Glückspielrechtliches Auskunfts- und Vorlageverlangen
Leitsatz
1. Maßnahmen der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV 2021 können - soweit keine Adressaten benannt sind - nach den allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften gegen Handlungs-, Zustands- oder Anscheinsstörer, Verrichtungsgehilfen, Zweckveranlasser und ordnungsrechtlich Nichtverantwortliche gerichtet werden.2. Ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO entbindet den Veranstalter oder Vermittler eines Glücksspiels im Hinblick auf ein gegebenenfalls nachfolgendes Strafverfahren wegen unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels nach § 284 StGB nicht von seiner glücksspielrechtlichen - präventiv ausgerichteten - Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Halbsatz 1 GlüStV 2021.3. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verdachtsstörung und der Verdachtsgefahr ist die Heranziehung des Verdachtsstörers zur Durchführung eigener Gefahrerforschungsmaßnahmen zulässig.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Januar 2023 - 3 L 1864/22.DA - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte, fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) sowie im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Die Antragstellerin ist ein in U ansässiges Unternehmen, welches Softwaresysteme für Sportwetten, Livewetten und Virtual Gaming im Internet sowie die zugehörigen Hardwareprodukte (Terminals und Kassensysteme) anbietet. Mit Bescheid vom 3. August 2022 ordnete der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin unter Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1 GlüStV 2021 an, dass sie eine Auflistung ihrer Vertragspartner, die ihre Live- und Sportwett-Software terrestrisch und/oder online im Land Hessen nutzen, zu übersenden (Ziffer 1), dass sie exemplarisch einen Vertrag, den sie mit diesen Kunden geschlossen hat, vorzulegen (Ziffer 2) und dass sie den Vertragspartner, der die Quoten für ihre Software bereitstellt, zu nennen und entsprechende Verträge vorzulegen hat (Ziffer 3). Für den Fall, dass die Antragstellerin den Anordnungen nicht bis spätestens zum 26. August 2022 nachkommen sollte, drohte der Antragsgegner ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro je Verstoß gegen die Ziffern 1 und 2 sowie in Höhe von 8.000,00 Euro für einen Verstoß gegen Ziffer 3 an (Ziffer 4). Dagegen hat die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26. August 2022 Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben (Az. 3 K 1865/22.DA) und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gestellt. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Antrag mit Beschluss vom 17. Januar 2023, den Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 19. Januar 2023, abgelehnt. Die Anordnungen in den Ziffern 1 bis 3 fänden in § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 GlüStV 2021 eine taugliche Rechtsgrundlage, deren Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen und die ermessensfehlerfrei angewendet worden sei. Mit am 2. Februar 2023 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums hat die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. Februar 2023 (Eingang bei Gericht) begründet.
Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat in der Sache bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten der Antragstellerin nicht.
a) Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin zuvorderst ein, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV 2021 stelle keine taugliche und verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 3. August 2022 enthaltenen Auskunfts- und Vorlageverlangen ihr gegenüber dar.
aa) Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die streitigen glückspielaufsichtsrechtlichen Auskunfts- und Vorlageanordnungen wären von dem Antragsgegner zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Halbsatz 1 GlüStV 2021 gestützt worden. Die Voraussetzungen der Norm lägen vor. Deren Tauglichkeit als Ermächtigungsgrundlage sei nicht deshalb anzuzweifeln, weil die Vorschrift selbst keine Adressaten benenne. Würden die potenziellen Adressaten in einer Ermächtigungsgrundlage des besonderen Gefahrenabwehrrechts, wozu das Glücksspielrecht zähle, nicht speziell definiert, sei auf die allgemeinen Vorschriften zur gefahrenabwehrrechtlichen Verantwortlichkeit in §§ 6, 7 und 9 HSOG zurückzugreifen. Nach diesen Vorschriften gehöre die Antragstellerin zum möglichen Adressatenkreis der streitigen Auskunfts- und Vorlageverpflichtung, da sie über die vom Antragsgegner begehrten Informationen und Unterlagen verfüge bzw. verfügen sollte.
bb) Diese - zutreffende - Wertung stellt die Beschwerde nicht schlüssig in Frage.
