Strafverteidigungskosten sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf …
Leitsatz
1. Strafverteidigungskosten sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist.
2. Ab dem Jahr 2019 sind die Kosten der Strafverteidigung nach § 12 Nr. 4 EStG vom Werbungskostenabzug ausgenommen, wenn gegen den Steuerpflichtigen eine Geldstrafe oder eine der in der Vorschrift genannten gleichgestellten Sanktionen verhängt worden ist.
3. Für Strafverteidigungskosten, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe angefallen sind, greift das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG nicht.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2021 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger (K) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als kaufmännischer Leiter bei der A-Gruppe. Nachdem die Kläger zunächst mit Bescheid vom 13. September 2023 erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt worden waren, machten sie mit ihrem fristgerecht eingelegten Einspruch geltend, der Kläger habe im Streitjahr 50.000 EUR für einen Strafverteidiger aufgewendet, die als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen seien.
Dem lag ein Strafverfahren vor dem Landgericht zugrunde, in dem der K mit Urteil vom 3. November 2023 wegen Steuerhinterziehung in zehn - gemeinschaftlich mit weiteren Angeklagten zugunsten Gesellschaften der A-Gruppe begangenen - Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Einziehung (des Wertes) von Taterträgen nach §§ 73 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) ordnete das Landgericht nicht an. Mit der vorangegangenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft waren dem K und den weiteren Angeklagten noch 26 gemeinschaftlich begangene Fälle der Steuerhinterziehung zugunsten Gesellschaften der A-Gruppe vorgeworfen worden.
Das Landgericht stellte in seinem Urteil (auszugsweise) folgenden Sachverhalt fest, der im vorliegenden Verfahren zwischen den Beteiligten nicht streitig ist:
Die Angeklagten waren Teil einer fünfköpfigen Bande, die sich zusammengeschlossen hatte, um unter dem Dach der A-Gruppe bestehend aus verschiedenen operativen Gesellschaften im Logistikgewerbe gemeinschaftlich Umsatzsteuern in Millionenhöhe zu hinterziehen.Der innere Führungszirkel der Bande bestand aus den drei Angeklagten. Zu den weiteren Bandenmitgliedern gehörten die gesondert Verfolgten [...].Die Bande war wie folgt aufgebaut: Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte B war als Bandenchef der Organisator des maßgeblich von ihm erdachten Steuerhinterziehungssystems und Kopf der Gruppierung. Sein jüngerer Bruder, der ebenfalls einschlägig vorbestrafte Angeklagte K, war schon durch die familiäre Stellung die "Nummer 2" bei der A-Gruppe und bis auf seinem älteren Bruder allen übrigen Mitarbeitern faktisch vorstehend. Der Angeklagte Z, dem die Brüder aufgrund der seit Kindheitstagen bestehenden freundschaftlichen Beziehung blind vertrauten, war Teil dieser Führungsriege und war neben dem Vertrieb auch in Teilen in die Geschäftsleitung einiger A-Gesellschaften eingebunden. Der gesondert Verfolgte [...] trat spätestens zum Ende des Jahres 2010 in seiner Funktion als "Geschäftsleiter Operatives Geschäft" der Bandenabrede bei. Der gesondert Verfolgte [...] als Logistikleiter spätestens im Jahr 2011. Sowohl der gesondert Verfolgte [...] als auch der gesondert Verfolgte [...] erbrachten zwar jeweils wesentliche Beiträge zum Erfolg des Steuerhinterziehungssystems. Beide waren allerdings nicht in den innersten Kreis des Vertrauens rund um die Brüder und den Angeklagten Z aufgenommen.Gemäß der Bandenabrede bestand das Betätigungsfeld der A-Gruppe darin, Drittunternehmen Arbeitskräfte für Logistikdienstleistungen wie etwa das Entladen von Containern oder das Kommissionieren von Waren zur Verfügung zu stellen. Um besonders günstige Preise anbieten zu können, wurde auf Personen zurückgegriffen, die