Duldung für Personen mit ungeklärter Identität: Zurechnung elterlicher Mitwirkungspflichtverletzungen.
Leitsatz
Duldung für Personen mit ungeklärter Identität: Zurechnung elterlicher Mitwirkungspflichtverletzungen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Juni 2026 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, ein am 24.09.2011 geborener georgischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen).
Er reiste mit seiner Familie am 20.12.2021 in das Bundesgebiet ein. Den Asylantrag der Familie lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 17.02.2022 als offensichtlich unbegründet ab. Das asylrechtliche Klageverfahren blieb erfolglos.
Am 10.05.2022 wurde dem Kläger eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente erteilt. Mit Bescheiden vom 10.05.2022 wurden der Kläger und seine Eltern zur Passbeschaffung aufgefordert. Am 12.07.2022 stellte der Beklagte wegen fehlender Mitwirkung eine Duldungsbescheinigung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG aus.
Im Juli 2025 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Mit Bescheid vom 14.07.2025 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da der Kläger die erforderliche Voraufenthaltszeit von zwölf Monaten nicht aufweise. Zeiten einer Duldung nach § 60b AufenthG seien nach § 60b Abs. 5 AufenthG nicht anrechnungsfähig. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2025 zurück.
Die am 01.12.2025 erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23.06.2026 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger erfülle nicht die in § 25a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG normierten erforderlichen Vorduldungszeiten. Soweit der Kläger vom 12.07.2022 bis zur Vorlage seines Passes am 11.11.2025 aufgrund der fehlenden Mitwirkung an der Passbeschaffung in der Bescheinigung der Duldung nach § 60b AufenthG seiner Mutter bzw. zuletzt seines Vaters eingetragen gewesen sei, seien diese Zeiten nach § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht mitzurechnen. Der Kläger erwerbe erst seit Vorlage seines Reisepasses am 11.11.2025, also seit knapp neun Monaten, zu berücksichtigende Voraufenthaltszeiten.
Die Anwendung von § 60b Abs. 5 AufenthG sei entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht im Wege der teleologischen Reduktion gesperrt. Die Regelung sei abschließend und bedürfe keiner Auslegung. Seitens des Gesetzgebers sei eine Anwendbarkeit auf den nur für Jugendliche und junge Erwachsene geltenden § 25a AufenthG ausdrücklich gewollt gewesen (BT-Drs. 19/10047, S. 39). Dies zeige auch die Systematik des § 25a AufenthG. In § 25a Abs. 5 AufenthG sei ausdrücklich geregelt, dass im Falle des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen seien. Daraus folge, dass eine Anrechnung für den Alternativfall des Besitzes einer Duldung gerade nicht gelten solle.
Dem Einwand des Klägers, er sei aufgrund seines Alters nicht für die fehlende Mitwirkung an der Passbeschaffung verantwortlich gewesen, weshalb er nun nicht im Rahmen von § 25a AufenthG sanktioniert werden könne, stehe schon entgegen, dass er bzw. seine gesetzlichen Vertreter die zur Duldung verfügten Nebenbestimmungen jeweils hätten in Bestandskraft erwachsen lassen. Darüber hinaus müsse sich der Kläger die fehlende Mitwirkung seiner Eltern an der Passbeschaffung zurechnen lassen. Nach § 80 Abs. 4 AufenthG seien gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Ausländers verpflichtet, für diesen die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen. Beachtet der gesetzliche Vertreter diese Pflicht entweder gar nicht oder kommt er seiner Verpflichtung nur unzureichend nach, stelle dies einen Verstoß gegen die eigene Mitwirkungspflicht dar. Minderjährige Ausländer müssten sich das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen.
Das Urteil ist dem Kläger am 08.07.2026 zugestellt worden. Am 10.08.2026, einem Montag, hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag zugleich begründet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargelegt sind oder nicht vorliegen (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt oder liegt nicht vor.
Ein auf den Grund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Antrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung (OVG Greifswald, B. v. 08.12.2025 – 10 LZ 206/25 OVG –, juris Rn. 35).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dabei ist es erforderlich, auf alle tragenden Urteilsgründe einzugehen und für jeden einzelnen dieser Urteilsgründe die ernstlichen Zweifel darzulegen. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>; B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).
Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht nehme fehlerhaft an, dass dem Kläger das Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter zuzurechnen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 14.05.2013 – 1 C 17.12 – entschieden, dass Täuschungshandlungen der Eltern einem Jugendlichen bei der Anwendung des § 25a AufenthG nicht zugerechnet werden dürften. Diese Rechtsprechung habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.02.2025 – 1 C 13.23 – bestätigt. Vor diesem Hintergrund bedürfe es jedenfalls näherer Klärung, ob § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG bei einem minderjährigen Antragsteller uneingeschränkt im Rahmen des § 25a Abs. 1 AufenthG anwendbar sei. Das Verwaltungsgericht stelle allein auf § 80 Abs. 4 AufenthG ab. Diese Vorschrift regele jedoch nur die Verpflichtung der gesetzlichen Vertreter, die dort genannten Anträge für einen Minderjährigen zu stellen. Daraus folge nicht ohne Weiteres, dass sämtliche mit einer Verletzung dieser Pflichten verbundenen aufenthaltsrechtlichen Sanktionen dem minderjährigen Kind auch im Rahmen einer gerade seiner eigenen Integration dienenden Bleiberechtsregelung zeitlich unbegrenzt zurechenbar seien. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung führe dazu, dass ein minderjähriges Kind trotz eigener erfolgreicher schulischer und gesellschaftlicher Integration für ein ausschließlich von seinen Eltern zu verantwortendes Verhalten über Jahre hinweg mit dem Ausschluss von der Bleiberechtsregelung des § 25a AufenthG belastet werde. Dies stehe in einem Spannungsverhältnis zu Sinn und Zweck des § 25a AufenthG. Auch die Bestandskraft der früheren Duldungsbescheinigungen beantworte diese Frage nicht. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei nicht die Rechtmäßigkeit der früher ausgestellten Duldungsbescheinigungen, sondern die Frage, welche Rechtsfolgen diese Zeiten bei der Prüfung des eigenständigen Anspruchs des minderjährigen Klägers aus § 25a AufenthG entfalten.
Das Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger nicht über die erforderliche Voraufenthaltszeit im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verfügt.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen) setzt u.a. nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG voraus, dass der jugendliche oder junge volljährige Ausländer „sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält“.
Nach § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG werden „Zeiten, in denen dem Ausländer die Duldung mit dem Zusatz ‚für Personen mit ungeklärter Identität‘ ausgestellt worden ist, [...] nicht als Vorduldungszeiten angerechnet“.
Der Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ ist eine belastende Nebenbestimmung eigener Art zu dem Hauptverwaltungsakt der Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (BVerwG, U. v. 26.08.2026 – 1 C 27.25 –, juris Rn. 10). Er besitzt Verwaltungsaktqualität (BVerwG, U. v. 26.08.2026 – 1 C 27.25 –, juris Rn. 10).
Die dem Kläger mit diesem Zusatz erteilten Duldungen sind nicht angefochten und damit bestandskräftig worden. Bestandskräftigen Verwaltungsakten kommt Tatbestandswirkung zu. Sie sind ohne inhaltliche Prüfung der Richtigkeit der darin getroffenen Regelung von Behörden und Gerichten zugrunde zu legen (BVerwG, U. v. 23.04.2026 – 1 C 23.25 –, juris Rn. 15; U. v. 21.06.2017 – 6 C 3.16 –, juris Rn. 13). Ob ein bestandskräftiger Verwaltungsakt zu Recht erteilt worden ist, wird durch das Gericht nicht (inzident) überprüft (vgl. BVerwG, B. v. 09.02.2004 – 4 BN 28.03 –, juris Rn. 9; B. v. 29.03.2022 – 4 C 4.20 –, juris Rn. 14; siehe auch BVerwG, B. v. 04.06.2014 – 2 B 108.13 –, juris Rn. 6; B. v. 23.02.2010 – 1 WB 36.09 –, juris Rn. 58). Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend die mit dem Zusatz versehenen Duldungen ohne Weiteres seiner Prüfung zugrunde gelegt. Es hatte insbesondere nicht zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass die Abschiebung „aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann“, zu Recht vom Beklagten angenommen wurde.
