OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 3

a) § 48 Abs 1 Nr 7 VwGO erfaßt alle Änderungen von Strecken öffentlicher Eisenbahnen.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. a) § 48 Abs 1 Nr 7 VwGO erfaßt alle Änderungen von Strecken öffentlicher Eisenbahnen.

b) Die Errichtung neuer Bahnschranken stellt eine Streckenänderung im Sinne von § 48 Abs 1 Nr 7 VwGO dar.

2. Die Rücknahme von Einwendungen vor Abschluß des Anhörungsverfahrens steht der Nichterhebung gleich und führt nach § 20 Abs 2 S 1 AEG zur Präklusion.