nicht oder nicht im zutreffenden Umfang zur Sozialversicherung angemeldet waren (im Folgenden als sog. Schwarzarbeiter bezeichnet). Zur Verschleierung sollten die Schwarzarbeiter allerdings nicht direkt bei der A-Gruppe beschäftigt werden. Ihr Einsatz sollte vielmehr auf dem Papier als Angestellte bei Dritten, sog. Co-Partnern, erfolgen, die wiederum den tatsächlichen Einsatz der Arbeitskräfte bei der A-Gruppe durch Abdeckrechnungen verschleiern sollten. Die Co-Partner traten nach außen hin als Einzelunternehmen und GmbHs auf, die von Dritten geführt wurden. In Wahrheit handelte es sich bei den Inhabern oder Geschäftsführern der Co-Partner jedoch um bloße Kolonnenschieber oder um reine Strohleute. Diese mussten sogar einen Teil ihres Gewinns in bar zurück an die Angeklagten zurückgeben (sog. Kick-Back-Zahlungen). Mit den Co-Partnern schlossen die A-Gesellschaften zum Schein Werkverträge, in denen sie die Rahmenbedingungen der zu erbringenden Logistikwerkleistungen und - bezogen auf konkrete Auftraggeber und Aufträge - Stückpreise definierten. Die A-Gesellschaften rechneten gegenüber den Co-Partnern jeweils mit von ihnen erstellten Gutschriften ab, die wiederum Eingang in die Buchführung der A-Gesellschaften fanden. Die Bandenmitglieder machten in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse die darin ausgewiesene Vorsteuer gemäß § 15 UStG in den Umsatzsteuererklärungen der A-Gesellschaften (Jahre 2011 bis 2013) gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend und minderten so die jeweilige Umsatzsteuerzahllast, obwohl sie wussten, dass ein Vorsteuerabzug mangels Leistung bzw. wegen des systematischen Einsatzes von Schwarzarbeitern auf Ebene der Co-Partner und deshalb dort zur Abdeckung der Schwarzlohnzahlungen erforderlicher Umsatzhinterziehungen durch Verwendung von Scheinrechnungen auch für die A-Gesellschaften unzulässig war. Durch die Abgabe inhaltlich unzutreffender Umsatzsteuerjahreserklärungen bewirkten die Bandenmitglieder Steuerverkürzungen von insgesamt 2.788.540,37 Euro durch unrichtige Steuerfestsetzungen des Finanzamts.Die Bandenmitglieder handelten in allen Fällen jeweils mit direktem Vorsatz mit Hinblick auf die Steuerhinterziehung.Der Angeklagte K war im Tatzeitraum in der A-Gruppe als kaufmännischer Leiter für die "Geschäftsleitung Finanzen" zuständig. Er war dem Angeklagten Z und allen anderen untergeordneten Mitarbeitern vorgesetzt, erteilte ihnen sowie Verantwortlichen auf Co-Partner-Seite einzelfallbezogene Weisungen und traf erforderlich werdende Entscheidungen. Außenstehenden gegenüber bezeichnete er sich als "Chef". Er erteilte auch dem Angeklagten Z dezidierte Weisungen und forderte von diesem mit engen Zeitvorgaben Berichte ein, selbst dann, als dieser schon Geschäftsführer der [...]-GmbH und damit eigentlich organisatorisch übergeordnet war. Seine hervorgehobene Position als "Nummer 2" der A-Gruppe verdankte er dabei weniger seinen eigenen Fähigkeiten. Vielmehr war diese insbesondere dem Umstand geschuldet, dass ihm als jüngerem Brüder des Angeklagten B Respekt entgegengebracht wurde. Er profitierte in besonderem Maße von dem von ihm mit erdachten Co-Partner-Modell, indem er von den Verantwortlichen der Co-Partner Kick-Back-Zahlungen einforderte und erhielt.Die Kammer konnte auch beim Angeklagten K nicht konkret feststellen, welche Gelder dieser im Tatzeitraum vereinnahmte. Die Einnahmen beliefen sich aber mindestens auf 120.000,00 Euro brutto im Jahr, hochwahrscheinlich deutlich mehr.
In dem Strafverfahren wurde der K an mindestens 45 Sitzungstagen durch Rechtsanwalt Dr. W verteidigt, mit dem er dafür zunächst eine Vergütung in Höhe von netto 2.000 EUR je Sitzungstag vereinbart hatte. Später wurde die Vergütungsvereinbarung dahin abgeändert, dass eine pauschale Gesamtvergütung in Höhe von brutto 55.000 EUR durch den K geschuldet sei. Die entsprechende Schlussrechnung datiert vom 30. November 2022.