(1) Das Vorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht setze sich mit seiner Wertung in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Mainz in dem Beschluss vom 25. August 2008 - 6 L 640/08.MZ - (juris), wonach die Glückspielaufsicht aus § 9 GlüStV (a. F.) keinen Auskunfts- und Vorlageanspruch herleiten könne, weil die Regelung bzw. der Staatsvertrag keinen Auskunftspflichtigen benenne, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Gleiches gilt für den in diesem Zusammenhang erhobenen Verweis darauf, es handele sich bei § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Halbsatz 1 GlüStV 2021 um eine Spezialbefugnis im Bereich des besonderen Gefahrenabwehrrechts und daher sei im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 bzw. §§ 6, 7 und 9 HSOG ausgeschlossen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht insofern nicht der rechtsfehlerhaften Ansicht des Verwaltungsgerichts Mainz gefolgt, sondern hat mit der obergerichtlichen Rechtsprechung - der sich der Senat anschließt - darauf abgestellt, dass Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV 2021, soweit keine Adressaten benannt sind, nach den allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften insbesondere gegen Handlungs-, Zustands- oder Anscheinsstörer, Verrichtungsgehilfen, Zweckveranlasser und ordnungsrechtlich Nichtverantwortliche gerichtet werden können (vgl. Peters, in: Dietlein/Ruttig, GlückspielR, 3. Auflage 2022, § 9 GlüStV Rn. 11 m. w. N., u. a. auf Bay. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 10 CS 11.1670 -, juris Rn. 17). Insoweit sind die Regelungen in § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV 2021 - anders als die Beschwerde vermittelt - auch nicht zu unbestimmt, zumal die Generalbefugnis in Satz 2 der Norm durch die in Satz 3 beispielhaft aufgeführten Regelbefugnisse lediglich ergänzt sowie konkretisiert wird und überdies ein Rückgriff auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist (vgl. wiederum Peters, a. a. O., § 9 GlüStV Rn. 8 m. w. N.).
(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Antragstellerin, der Staatsvertrag sehe in Bezug auf das Auskunfts- und Vorlagerecht kein Auskunftsverweigerungsrecht des Adressaten vor. Insbesondere wird damit nicht ein ihr zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht unterlaufen. Denn ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO entbindet den Veranstalter oder Vermittler eines Glücksspiels im Hinblick auf ein gegebenenfalls nachfolgendes Strafverfahren wegen unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels nach § 284 StGB nicht von seiner glücksspielrechtlichen - präventiv ausgerichteten - Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Halbsatz 1 GlüStV 2021. Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz vor erzwungener Selbstbelastung schließt die Rechtmäßigkeit der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Halbsatz 1 GlüStV 2021 geregelten Auskunftspflichten nicht von vornherein aus, selbst wenn damit möglicherweise der Zwang zur Offenbarung strafbarer Handlungen verbunden ist. Die grundrechtlich gewährleistete Rechtsposition gebietet nämlich keinen lückenlosen Schutz gegen Selbstbezichtigungen ohne Rücksicht auf gegenläufige schutzwürdige Belange. Zwar rechtfertigt die Zumutbarkeit einer uneingeschränkten Auskunftspflicht es nicht, dass der Auskunftspflichtige zugleich zu seiner strafrechtlichen Verurteilung beitragen muss. Andernfalls wäre das verfassungsrechtlich gebotene Schweigerecht illusorisch. Darauf, ob sich die Antragstellerin wegen - gegebenenfalls selbstbelastender - Auskünfte in einem folgenden Strafverfahren deshalb auf ein Verwertungsverbot berufen könnte, kommt es im vorliegenden, präventiv ausgerichteten Verfahren allerdings nicht an (vgl. hierzu auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 3 B 233/17 -, juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 31. März 2008 - 2 BvR 467/08 -, juris Rn. 2 f., und vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 -, juris Rn. 26 f.; Peters, a. a. O., § 9 GlüStV Rn. 20).
b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Adressatenkreis des Auskunfts- und Vorlagerechts im Hinblick auf die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Halbsatz 2 GlüStV 2021 nicht auf Veranstalter und Vermittler öffentlichen Glückspiels verengt.
