Eine Urkundenfälschung macht in der Regel der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig, ohne daß es auf die …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Eine Urkundenfälschung macht in der Regel der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig, ohne daß es auf die einzelnen Tatumstände ankommt.
2. Auf die Rücknahme einer Beamtenernennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG ist eine vor der Beamtenernennung erfolgte Straftilgung ohne Einfluß (Anschluß an BVerwG Urt. vom 08.02.1961 - VI C 81.58 -).
3. Auch für einen auf Grund eines Wiedergutmachungsbescheides ernannten Beamten ist das allgemeine Beamtenrecht, insbesondere die Vorschrift über die Rücknahme der Beamtenernennung maßgebend.