesamt hält der Senat die Schlussfolgerungen der Sachverständigen, dass die Supraspinatussehne des Klägers nicht aufgrund traumatischer Einwirkung im Rahmen des angeschuldigten Ereignisses rupturiert ist, sondern die Strukturbinnenschädigung vielmehr auf einer erheblichen degenerativen Vorschädigung mit überragender Bedeutung beruht, in jeder Hinsicht für schlüssig und nachvollziehbar und schließt sich dieser Auffassung nach eigener Überzeugungsbildung an. Mithin misst der Senat den beim Kläger bestehenden degenerativen Vorschädigungen im Bereich der rechten Schulter eine überragende Bedeutung an der Entstehung der Ruptur der Supraspinatussehne rechts bei.

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Die Einschätzung der Sachverständigen K1 deckt sich auch mit derjenigen des Sachverständigen C1 in seiner - nach eigener Auswertung der gefertigten Röntgen- und MRT-Aufnahmen vom 12. und 19.09.2022 erfolgten - ergänzenden Stellungnahme vom 12.12.2023 sowie derjenigen des O1 in seinen (als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen verwertbaren) beratungsärztlichen Stellungnahmen und steht insbesondere - worauf O1 ebenfalls zutreffend hingewiesen hat - auch mit dem seitens des D-Arztes E1 am 12.09.2022 erhobenen Befund, wonach die Beweglichkeit der rechten Schulter zwar schmerzhaft, jedoch möglich war (Flexion bis 180°; Abduktion bis 90°, dann Kraftminderung), in Einklang.

37

Soweit L1 in seinem (rein) orthopädisch-unfallchirurgischem Gutachten (im Wege des Urkundsbeweises verwertbar) für die private Unfallversicherung des Klägers - der neurologische Zusatzgutachter B1 hat schon keine Einschätzung zur Ursächlichkeit des Sehnenschadens abgegeben - die Auffassung vertreten hat, die Ruptur der Rotatorenmanschette, mithin also auch die Ruptur der Supraspinatussehne, sei traumatisch bedingt und auf das Unfallgeschehen vom 04.09.2022 zurückzuführen, ist diese Einschätzung durch die von der Sachverständigen K1 nach erfolgter fachradiologischer Auswertung der beigezogenen digitalen Aufnahmen - insbesondere der Schulter-MRT vom 19.09.2022 sowie der Polytrauma-CT vom 05.09.2017 - objektivierten radiologischen Befunde widerlegt. K1 hat gerade herausgearbeitet und für den Senat nachvollziehbar und schlüssig begründet (s.o.), dass die bildgebenden Befunde nicht für eine akute, traumatische Supraspinatussehnenruptur rechts, sondern für ein rein degeneratives Geschehen sprechen und mithin die von ihr bestätigte leichte posttraumatisch bedingte Myopathie der Musculi deltoideus, subscapularis und infraspinatus sowie eine ödematöse Durchtränkung des subkutanen Fettgewebes auf Höhe des Musculus deltoideus lediglich mit einer Schultergelenksprellung rechts - wie von der Beklagten anerkannt - vereinbar sind, nicht jedoch mit dem Strukturschaden. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

38

Soweit überdies J1 nach der am 24.01.2023 stattgehabten Arthroskopie des rechten Schultergelenks einen Zusammenhang zwischen der Rissbildung der Rotatorenmanschette und dem Unfallereignis „eher“ für wahrscheinlich gehalten hat, ist auch dieser Einschätzung durch das fachradiologische Sachverständigengutachten der K1 der Boden entzogen. Ohnehin hat J1 seine Einschätzung als lediglich „vorläufig“ bezeichnet und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er u.a. die Vorgeschichte, den Ereignisablauf und das Verletzungsbild im zeitlichen Verlauf gerade nicht berücksichtigt hat. Ohnehin kann eine - worauf sowohl die Sachverständige K1 als auch der O1 zu Recht hingewiesen haben - mehrere Monate nach dem traumatischen Ereignis stattgehabte Arthroskopie keine belastbare Aussage mehr über die Ursache der sodann zu Tage getretenen Gesundheitsstörungen treffen.

39

Da für den Senat feststeht, dass die Ruptur der Supraspinatussehne rechts nicht traumatisch bedingt ist, ist letztlich auch unerheblich, wie sich der Unfallhergang konkret zugetragen hat. Es kann mithin dahinstehen, ob der Kläger am 04.09.2022 lediglich wie von ihm in dem bereits am 14.10.2022 ausgefüllten Fragebogen der Beklagten zunächst beschrieben, „nur“ in der Box mit angewinkeltem rechten Arm gegen die Wand bzw. den Stallboden stürzte oder ob es anschließend noch zu einer Zugbelastung des rechten Armes durch das Ziehen des Fohlens am Führseil kam oder ob er sich beim Halfteraufziehen lediglich die Schulter „anstieß“.

40

Nach alledem lässt sich die Ruptur der rechten Supraspinatussehne des Klägers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom 04.09.2022 zurückführen, weshalb der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

41

Die angefochtene Entscheidung kann folglich keinen Bestand haben, soweit das SG unter Abänderung des Bescheids vom 08.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2023 die Feststellung getroffen hat, die Ruptur der Supraspinatussehne rechts sei „Folge“ des Arbeitsunfalls vom 04.09.2022, weshalb das Urteil des SG vom 11.04.2025 im Rahmen des Berufungsantrags der Beklagten insoweit abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist.

42

Der entscheidungserhebliche medizinische Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Insbesondere das radiologische Sachverständigengutachten der K1, die beratungsärztlichen Stellungnahmen des O1 und auch die - nach Inaugenscheinnahme der gefertigten Röntgen- und MRT-Aufnahmen erstellte - ergänzende Stellungnahme des C1 haben dem Senat die erforderlichen Grundlagen für seine Überzeugungsbildung vermittelt. Dass und warum namentlich der Einschätzungen der L1 und J1 nicht gefolgt werden kann, ist oben dargelegt worden. Für eine weitere Beweiserhebung ist regelmäßig kein Raum, wenn das Gericht sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit einander widersprechenden Gutachtensergebnissen auseinandersetzt und ein Gutachten gegenüber einem anderen für überzeugend hält (vgl. BSG 01.04.2014, B 9 V 54/13 B, in juris).

43

Die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge beruht auf § 193 SGG.

44

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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