aa) Das erstinstanzliche Gericht hat dazu ausgeführt, dass die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV 2021 nicht dahingehend verstanden werden könne, dass ausschließlich Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet werden könnten. Zwar gelte das im zweiten Halbsatz normierte Betretungsrecht ausschließlich für Geschäftsräume und -grundstücke, "in denen öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt wird". Allein daraus folge jedoch keine Begrenzung desjenigen Personenkreises, der nach dem - eine andere Befugnis regelnden - Halbsatz 1 zur Auskunft und Vorlage verpflichtet werden kann. Im Übrigen beinhalte auch der Fall des Halbsatzes 2 keine Regelung zum Adressatenkreis; wäre eine Begrenzung des Adressatenkreises für Auskunfts- und Vorlageverpflichtungen beabsichtigt gewesen, wäre eine solche - wie etwa in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 - ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen worden.
bb) Auch diese Annahme des Verwaltungsgerichts trifft zu. Weder der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV 2021 noch die von der Antragstellerin herangezogenen, auszugsweise wiedergegebenen Gesetzesmaterialien geben die geltend gemachte Verengung des persönlichen Anwendungsbereichs des Auskunfts- und Vorlagerechts her. Insofern hebt der Senat - im Sinne der Wertung des erstinstanzlichen Gerichts - hervor, dass das von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang wiederholt hervorgehobene Betretungsrecht in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Halbsatz 2 GlüStV 2021 "lediglich" neben das Auskunfts- und Vorlagerecht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Halbsatz 1 GlüStV 2021 tritt (vgl. Peters, a. a. O., § 9 GlüStV Rn. 21). Aus dem Umstand, dass sowohl das Auskunfts- und Vorlagerecht als auch das Betretungsrecht - auf der Tatbestandsebene - einen einschlägigen Anlass voraussetzen, mithin die Maßnahmen im Rahmen der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 zu erfolgen haben, kann kein Rückschluss auf eine abstrakt-generelle Verengung des Adressatenkreises gezogen werden. Wie bereits dargelegt, ist dieser nach den allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften zu bestimmen.
c) Die Antragstellerin dringt auch nicht mit dem Vorbringen durch, dass ihre Inanspruchnahme jedenfalls unter Missachtung der gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätze zur Störerauswahl erfolgt sei.
aa) Das erstinstanzliche Gericht hat ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass gerade die Antragstellerin und nicht etwa die jeweiligen Betreiber von (formell illegalen) Wettvermittlungsstellen oder der Verantwortliche für das Aufstellen einzelner Wettterminals herangezogen werde. Leitender Gesichtspunkt für die Adressatenauswahl sei im Gefahrenabwehrrecht stets die aus einer ex-ante-Sicht zu beurteilende Effektivität der Gefahrenabwehr; ein gesetzliches Rangverhältnis zur Heranziehung von Verantwortlichen gebe es dabei grundsätzlich nicht. Es sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die angefochtenen Auskunfts- und Vorlageverpflichtungen lediglich der Sachverhaltsermittlung und nicht bereits der Durchsetzung eines Verbots unerlaubten Glücksspiels dienten und dem Antragsgegner daher ein Auswahlermessen zustünde, welches entsprechend dem Normzweck so auszuüben sei, dass die Anordnung möglichst sicher denjenigen erfasse, der im Besitz der begehrten Informationen und Vertragsunterlagen sei. Dies sei hier die Antragstellerin, denn allein sie verfüge über Informationen zu sämtlichen von ihr abgeschlossenen Vertragsbeziehungen.
bb) Auch diese Einordnung des Verwaltungsgerichts stellt die Beschwerde nicht schlüssig in Frage. Sofern die Antragstellerin dazu umfangreich vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätze der Störerauswahl missachtet und sie könne unter keinem Gesichtspunkt als Verantwortliche herangezogen werden, dringt sie damit nicht durch.
