Verwerfung des Antrags auf Zustimmung zur Errichtung eines Notariats KI-Titel
Notarkostenrecht · GNotKG · Antragsverwerfung · Geschäftswertfestsetzung
Strafrecht
Tenor
Der Antrag wird aus den zutreffenden Gründen der dem Betroffenen bekannt gemachten Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 06. November 2019, welche sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht, auf Kosten des Betroffenen (§§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) als verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 36 Abs. 3 GNotKG).