a) § 48 Abs 1 Nr 7 VwGO erfaßt alle Änderungen von Strecken öffentlicher Eisenbahnen.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. a) § 48 Abs 1 Nr 7 VwGO erfaßt alle Änderungen von Strecken öffentlicher Eisenbahnen.
b) Die Errichtung neuer Bahnschranken stellt eine Streckenänderung im Sinne von § 48 Abs 1 Nr 7 VwGO dar.
2. Die Rücknahme von Einwendungen vor Abschluß des Anhörungsverfahrens steht der Nichterhebung gleich und führt nach § 20 Abs 2 S 1 AEG zur Präklusion.