(1) Die Antragstellerin verkennt mit ihrem Vortrag maßgeblich, dass die streitigen Auskunfts- und Vorlageverlangen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Halbsatz 1 GlüStV 2021 auf eine Gefahrerforschung bzw. Sachverhaltsermittlung ("zur Prüfung im Rahmen des Satzes 1") gegenüber dem (potentiellen) (Mit-)Verursacher der Gefahr gerichtet sind, dementsprechend schon ein Gefahrenverdacht genügt und diesem Gesichtspunkt auch bei der Frage der Verantwortlichkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. vgl. Peters, a. a. O., § 9 GlüStV Rn. 20; Hilf/Umbach, in: Becker/Hilf/Nolte/Uwer, Glückspielregulierung, § 9 GlüStV Rn. 34 jeweils m. w. N.). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Regelung dementsprechend nicht schon selbst - konkludent - auch die Inanspruchnahme von "Verdachtsstörern" durch Gefahrerforschungsmaßnahmen gestatten würde, so ist jedenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen der Verdachtsstörung und der Verdachtsgefahr die Heranziehung des Verdachtsstörers zur Durchführung eigener Gefahrerforschungsmaßnahmen zulässig. Eine Beschränkung der Inanspruchnahme des Verdachtsstörers auf Duldungspflichten, wie es teilweise vertreten wird, ist schon deshalb nicht sachgerecht, weil der insofern vor allem angeführte - in jedem Fall strikt zu wahrende - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine derart weitreichende Beschränkung der Handlungsmöglichkeiten der Behörde gerade nicht gebietet und eine - wie auch der vorliegende Fall einer unvertretbaren Aufklärungsmaßnahme verdeutlicht - effektive Gefahrerforschung respektive Gefahrenabwehr konterkarieren würde (vgl. Bäcker, in: Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch Polizei- und SicherheitsR, 8. Aufl. 2026, Kap. 3 Rn. 142 m. w. N., u. a. auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 21 A 5820/00 -, juris Rn. 7 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 S 1842/89 -, juris Rn. 31 f.; zur Beschränkung auf Duldungspflichten [nach alter - durch die Einführung von § 9 BBodenSchG überholter - Rechtslage] Hess. VGH, Beschluss vom 11. Oktober 1990 - 14 TH 2428/90 -, juris Rn. 5 ff.).
(2) Gemessen daran ist die Inanspruchnahme der Antragstellerin durch den Antragsgegner nicht zu beanstanden, denn für die streitigen Auskunfts- und Vorlageverlangen liegt ein entsprechender Anlasstatbestand i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Halbsatz 1 GlüStV 2021 vor. Nachvollziehbar und überzeugend hat der Antragsgegner dargetan, dass über die (auch) in Hessen vielfach - etwa in Kiosken und Tankstellen - verwendeten Wettterminals und die Software der Antragstellerin Glückspiel ohne entsprechende Erlaubnis betrieben werde, insoweit also nicht nur ein Gefahrenverdacht, sondern eine einschlägige Gefahr vorliege, und auch nach der Anhörung der Antragstellerin unklar bleibe, ob die Antragstellerin selbst verantwortlich sei oder aber die jeweiligen Betreiber vor Ort.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei mangels Verursachung respektive Verfügungsgewalt weder Verhaltens- noch Zustandsstörerin, geht dieses Vorbringen gemäß den obigen Ausführungen fehl und trägt dem Umstand, dass für die verfahrensgegenständlichen Auskunfts- und Vorlageverlangen - auch auf der Seite der Verantwortlichkeit - bereits Verdachtsmomente ausreichen, keine Rechnung. Dementsprechend greifen auch die Ausführungen der Antragstellerin zum Nichtvorliegen einer Anscheinsstörereigenschaft zu kurz und liegt der Vortrag zur vermeintlich unberechtigten Inanspruchnahme als Nichtstörerin neben der Sache. Zwar trifft es zu, dass nach Aktenlage eine Verhaltens- oder Zustandsverantwortlichkeit der Antragstellerin für das mit den von ihr vertriebenen Terminals ausgeübte Glückspiel nicht positiv feststeht. Allerdings gelingt es ihr (auch mit der Beschwerde) nicht, die seitens des Antragsgegners festgestellten Verdachtsmomente auszuräumen. Der diesbezügliche Verweis der Antragstellerin auf ihre Stellungnahmen vom 1. und 10. Dezember 2021 im Anhörungsverfahren verfängt nicht. Vielmehr stellt sich das pauschale Vorbringen, keine Veranstalterin von Sportwetten zu sein und lediglich Hard- und Software zur Verfügung