Am 15. Dezember 2021 übersandte Rechtsanwalt Dr. W eine Mitteilung über den Stand der Honorarforderungen, wonach im Jahr 2021 für neun Sitzungstage 18.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 3.420 EUR angefallen seien. Dieser Betrag sei mit den am 21. Mai 2021 gezahlten 50.000 EUR zu verrechnen, so dass für die weitere Verteidigung noch 28.580 EUR zur Verfügung stünden.
Die genannte Zahlung von 50.000 EUR war durch Überweisung von einem Konto der A-[...]GmbH an Rechtsanwalt Dr. W mit dem Verwendungszweck "Offene Rechnungen K" geleistet worden. Über denselben Betrag hatte der K als Darlehensnehmer mit der A-[...]-GmbH als Darlehensgeberin am 20. Mai 2021 einen Darlehensvertrag geschlossen. Demnach war das Darlehen mit 1% jährlich zu verzinsen und bis zum 31. Dezember 2023 zurückzuzahlen.
Am 10. Oktober 2023 schloss der K wiederum als Darlehensnehmer mit seinem älteren Bruder B als Darlehensgeber einen weiteren Darlehensvertrag über 51.190,41 EUR. Dieses Darlehen war dem Vertrag zufolge mit 1,54% jährlich zu verzinsen und bis zum 31. Dezember 2030 zurückzuzahlen.
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück, weil der K trotz mehrfacher Aufforderung nicht dargelegt habe, das Darlehen an seinen Arbeitgeber, die A-[...]-GmbH, zurückgezahlt zu haben, so dass nicht feststehe, dass ihm überhaupt "Aufwendungen" im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entstanden seien.
Mit der dagegen erhobenen Klage machen die Kläger geltend, der K habe mit dem auf Darlehensbasis zugewandten Betrag eigenen Aufwand bestritten. Mit dem Eingehen der Darlehensverpflichtung sei dem K eine neue Schuld gegenüber seinem Arbeitgeber entstanden. Durch die Zahlung des Arbeitgebers an den Rechtsanwalt sei die aus dessen Rechnung entstandene Schuld des K getilgt und das Tatbestandsmerkmal "Aufwendungen" erfüllt. Das Darlehen des Arbeitgebers sei im Oktober 2023 durch ein Darlehen aus dem Verwandtschaftsbereich abgelöst worden. Selbst ein (möglicher) späterer Verzicht auf die Darlehensrückzahlung durch den Arbeitgeber berühre nicht den Werbungskostenabzug im Streitjahr, sondern könne allenfalls für die Frage eines späteren "Arbeitslohns" von Bedeutung sein. Ferner werde das bei B aufgenommene Darlehen mittlerweile durch den K in Raten zurückgezahlt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 10. Juni 2015, VI B 133/14, BFH/NV 2015, 1247) seien Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bei einer beruflichen Veranlassung - die hier unzweifelhaft gegeben sei - abzugsfähig. Diese Rechtsprechung gelte auch für die seit dem 1. Januar 2019 geltende Fassung des § 12 Nr. 4 EStG fort, weil das dort normierte Abzugsverbot für mit der Strafe zusammenhängende Aufwendungen gelte, nicht aber die Kosten des Strafverfahrens erfasse.
Die Kläger haben im vorbereitenden Verfahren sinngemäß beantragt,
den Bescheid für 2021 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 13. September 2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. April 2025 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 50.000 EUR berücksichtigt werden und die Steuer entsprechend herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezweifelt, dass das Darlehen durch den K zurückgezahlt worden ist. Die als Nachweis einer wirtschaftlichen Belastung des K vorgelegten Darlehensverträge seien mit nahen Angehörigen des K geschlossen worden. Ohne konkrete Nachweise dafür, dass zwischen den Parteien tatsächlich die angegebenen Beträge geflossen sind, sei daher davon auszugehen, dass es sich bei den Darlehensverträgen um reine Gefälligkeitsbescheinigungen gehandelt habe, die tatsächlich nicht umgesetzt wurden.