Dass der Ausschluss nach § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Rahmen des § 25a AufenthG nicht anzuwenden ist, zeigt das Vorbringen nicht schlüssig auf. § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG selbst enthält keine Einschränkung und findet daher – vorbehaltlich speziellerer Sonderregelungen – auf sämtliche Rechtsgrundlagen Anwendung, die an Duldungszeiten anknüpfen. Die Vorschrift ist insbesondere im Rahmen des § 25a AufenthG anzuwenden. Die Gesetzesbegründung verweist ausdrücklich darauf, dass die Nichtanrechnung Bedeutung „beispielsweise im Hinblick auf die §§ 25a und 25b Aufenthaltsgesetz“ habe (BT-Drs. 19/10047, S. 39, zu Absatz 5). Auch § 25a AufenthG enthält keinen allgemeinen Anwendungsausschluss wie z.B. § 104c Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. Vielmehr regelt § 25a Abs. 5 AufenthG lediglich einen partiellen Anwendungsausschluss, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a.F. besitzt.
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Zurechenbarkeit des Täuschungsverhaltens der Eltern gibt für die Rechtsansicht des Klägers nichts her. Sie betrifft die Auslegung von Versagungsgründen im Kontext von Täuschungshandlungen der Eltern (vgl. BVerwG, U. v. 14.05.2013 – 1 C 17.12 –, juris Rn. 16: zu § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG; U. v. 27.02.2025 – 1 C 13.23 –, juris Rn. 42: zu § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F.). Hieraus könnte allenfalls abzuleiten sein, dass die Voraussetzung des § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass die Abschiebung „aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann“, nicht vorgelegen hat. Dies war jedoch, wie ausgeführt, wegen der vorliegenden Bestandskraft der Duldungserteilungen nicht zu prüfen. Dass der Kläger eine Anfechtung der Duldungen unterlassen hat, gibt keinen Anlass § 25a Abs. 1 oder § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG einschränkend auszulegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der bisherigen, wenn auch älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die fehlende Mitwirkung der Eltern bei der Passbeschaffung den Kindern zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 –, juris Rn. 15 und 22).
2. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (OVG Greifswald, B. v. 26.06.2025 – 2 LB 171/23 OVG –, juris Rn. 6 m.w.N.).
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (OVG Greifswald, B. v. 26.06.2025 – 2 LB 171/23 OVG –, juris Rn. 6; B. v. 08.12.2025 – 10 LZ 206/25 OVG –, juris Rn. 21; VGH Mannheim, B. v. 11.05.2022 – 12 S 3795/21 –, juris Rn. 21).
Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen,
„ob Zeiten einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ gemäß § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG auch dann ausnahmslos unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller während des gesamten betreffenden Zeitraums minderjährig war, die zur Erteilung der Duldung nach § 60b AufenthG führende Verletzung von Mitwirkungspflichten ausschließlich seinen gesetzlichen Vertretern zuzurechnen war und der Minderjährige selbst keinerlei eigene Mitwirkungspflicht verletzt hat“ und
„ob und in welchem Umfang § 80 Abs. 4 AufenthG eine Zurechnung des Verhaltens der gesetzlichen Vertreter zu Lasten eines minderjährigen Antragstellers im Rahmen der eigenständigen Bleiberechtsregelung des § 25a Abs. 1 AufenthG rechtfertigt“,
stellen sich nach den Ausführungen unter 1. nicht in entscheidungserheblicher Weise. Sie betreffen die vorgelagerte Frage der Rechtmäßigkeit der Duldungserteilung nach § 60b Abs. 1 AufenthG, die aber wegen der Bestandskraft der Duldungen nicht zu prüfen ist.
3. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls in der Sache nicht vor. Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache regelmäßig nur dann auf, wenn die von ihr aufgeworfenen Fragen signifikant vom üblichen Spektrum der verwaltungsgerichtlichen Verfahren abweichen, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweist (OVG Greifswald, B. v. 22.06.2026 – 2 LZ 383/25 OVG –, juris Rn. 34). Dies legt der Kläger nicht hinreichend dar. Der Verweis darauf, dass dies eine Abgrenzung und Auslegung der § 60b Abs. 5 Satz 1, § 25a und § 80 Abs. 4 AufenthG erfordere, genügt hierfür nicht. Die harmonierende Auslegung und Abgrenzung von Normen gehört zum üblichen Spektrum der verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen.
Hinweis
Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.