zu stellen sowie der Hinweis darauf, dass der (auf den Wettscheinen befindliche) Schriftzug "M." vom jeweiligen Software-User anzupassen sei, unter Berücksichtigung der vorläufigen Ermittlungsergebnisse als unsubstantiiert dar. Der Verdacht gegen die Antragstellerin als (Mit-)Verantwortliche besteht bereits deshalb fort, weil es sich schon nicht im Ansatz erschließt, dass die Terminals bzw. Software mit - vermeintlich beispielhaften - Voreinstellungen ("M.") ausgeliefert werden, die ersichtlich "irreführend" wirken und - entgegen dem angegebenen Geschäftszweck - den Eindruck erwecken, dass die Antragstellerin als Wettanbieterin fungiere. Gemäß den Feststellungen des Antragsgegners wird auch eine Vielzahl der Terminals mit diesen Beispiel- bzw. Voreinstellungen genutzt (vgl. etwa Bl. 1 f., 242-247, 284-291 und 294-296 der Ermittlungsakte, Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums A., Kriminaldirektion D. vom 28. Juli 2021 sowie Bl. 452, 455 und 457 f. eAkte Vorinstanz). Daran anknüpfend ist der Antragstellerin zudem entgegenzuhalten, dass sie, wenn sie die Soft- und Hardware denn lediglich vertreibt, nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht hat, dass bzw. warum die auf den Terminals abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen - ihrem Unternehmenssitz entsprechend - auf die Anwendung u. Rechts sowie S als Gerichtsstand hinweisen. Der diesbezügliche, pauschale Hinweis in den Bedingungen tauche ihr Firmenname nicht auf, zielt offenkundig nicht darauf ab, zur Aufklärung der Angelegenheit beizutragen. Vielmehr ist zu Lasten der Antragstellerin zu werten, dass sie scheinbar nicht gewillt ist, ihrer nach § 26 Abs. 2 HVwVfG bestehenden Mitwirkungsobliegenheit auch nur ansatzweise nachzukommen. Dies gilt umso mehr, als eine nachhaltige Sachaufklärung wegen der von Aufstellern vermeintlich irreführend genutzten Voreinstellung "M." in ihrem eigenen Interesse liege sollte. Erhärtet wird der schon danach (fort-)bestehende Verdacht gegenüber der Antragstellerin schließlich dadurch, dass sich die Ermittlungen ausweislich der Ermittlungsakte "schwierig" gestalteten, da die meisten Betroffenen die Aussage verweigern würden bzw. die Aussage einiger Aufsteller, die Wetten selbst zu halten, nicht glaubhaft sei (vgl. Bl. 341 d. Ermittlungsakte). Dass einzelne Wettscheine anderweitige Individualisierungen enthalten oder einzelne Dritte teilweise die Verantwortlichkeit auf sich genommen haben, ist demnach - in der gebotenen Gesamtschau - nicht geeignet, den gegen die Antragstellerin bestehenden Verdacht vollständig zu entkräften. Gleiches gilt letztlich für das Vorbringen, dem Antragsgegner müsse aus anderen Verfahren (H.) positiv bekannt sein, dass die Antragstellerin allein als Dienstleister im Hintergrund handele und den Glücksspielanbietern ausschließlich im B2B-Verhältnis hochentwickelte Einzelhandels- und Online-Wettlösungen offeriere. Dass deshalb auszuschließen ist, dass die Antragstellerin im Bereich des Glückspiels "daneben" nicht noch anderweitig tätig ist, zeigt sie damit nicht auf.
(3) Anders als die Antragstellerin meint, ist auch die Störerauswahlentscheidung des Antragsgegners nicht ermessensfehlerhaft und war der Antragsgegner vor allem nicht gehalten, (zunächst) nur gegen die jeweiligen Betreiber vor Ort vorzugehen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht diesbezüglich ausgeführt, dass die Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr die einzig richtige Adressatin der streitigen Gefahrerforschung ist, weil nur sie über sämtliche Informationen verfügt, die es erlauben, einen Überblick über das Gesamtgefüge zu erhalten. Wie das erstinstanzliche Gericht überdies zu Recht festgestellt hat, dient das streitige Auskunfts- und Vorlageverlangen auch einem anderen Zweck als der Durchsetzung einzelner, lokaler Glückspielverbote. Dass der Antragsgegner die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren - nach den vorstehenden Ausführungen rechtsfehlerhaft - als Anscheins- bzw. Nichtstörerin eingeordnet hat, ist nach alledem unschädlich; dem Antragsgegner war der rechtliche Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV 2021 offenkundig bewusst.