Überdies bestehe wegen der erhaltenen die Kick-Back-Zahlungen eine private Mitveranlassung für die entstandenen Verteidigerkosten und der Abzug von Strafverteidigerkosten sei seit dem 1. Januar 2019 durch § 12 Nr. 4 EStG ausgeschlossen, selbst wenn eine berufliche Veranlassung vorliegen sollte.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I. Der Bescheid für 2021 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 13. September 2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. April 2025 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO, weil der Beklagte die Strafverteidigungskosten in Höhe von 50.000 EUR zu Unrecht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt hat.
Gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Sie liegen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) vor, wenn sie durch den Beruf veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (stRspr, vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Oktober 2016, VI R 27/15, DStRE 2017, 207; vom 9. November 2015, VI R 36/13, BFH/NV 2016, 194).
Vorliegend waren die Kosten beruflich veranlasst (1) und dem K als Aufwendungen zuzurechnen (2), ohne dass sie dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG unterfallen (3).
1) Strafverteidigungskosten sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (BFH-Urteile vom 16. April 2013, IX R 5/12, BFHE 241, 355 und vom 18. Oktober 2007, VI R 42/04, BFHE 219, 197). Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung - und nicht nur bei Gelegenheit - der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteile vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BFHE 135, 449; vom 18. September 1987, VI R 121/84, BFH/NV 1988, 353 und vom 13. Dezember 1994, VIII R 34/93, BFHE 176, 564). Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteil vom 12. Juni 2002, XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441). Auf die Frage, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erhoben wurde, kommt es hierbei nicht an (BFH-Beschluss vom 30. Juni 2004, VIII B 265/03, BFH/NV 2004, 1639). Mithin kommt ein Werbungskostenabzug nur bei einer eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnenden Tat in Betracht (BFH-Beschluss vom 10. Juni 2015, VI B 133/14, BFH/NV 2015, 1247).
Auch eine "in Ausübung der beruflichen Tätigkeit" begangene Tat kann allerdings keinen Veranlassungszusammenhang der Strafverteidigungskosten mit den Einkünften begründen, wenn die Handlungen nicht im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen oder ein beruflicher Veranlassungszusammenhang durch einen überlagernden privaten Veranlassungszusammenhang ausgeschlossen wird. Letzteres liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2016, VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569, BeckRS 2017, 94322; Beschluss vom 31. März 2022, VI B 88/21, BFH/NV 2022, 722).
Daneben ist auch eine private Mitveranlassung der Aufwendungen für den Abzug schädlich, weil gemischt veranlasste Strafverteidigungskosten nicht objektiv aufteilbar sind (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2016, VIII R 43/14, BFH/NV 2017, 569 unter Verweis auf Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009, GrS 1/06, BFHE 227, 1). Maßgeblich ist nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen. Eine unbedeutende private Mitveranlassung steht dem vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten dabei nicht entgegen.
Die dem K im Streitjahr entstandenen Strafverteidigungskosten stellen hiernach nachträgliche Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar. Die strafrechtlichen Vorwürfe, gegen die sich der K zur Wehr setzte, waren unmittelbar durch sein früheres berufliches Verhalten veranlasst (a), ohne dass eine Überlagerung der beruflichen Veranlassung durch private Veranlassungsgründe bestand (b).
a) Ein konkreter Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen zu den früheren Einkünften des K als "Geschäftsleitung Finanzen" der A-Gruppe besteht, weil dem K strafrechtlich relevantes Verhalten "in Ausübung" seiner früheren beruflichen Tätigkeiten vorgeworfen wurde. Die Strafverteidigung gegen diesen Vorwurf hatte damit einen unmittelbaren beruflichen Anlass.
Die vorgeworfene Steuerhinterziehung durch die Abgabe inhaltlich unzutreffender Umsatzsteuerjahreserklärungen und die unberechtigte Geltendmachung des Vorsteuerabzugs mittels falscher Gutschriften zugunsten Gesellschaften der A-Gruppe war geradezu Bestandteil des Geschäftsmodells der Arbeitgeberin des K. Es war eine Komponente seines dortigen - jedenfalls gemeinschaftlichen - Aufgabenspektrums als kaufmännischer Leiter, die Verschleierung über die Co-Partner zu organisieren, die falschen Gutschriften in die Buchführung der A-Gesellschaften einzupflegen und die Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben. Hierdurch bewirkten die Bandenmitglieder Steuerverkürzungen von insgesamt 2.788.540,37 Euro zugunsten der A-Gruppe und sicherten so das Geschäftsmodell und ihren Arbeitsplatz.
b) Dieser berufliche Veranlassungszusammenhang der Strafverteidigungskosten wird nicht durch außerhalb der Erwerbssphäre liegende Veranlassungsgründe aufgehoben.
