BGH 5. Strafsenat Beschluss

Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise zur persönlichen Mandantenbesprechung KI-Titel

BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 - 5 StR 326/23

Strafrecht

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin S. aus H. zu ihrem Mandanten nach V. am 22. und 23. Juni 2024 erforderlich ist.

Gründe

1

Dem Antrag der nach § 397a Abs. 1 StPO bestellten Vertreterin des Nebenklägers K. auf Feststellung der Erforderlichkeit ihrer Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die persönliche Besprechung am Aufenthaltsort des 96-jährigen Nebenklägers ist hier zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Interessen und Rechte, insbesondere zur Vorbereitung der anstehenden Revisionshauptverhandlung, erforderlich (§ 46 Abs. 1 RVG).