d) Ohne Erfolg trägt die Antragstellerin ferner vor, dass Auskunfts- und Vorlageverlangen verstoße entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
aa) Das erstinstanzliche Gericht hat dazu ausgeführt, der Antragsgegner habe von der Antragstellerin nichts Unmögliches und damit Ungeeignetes verlangt. Selbst wenn die Antragstellerin nicht wüsste, welche Anbieter ihre Software letztendlich zur Veranstaltung von Glückspiel nutzten und wo ihre Wettterminals letztlich aufgestellt würden, stehe dies der Erfüllung des Auskunfts- und Vorlageverlangens in Ziffer 1 nicht entgegen. Es sei gerade nicht verlangt, alle Endkunden einer etwaigen Lieferkette, sondern lediglich die eigenen Vertragspartner zu benennen, die der Antragstellerin wiederum bekannt sein müssten. Sollte es sich bei den Vertragspartnern um Zwischenhändler handeln, "nutzten" diese die Produkte der Antragstellerin zum Weitervertrieb. Auch Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides sei nicht ungeeignet, weil die Offenlegung der Vertragsbeziehung zu dem Vertragspartner, der die Quoten bereitstellt, Aufschlüsse über die konkrete Rolle der Antragstellerin und ihrer Produkte sowie die Rolle etwaiger Dritter im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel liefern könne. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Antragsgegner auch nicht gehalten, vorrangig Informationen dazu einzuholen, wie, wann und durch wen einzelne Wettterminals aus der Produktion der Antragstellerin an bestimmten Orten aufgestellt worden seien, weil solche Erkenntnisse weniger aussagekräftig bzw. geeignet für die Erforschung des Gesamtgefüges seien. Auch eine Untersagung der konkreten unerlaubten Veranstaltungs- und Vermittlungstätigkeit sei insofern nicht vorrangig, da das Auskunftsverlangen der weitergehenden Sachverhaltsermittlung diene, um die für eine Untersagung erforderliche Tatsachengrundlage zu gewinnen, und damit eine andere Zielrichtung verfolge. Schließlich sei das Verlangen insgesamt auch nicht unangemessen. Die Antragstellerin habe weder entsprechende Eingriffe in Grundrechte noch solche in Verschwiegenheitspflichten substantiiert dargetan, zumal die Erfüllung der glücksspielaufsichtlichen Aufgaben sowie die Einhaltung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags eine Transparenz der Beziehungen zwischen den mit der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel in Berührung kommenden Unternehmen voraussetzten.
bb) Auch diese Wertung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerde, die insoweit im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt, nicht in Frage gestellt.
(1) Das neuerliche Vorbringen zur Ungeeignet der Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides, wonach die Antragstellerin eine Auflistung der Vertragspartner zu übersenden hat, die ihre Live- und Sportwettensoftware terrestrisch und/oder online im Land Hessen nutzen, ist nach wie vor nicht geeignet, dem Antrags- bzw. Beschwerdebegehren zum Erfolg zu verhelfen. Insofern hebt der Senat nochmals hervor, dass sich die Anordnung nach dem eindeutigen Wortlaut auf die Benennung der (unmittelbaren) Vertragspartner der Antragstellerin bezieht und die räumliche Einschränkung ("im Land Hessen nutzen") nur dahin verstanden werden kann, dass lediglich die in Hessen ansässigen bzw. ausweislich der Vertragsunterlagen der Antragstellerin dort tätigen Vertragspartner gemeint sind. Fungiert der Vertragspartner lediglich als Zwischenhändler, werden die Produkte der Antragstellerin - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - gemäß dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) der Anordnung von diesem zum Weitervertrieb "genutzt". Zwar ist die Antragstellerin danach nicht gehalten, wie der Antragsgegner erstinstanzlich geltend macht, bei etwaigen Zwischenhändlern ohne entsprechenden Bezug nach Hessen nachzufragen, ob gegebenenfalls nach Hessen weiterverkauft werde. Gleichwohl muss ihr die Benennung der entsprechenden Vertragspartner - bei ordnungsgemäßer Buchführung sowie im Übrigen anhand der nach ihren Angaben zu zahlenden Lizenzgebühren - ohne Weiteres möglich sein. Anders als die Beschwerde ferner vermittelt, erfasst dieses Verlangen ersichtlich auch die Fälle, in denen die Software gemeinsam mit den Hardwareprodukten bzw. auf diesen implementiert vertrieben wird. Der - auf die Sicht der Endverbraucher abstellende - Einwand, Softwareprodukten sei immanent, dass diese weltweit genutzt werden könnten, liegt insofern neben der Sache.