Dabei übersieht der Senat nicht, dass der K sich durch die Kick-Back-Zahlungen auch selbst bereichert hat. Indes führen diese hier nicht zu gemischt veranlassten Strafverteidigungskosten. Denn der Strafvorwurf, gegen den sich der K unter Zuhilfenahme von Rechtsanwalt Dr. W verteidigt hat, beinhaltete sowohl in der Anklageschrift als auch in dem späteren Urteil des Landgerichts allein die Steuerhinterziehungen zugunsten Gesellschaften der A-Gruppe. Diese Taten sind ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit des K heraus erklärbar. Die Kick-Back-Zahlungen hingegen waren nicht Teil der strafrechtlich relevanten Handlungen, die dem K in dem Strafverfahren vor dem Landgericht vorgeworfen wurden und begründeten keinen Strafvorwurf. Sie können vielmehr hinweg gedacht werden, ohne dass der Vorwurf der Steuerhinterziehung durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen zugunsten Gesellschaften der A-Gruppe entfiele. Der K hat sich nicht gegen einen strafrechtlichen Vorwurf zur Wehr gesetzt, der seinen Grund in den Kick-Back-Zahlungen findet, wie beispielsweise eine - jedenfalls denkbare - (Einkommen-)Steuerhinterziehung zugunsten des K selbst. Gegenstand des Strafvorwurfs waren gerade nicht Taten, die der K nur bei Gelegenheit in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zu seinen eigenen Gunsten begangen hatte. Die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren vor dem Landgericht entstandenen Strafverteidigerkosten sind folglich ausschließlich durch das berufliche Verhalten des Klägers veranlasst.
2) Aufwendungen können (nur) bei dem Steuerpflichtigen als Werbungskosten berücksichtigt werden, der die damit im Zusammenhang stehenden Einnahmen erzielt. Für den Werbungskostenabzug ist unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Aufwendungen mit eigenen (ggf. zuvor geschenkt erhaltenen) oder geliehenen Mitteln tätigt (vgl. bspw. BFH-Urteil vom 11. November 2008, IX R 27/08, BFH/NV 2009, 901). Deshalb führen z. B. nicht die (Kredit-)Tilgungsraten, sondern die mit dem Kredit getätigten Aufwendungen zu Werbungskosten (vgl. Brandis/Heuermann/Thürmer/Böwing-Schmalenbrock, EStG, 181. EL Februar 2026, § 9 Rn. 170 m.w.N.).
Aufwendungen eines Dritten können im Fall eines abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu werten sein. Abkürzung des Zahlungswegs bedeutet die Zuwendung eines Geldbetrags an den Steuerpflichtigen in der Weise, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld trägt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben. Dies kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn der Dritte für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet (sog. "Zuwendungsgedanke", vgl. bspw. BFH-Urteile vom 15. Juli 2014, X R 24/12, DStR 2014, 2380; vom 6. Dezember 2017, VI R 41/15, NJW 2018, 2750; BeckOK EStG/Straßburger, EStG, 24. Ed. 1.3.2026, § 9 Rn. 704; Brandis/Heuermann/Thürmer/Böwing-Schmalenbrock, EStG, 181. EL Februar 2026, § 9 Rn. 172; Schmidt/Krüger, EStG, 45. Aufl. 2026, § 9 Rn. 18).
So liegt der Fall hier. Die A-[...]-GmbH hat die im Streit stehenden 50.000 EUR mit dem Verwendungszweck "Offene Rechnungen K" an Rechtsanwalt Dr. W durch Überweisung von ihrem Konto und damit für Rechnung des K an Rechtsanwalt Dr. W geleistet. In der gleichen Höhe hat der K ein Darlehen bei der A-[...]-GmbH aufgenommen, was nach dem Zuwendungsgedanken für die Frage der Abziehbarkeit als Werbungskosten nicht mal nötig gewesen wäre, so dass auch dahinstehen kann, ob das Darlehen tatsächlich zurückgezahlt wurde. Ein späterer Erlass der - erst Ende des Jahres 2023 zur Zahlung fälligen - Schuld durch die A-[...]-GmbH wäre - je nach den vereinbarten Einzelheiten - möglicherweise in einem nach dem Streitjahr liegenden Veranlagungszeitraum als Schenkung oder als Arbeitslohn zu werten, hat aber auf die hier im Streitjahr zu entscheidende Frage keine Auswirkungen.
3) Gemäß § 12 Nr. 4 EStG dürfen in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 um den Zusatz "sowie damit zusammenhängende Aufwendungen" ergänzt (BGBl. I 2019, 2451, 2453).
Seitdem ist umstritten, ob die Kosten der Strafverteidigung unter diesen Zusatz fallen und damit vom Abzugsverbot erfasst sind (insoweit befürwortend: Brandis/Heuermann/Thürmer, EStG, 181. Ergänzungslieferung Februar 2026, § 12 Rn. 214; Frotscher/Kratzsch, EStG, 230. Lieferung 8/2022, § 12 Rn. 153; Lademann/Träger, EStG, Nachtrag 282 Mai 2024, § 12 Rn. 77; Littmann/Bitz/Pust/Wienbergen, EStG, 180. Ergänzungslieferung April 2025, § 12 Rn. 269d; gegen ein Abzugsverbot indessen: BeckOK/G. Kirchhof, EStG, 24. Edition 1.3.2026, § 12 Rn. 228; HHR/Fissenewert, EStG, 317. Ergänzungslieferung März 2023, § 12 Rn. 157: Kirchhof/Thiemann, EStG, 349. Aktualisierung März 2025, § 12 Rn. E23; Schmidt/Loschelder, EStG, 45. Aufl. 2026, § 12 Rn. 44).
a) Historisch betrachtet hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung der Norm einen Gleichlauf mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 und Nr. 10 EStG herstellen wollen.
So ist in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG seit jeher geregelt, dass die strafbewehrte Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen nicht abzugsfähig sind, wobei nach einhelliger Auffassung (vgl. nur BMF, Schreiben vom 10. Oktober 2002, BStBl. I S. 1031, Tz. 8; BFH-Urteil vom 14. Mai 2014, X R 23/12, DStRE 2014, 1156; Schmidt/Loschelder, EStG, 45. Aufl. 2026, § 4 Rn. 642) und der ausdrücklichen Gesetzesbegründung (BT-Drs 13/1686, 18) auch Verteidigungskosten unter die Norm fallen.
Für die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG, die den Abzug von Geldbußen, Ordnungsgeldern sowie Verwarnungsgeldern untersagt und ursprünglich ebenfalls keinen Zusatz für "damit zusammenhängende Aufwendungen" enthielt, hatte der Finanzausschuss des Bundestages bereits im Jahr 1984 erwogen, ob Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Verhängung von Strafen und Geldbußen künftig vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen werden sollen, dazu jedoch keine einheitliche Meinung gefunden. Die Mehrheit vertrat seinerzeit die Auffassung, das steuerliche Nettoprinzip solle bei Abgrenzung der betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre von der privaten Sphäre nicht ohne zwingenden Grund durchbrochen werden. Während es dem Charakter der Strafe und auch des Bußgeldes entspreche, dass sie in voller Höhe eine Einbuße der zur persönlichen Lebensführung der Verantwortlichen verfügbaren Mittel bewirken, sei diese Folgerung für Kosten der Rechtsverteidigung, die überdies nicht notwendig mit der Höhe der Strafe oder Geldbuße korrespondieren müssten, nicht zwingend und nicht erforderlich. Betrieb und Beruf seien eine zusätzliche Sphäre, die Sanktionen zur Folge haben könne; deshalb werde es als gerechtfertigt angesehen, die damit zusammenhängenden Kosten steuerlich anders zu behandeln als Verfahrenskosten, die in der Privatsphäre anfallen, und positiv gewertet, die für eine Rechtsverteidigung verfügbaren Mittel durch ein Abzugsverbot nicht mittelbar einzuschränken (BT-Drs 10/1634, 9).