(2) Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde weiterhin geltend macht, dem Auskunftsverlangen in Ziffer 1 stehe entgegen, es sei zur Beseitigung der Gefahrenlage einer Veranstaltung unerlaubten Glückspiels effizienter, gegen die jeweiligen Betreiber vor Ort vorzugehen und das jeweilige Glückspiel zu untersagen, dringt sie auch damit nicht durch. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht diesbezüglich ausgeführt, dass die streitige Ermittlungsmaßnahme und lokale Verbote vor Ort grundsätzlich schon verschiedenen Zielrichtungen dienten. Ebenso zutreffend hat es hervorgehoben, dass das vom Antragsgegner gewählte Vorgehen zudem die geeignetere Methode sei, einen Überblick über das Gesamtgefüge, mithin die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Vorfällen unerlaubten Glücksspiels unter Verwendung der Soft- bzw. Hardware zu erhalten und dass die Gefahrerforschung im Vergleich zur Untersagung grundsätzlich auch das mildere Mittel sei. Dies trifft uneingeschränkt zu und auch unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr ist das Vorgehen des Antragsgegners in keiner Weise zu beanstanden, weil allein durch den gewählten Weg der Erforschung ein etwaiges systematisches, gesamtheitliches Vorgehen aufgeklärt werden kann. Dass die Antragstellerin auch in diesem Zusammenhang erneut vorträgt, lediglich Produkte zu verkaufen und nicht in das Glückspiel als solches involviert zu sein, veranlasst wiederum keine andere rechtliche Wertung.
(3) Ohne Erfolg trägt die Antragstellerin darüber hinaus vor, es sei unangemessen, sämtliche Kundenbeziehungen offenbaren zu müssen. Gemäß den vorstehenden Ausführungen verkennt sie damit bereits, dass lediglich eine Auflistung der in Hessen ansässigen bzw. ausweislich ihrer Unterlagen tätigen Vertragspartner zu erfolgen hat und sich eine weitergehende Aufklärungspflicht gegenüber den Vertragspartnern aus Ziffer 1 des Bescheides nicht herleiten lässt. Damit einhergehende Grundrechtsverletzungen (insb. Art. 12 und 14 GG) sind weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.
(4) Soweit die Antragstellerin schließlich meint, das Auskunftsverlangen gemäß Ziffer 3 des Bescheides vom 3. August 2022 sei insbesondere deshalb unverhältnismäßig, weil dem Antragsgegner aufgrund einer Pressmittelung der R. vom 1. April 2019 bereits bekannt sei, wer die Wettquoten für ihre Software bereitstelle, greift dies nicht durch. Zum einen bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die in der Pressemittelung zum Zeitpunkt der streitigen Verfügung bereits über drei Jahre alten Angaben noch hinreichend aktuell sind, und zum anderen würde ein solches Wissen des Antragsgegners die Antragstellerin nicht davon entbinden, die in Ziffer 3 überdies angeforderten Verträge vorzulegen.
e) Letztendlich liegt auch der Hinweis der Antragstellerin neben der Sache, in die vorzunehmende Interessenabwägung sei einzustellen, dass mit der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache einhergehe. Vorliegend handelt es sich nicht um ein Eilrechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO, sondern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Die streitigen Maßnahmen sind nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO (Ziffern 1 bis 3) und gemäß § 16 HessAGVwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO (Ziffer 4) kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Da sich die streitigen Verfügungen nach den vorstehenden Feststellungen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen, fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Eines besonderen Vollzugsinteresses bedarf es hier - anders als im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - nicht.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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