Die Ergänzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG erfolgte sodann zeitgleich mit der Änderung des § 12 Nr. 4 EStG und wurde damit begründet, dass "parallel" zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG geregelt werde, dass andere Aufwendungen, die mit der Geldbuße, dem Ordnungsgeld oder dem Verwarnungsgeld im Zusammenhang stehen, wie diese selbst nicht den Gewinn mindern dürfen. Da z. B. auch die Zinsen zur Finanzierung der Geldbuße durch die nicht abzugsfähigen Aufwendungen veranlasst seien, fielen sie ebenfalls unter das Abzugsverbot (BT-Drs 19/13436, 91).
Die Erweiterung des § 12 Nr. 4 EStG um "damit zusammenhängende Aufwendungen" sollte ein dem § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG "entsprechendes Abzugsverbot" schaffen. Es sei nicht sachgerecht, Aufwendungen, die mit einer strafrechtlichen Sanktion zusammenhängen würden, gegenüber Aufwendungen, die mit einer wegen einer geringfügigeren Rechtsverletzung verhängten Geldbuße zusammenhängen würden, steuerlich zu begünstigen. Dem werde durch die Ergänzung Rechnung getragen. Die Verschärfung der Regelung entspreche der bisherigen Intention des Gesetzgebers, Folgen sanktionsbewehrten Verhaltens steuerlich nicht zu begünstigen (BT-Drs 19/13436, 91).
b) Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht daher dafür, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 12 Nr. 4 EStG künftig auch die Kosten der Strafverteidigung vom Werbungskostenabzug ausnehmen wollte.
Allerdings ist ihm dies zur Überzeugung des Senats nur im Falle der Verhängung einer Geldstrafe und den in der Norm genannten gleichgestellten Sanktionen gelungen. Denn es lässt sich ohne Weiteres mit dem Wortlaut der Norm in Einklang bringen, Kosten der Strafverteidigung als mit einer in einem Strafverfahren festgesetzten Geldstrafe zusammenhängende Aufwendungen zu erkennen.
Für den Fall der Verhängung einer Freiheitsstrafe (ggf. mit Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung), ließe sich das Ergebnis nur dadurch erzielen, dass man den Nachsatz "sowie damit zusammenhängende Aufwendungen" auf die Eingangsworte der Norm "in einem Strafverfahren" bezöge und diese Aufwendungen als eigenständige Fallgruppe neben den festgesetzten Geldstrafen und dort gleichgestellten Sanktionen verstünde (so wohl Brandis/Heuermann/Thürmer, EStG, 181. Ergänzungslieferung Februar 2026, § 12 Rn. 214; Frotscher/Kratzsch, EStG, 230. Lieferung 8/2022, § 12 Rn. 153; Lademann/Träger, EStG, Nachtrag 282 Mai 2024, § 12 Rn. 77).
Eine solche Auslegung führte indes unweigerlich dazu, dass die Strafverteidigerkosten auch im Falle eines Freispruchs von dem Abzugsverbot erfasst wären, weil auch in dem Fall "mit einem Strafverfahren zusammenhängende Kosten" vorlägen. Ein solches Ergebnis verstieße aber gegen das objektive Nettoprinzip und ist nach Überzeugung des Senats durch den Gesetzgeber - trotz Vorliegens eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs - nicht intendiert. Die Auslegung ließe sich zudem nicht mit dem Wortlaut des § 52 Abs. 20 EStG vereinbaren, wonach die geänderte Vorschrift erstmals anzuwenden ist "auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie auf nach dem 31. Dezember 2018 entstandene damit zusammenhängende Aufwendungen". Hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber die "damit zusammenhängenden Aufwendungen" auf Geldstrafen und die in der Norm genannten gleichgestellten Sanktionen bezieht.
Im hier zu entscheidenden Fall von Strafverteidigerkosten, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe angefallen sind, greift das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG daher nicht. Der Beklagte hat den Werbungskosten zu Unrecht die Berücksichtigung versagt.
III. Die Berechnung der geänderten Steuern wird nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3, § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
VI. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage, ob Kosten der Strafverteidigung unter § 12 Nr. 4 EStG fallen, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.